BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 495/10 vom 26. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 26. Oktober 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Juni 2010 im Strafaus-spruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 F344llen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten hat zum Strafaus-spruch Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. 2 a) Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte nach einem Ver-st344ndigungsgespr344ch in der Hauptverhandlung ein umfassendes Gest344ndnis hinsichtlich der 15 ausgeurteilten, zwischen dem 20. M344rz 2009 und dem 12. August 2009 begangenen Taten abgelegt. Au337erdem hat er bei einer am 3 - 3 - 15. Juni 2010 - zwischen dem ersten und dem zweiten Hauptverhandlungstag - durchgef374hrten polizeilichen Vernehmung erstmals Angaben zu weiteren Tatbe-teiligten gemacht. Die beiden Vernehmungsbeamten haben bekundet, dass die Angaben des Angeklagten zu seinem Abnehmer B. M. und zu der Beteiligung der Ehefrau und der S366hne des gesondert Verfolgten A. an dessen Rauschgiftgesch344ften den Ermittlungsbeh366rden noch nicht bekannt wa-ren und die Ermittlungen gegen diese Personen erst erm366glicht bzw. wesentlich erleichtert haben (UA 13). b) Das Landgericht hat zwar sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung ber374cksichtigt, dass der Angeklagte durch diese Angaben Aufkl344rungshilfe geleistet hat (UA 15); das Urteil verh344lt sich aber nicht dazu, ob dadurch ein wesentlicher Aufkl344rungserfolg eingetreten ist, der eine Strafmilderung nach 247 31 BtMG erm366glicht h344tte. 4 Dies war nicht etwa deswegen entbehrlich, weil der Angeklagte die An-gaben zu weiteren Beteiligten erst nach Er366ffnung des Hauptverfahrens gegen ihn, die am 1. Juni 2010 erfolgt war, gemacht hat. Zwar ist durch die Pr344klusi-onsregelung nach 247 46b Abs. 3 StGB, 247 31 Satz 2 BtMG i.V.m. Art. 316d EGStGB (jeweils in der Fassung des 43. Str304ndG vom 29. Juli 2009, BGBl I S. 2288, in Kraft seit dem 1. September 2009) eine zeitliche Grenze der Be-r374cksichtigungsf344higkeit einer Aufkl344rungshilfe eingef374hrt worden. Diese Rege-lung ist aber nicht generell auf alle Verfahren anzuwenden, in denen die Er366ff-nung des Hauptverfahrens nach dem 1. September 2009 beschlossen worden ist. Vielmehr gelten f374r die Frage des auf diese Verfahren anwendbaren Rechts die allgemeinen Regeln, nach denen grunds344tzlich das zur Tatzeit geltende ma-terielle Recht Anwendung findet (247247 1, 2 Abs. 1 StGB), sofern das neue Recht in seiner Gesamtheit keine f374r den Angeklagten g374nstigere Regelung darstellt 5 - 4 - (247 2 Abs. 3 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 18. M344rz 2010 - 3 StR 65/10, NStZ 2010, 523, 524). Hier ist die zur Tatzeit geltende Regelung der Rechtsfolgen einer Aufkl344rungshilfe nach 247 31 BtMG die f374r den Angeklagten g374nstigere Ge-setzeslage, weil diese eine zeitliche Begrenzung der Ber374cksichtigungsf344higkeit nicht vorsah. c) Der Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des gesamten Strafaus-spruchs. Der Senat vermag nicht sicher auszuschlie337en, dass das Landgericht geringere Strafen verh344ngt h344tte, wenn es die Voraussetzungen f374r eine An-wendbarkeit des 247 31 Nr. 1 BtMG festgestellt und von der Milderungsm366glich-keit Gebrauch gemacht h344tte. 6 2. Im 334brigen ist der Strafausspruch auch aus weiteren Gr374nden recht-lich zu beanstanden: 7 F374r die F344lle II. 5 und 12 der Urteilsgr374nde hat das Landgericht jeweils zwei Einzelstrafen unterschiedlicher H366he verh344ngt; ferner hat es vers344umt, f374r den Fall II. 9 der Urteilsgr374nde eine Einzelstrafe festzusetzen (UA 16). Schlie337-lich enth344lt das Urteil keine Begr374ndung daf374r, warum f374r den Fall II. 6 der Ur-teilsgr374nde eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt wurde, obwohl in den 374brigen F344llen des Handeltreibens mit einer entsprechenden Menge Marihuana trotz gleich gelagerter Begehungsweise je-weils Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten verh344ngt wurden. 8 3. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird zu beach-ten haben, dass bei der Pr374fung eines Aufkl344rungserfolges im Sinne des 247 31 Nr. 1 BtMG auf den Zeitpunkt der neuen Hauptverhandlung abzustellen ist (vgl. 9 - 5 - BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1991 - 1 StR 617/91, BGHR BtMG 247 31 Nr. 1 Aufdeckung 21 m.w.N.). Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Bender
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