BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 495/13 vom 19. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1 9 . Dezemb er 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Juni 2013 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Oktober 2013 - als unbegründet ve r- worfen; jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte tateinheitlich des versuchten besonders schweren Raubes schuldig ist und dahin ergänzt, dass eine Verpflic h- tung zum Ersatz des materiellen Schadens des Adhä sionsklägers nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die i n- soweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gericht lichen Au s- lagen und die de n Neben klägern sowie dem Adhäsionskläger im Rev i- sionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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