BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 496 / 13 vom 16. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen schwerer sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 2014, an der teilgenomme n haben : Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Mutzbauer, Bender als beisitzende Richter , Richterin am Landgericht als Vertreter in de s Gen eralbundesanwalts , Rechtsanw ä lt in als Verteidiger in , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - I. 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 10. Juni 2013 wird a) das Urteil im Fall II.1. der Entscheidungsgründe, im Ausspruch über die Gesamtstrafe und hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt mit den Feststellungen aufgehoben , b) die Verfolgung im Fall II.2. gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Körperverletzung b e- schränkt , c) der Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ang e- klagte im Fall II.2. der Körperverletzung und im Fall II.3. der besonders schweren sexuellen Nötigung schuldig ist . 2. Die weiter gehende Revi sion des Angeklagten wird ve r- worfen . II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil d es Landgerichts Detmold vom 10. Juni 2013 im Rechtsfolge n- ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben . III. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer sexueller Nöt i- gung, (vorsätzlicher) Körperverle tzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil d es Landgerichts Detmold vom 28. März 2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und s echs Mon a- ten verurteilt; ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Ang e- klagten mit der allgemeinen Sachrüge. Die zu Ungunsten des Angeklagten ei n- gelegte Revision d er Staatsanwaltschaft ist auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt; sie beanstandet mit der Sachrüge, dass das Landgericht nicht die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Das Rec htsmittel des Angeklagten hat - nach einer Beschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO - hinsichtlich der Verurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, des Gesamtstrafenausspruchs s o- wie der angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Erfolg. Die Revision der Staat sanwaltschaft führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfo l- genausspruchs. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts reiste der Angeklagte im Juni 2002 nach Deutschland ein. Aus Langeweile und Frustration trank er - weiter gehend als noch in Kasachstan - nunmehr täglich Alkohol (Wodka und Bier) und begann, Haschisch und Heroin zu konsumieren. Wegen einer am 15. November 2002 unter Alkoholeinfluss (die Tatzeit - Blutalkoholkonzentration des Angeklagten betrug 3,27 Promille) begangenen Vergewaltigung wurde er 1 2 - 5 - am 12. November 2003 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt, die er voll verbüßte. Während der Strafhaft war der Ang e- klagte, bei dem ein Sachverständiger einen Mehrfachsubstanzmissbrauch fes t- gestellt hatte, zu therapeutisc hen Gesprächen nicht bereit und nahm weiterhin Heroin und Haschisch zu sich. Dies führte am 27. Januar 2006 zu einer Veru r- teilung zu einer - ebenfalls voll verbüßten - einmonatigen Freiheitsstrafe wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Nach der Entlassung aus der Strafhaft setzte der Angeklagte bereits nach kurzer Zeit den Konsum von Her o- in und Alkohol auch während der nunmehr angeordneten Führungsaufsicht fort. Wegen bereits ab Ende Oktober 2008 begangener Beschaffungstaten wurde er am 27. Mai 2 009 wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverle t- zung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auch diese Strafe verbüßte der Angeklagte voll, wobei er während der Haft mit Methadon substi tuiert wurde. Eine bewilligte Droge n- entwöhnungstherapie n ach § 35 BtMG trat er nicht an; auch im Übrigen war er nicht gesprächs - und therapieb e reit. Während der na ch seiner Haftentlassung am 30. April 2012 angeordneten Führungsaufsicht wurde der Angeklagte auf sein Bemühen hin am 23. Juli 2012 zur Durchführung einer Langzeittherapie in die "Wohngemeinschaft " aufgenommen. Da er mit den strengen Re - geln der Therapieeinrichtung nicht zu Recht kam und den Entzug von Methadon und Alkohol nicht aush ielt, er aber die Einnahme von Medikamenten ablehnte, verließ er die Einrichtung - unter Verstoß gegen ihm im Rahmen der Führung s- auf sicht erteilte Weisungen - eigenmächtig bereits am 31. Juli 2012. Am näch s- ten Tag meldete er sich in alkoholisiertem Zustand bei seinem Bewährungshe l- fer und sprach in der Folge wieder verstärkt dem Alkohol zu; eine Entwö h- nungstherapie strebte er nicht mehr an. Wegen am 17. Juli 2012 und ab dem 8. August 2012 begangener Beschaffungs - und weiterer Taten wurde er schließlich am 11 . Dezember 2012 vom Amtsgericht Detmold wegen Diebstahls - 6 - in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, wegen Hau s- friedensbruchs in zwei Fällen und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von neun Monaten verurteilt, die das La ndgericht Detmold auf die Ber u- fung des Angeklagten hin mit Urteil vom 28. März 2013 auf acht Monate er - mäßigte. 2. Zu den abgeurteilten Taten hat das Landgericht im Wesentlichen fo l- gende Feststellungen getroffen: (1.) Im Rahmen der nach Vollverbüßung d er Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Detmold vom 27. Mai 2009 angeordneten Fü h- rungsaufsicht war dem Angeklagten unter anderem auferlegt worden, zur Überwachung seines Aufenthalts eine elektronische "Fußfessel" zu tragen. Mit deren Hilfe konnte sein Aufenthaltsort nach dem - weisungswidrigen - Verla s- sen der Therapieeinrichtung am 31. Juli 2012 festgestellt werden. Nachdem Polizeibeamte vergeblich versucht hatten, ihn aufzusuchen, durchtrennte ein Freund des Angeklagten mit dessen Einverst ändnis das Befestigungsband des Überwachungsgeräts, so dass dieses anschließend nicht mehr funktionsfähig war und der Aufenthaltsort des Angeklagten nicht mehr festgestellt werden konnte. In der Folge betrank sich der Angeklagte mehrfach (wodurch er sich g ut fühlte) und wurde schließlich in ebenfalls alkoholisiertem Zustand von Polize i- beamten im Stadtpark aufgegriffen. (2.) Im Januar 2013 hatte sich der Angeklagte "wiederum in Alkohol und Kokain geflüchtet"; das zu Beginn des Monats ausbezahlte Arbeitslo s engeld hatte er bereits am 10. Januar vollständig - hauptsächlich für Alkohol und Dr o- gen - ausgegeben. Nachdem er am Abend dieses Tages mit einem Freund eine Flasche Wodka konsumiert hatte, entschloss er sich, bei einem Bekannten eine 3 4 5 - 7 - von diesem versproche ne, aber noch nicht geleistete Zahlung einzutreiben, um dafür unter anderem Drogen und Alkohol zu kaufen. Als dieser sich weigerte, ihm Geld zu geben, versetzte ihm der Angeklagte mehrere kräftige Schläge, die ihn zu Fall brachten. Der Lebensgefährtin des Opfers, der Zeugin L . , gelang es schließlich, den Angeklagten in ein Gespräch zu verwickeln. Wä h- rend dessen konnte das Opfer in ein anderes Zimmer flüchten. (3.) Nunmehr entschloss sich der Angeklagte, der Zeugin "sexuell näher zu kommen". Um d en sicher erwarteten Widerstand der Zeugin mit einer "ei n- drucksvollen Drohung abzuwenden", nahm er ein Küchenmesser und hielt es ihr an den Hals. Sodann griff er unter ihr Kleid, "fasste ihr über dem Slip in den Schritt und streichelte schließlich ihre Brü ste". Dies ließ die Zeugin aus Angst vor dem Einsatz des - vom An geklagten inzwischen abgelegten - Messers g e- schehen, jedoch weigerte sie sich, der Aufforderung des Angeklagten nachz u- kommen, sich auszuziehen. Daraufhin ließ der Angeklagte von ihr ab und ve r- ließ die Wohnung. Die Strafkammer bewertete diese Taten als schwere sexuelle Nötigung, (vorsätzliche) Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Ve r- stoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht . Im Fall 3 verhängte sie eine Freiheits strafe von zwei Jahren und neun Monaten, im Fall 2 eine solche von einem Jahr und im Fall 1 eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 10 EUR. Hinsichtlich der angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsa n- stalt bejahte sie die Erfolgsaussichten, weil der Angeklagte sowohl unter der Führungsaufsicht als auch in der Hauptverhandlung gezeigt habe, "dass er an einer Bewältigung seiner Suchtproblematik interessiert und zu der erforder - lichen Mitarbeit auch in der Lage" sei. Sein Verhalten im Rahmen der abgeu r- 6 7 - 8 - t eilten Sexualstraftat habe zudem gezeigt, dass er die sicher vorhandenen di s- sozialen Persön lichkeitszüge überwinden könne. Den für eine Anordnung von Sicherungsverwahrung erforderlichen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten vermochte die Strafkammer - entgegen dem von ihr beigezogenen Sachverständig en - nicht festzustellen. Zudem sei die Anordnung von Sicherungsverwahrung nicht verhältnismäßig und die U n- terbringung nach § 64 StGB, die "Aussicht auf Erfolg" habe, vorrangig. II. Das Rechtsmit tel des An geklagten hat im Fall II.1 . der Urteilsgründe, hi n- sichtlich der vom Landgericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sowie der A n- ordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt Erfolg. Im Fall II.2. der Urteilsgründe beschränkt der Senat zudem die Verfolgung auf den Vorwurf der Körperverletzung. 1. Die Verur teilung des Angeklagten im Fall II.1. wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht begegnet durchgreifenden recht - lichen Bedenken. a) Aufgrund des Gesetzes zur Neu ordnung des Rechts der Sicherung s- verwahrung und zu begleitenden Regelung en vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) besteht zwar seit dem 1. Januar 2011 die Möglichkeit, im Rahmen der Führungsaufsicht eine elektronische Überwachung des Aufenthaltes einer ve r- urteilten Person durchzuführen ("elektronische Fußfessel", § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB). Gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB ist eine solche Weisung 8 9 10 11 - 9 - unter anderem aber nur dann zulässig, wenn sie erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durc h die Möglichkeit der D atenverwendung nach § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO, insbesondere durch die Überwachun g der Erfüllung einer nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art abz uhalten. b) Dies ist - jedenfalls bislang - nicht hinreichend b elegt. Der Zwec k einer Weisung nach § 68b Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 StGB - eine Wei sung nach dessen Nummer 2 wurde dem Angeklagten nicht erteilt - besteht zum einen in der erleichterten Kontrol le durch die Aufsichtsstelle, zum anderen in der Vermeidung e iner kriminellen Gefährdung, der der Verurteilte außerhalb seines Wohn - oder Aufenthaltsbereichs ausgesetzt ist (BT - Drucks. 17/3403 S. 38). Auf eine solche kriminelle Gefährdung des Angeklagten a ußerhalb des Aufenthaltsbereichs "Kreis Lippe" und damit auch eine spezialpräventive Wi r- kung der Aufenthaltsüberwachung hat indes weder die Strafvollstreckung s- kammer noch die erkennende Strafkammer abgestellt. Angesichts der Festste l- lungen des Landgerichts zu den Umständen der hier abgeurteilten wie auch der vorangegangenen Straftaten des Angeklagten liegt es fern, dass deren Be - gehung dadurch hätte verhindert werden können, dass der Angeklagte den Kreis Lippe nicht verlassen durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 3 StR 439/10, NStZ - RR 2011, 244). Denn die Tatorte der nunmehr sowie der im Jahr 2012 abgeurteilten Straftaten befanden sich stets in Detmold, also i n- mitten des Kreises Lippe. 2. Auf die Revision des Angeklagten beschränkt der Senat im Fall II.2. der Urteilsgründe die Verfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts 12 13 14 - 10 - aus den von diese m in der Antragsschrift vom 13. November 2013 dargelegten Gründen auf den Vorwurf der (v orsätzlichen) Körperverletzung. 3 . Im verbleibenden Umfang we isen die Schuld - und Einzelstrafausspr ü- che keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Dagegen kann die von der Strafkammer insbesondere mit der hohen Rückfallgeschwindigkeit begründete Gesamtstrafe nach der Aufhebung der Verurteilung wegen Vers t o- ßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht keinen Bestand haben. Der Senat schließt jedoch aus, dass der Tatrichter im Fall II.2 . der U r- teilsgründe eine geringere als die verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr festgelegt hätte, wenn er den Ang eklagten allein wegen (vorsätzlicher) Körpe r- verletzung verurteilt hätte. Denn die Strafkammer hat die Strafe zutreffend dem Straf rahmen des § 223 Abs. 1 StGB entnommen und bei der konkreten Stra f- zumessung die tateinheitlich angenommene versuchte Nötigung n icht stra f- schärfend berücksichtigt. Im Fall II.3. der Urteilsgründe berichtigt der Senat zudem den Schul d- spruch. Unter den vom Landgericht rechtsfehlerfrei bejahten Voraussetzungen des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB lautet dieser selbst dann auf "besonders sch were sexuelle Nötigung", wenn - wie hier - ein minder schwerer Fall gemäß § 177 Abs. 5 StGB bejaht wird (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 177 Rn. 78a; Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl., § 260 Rn. 25 jeweils mwN). 4. Keinen Bestand hat die Anordnung der Unte rbringung des Angekla g- ten in einer Entziehungsanstalt. Denn die Annahme des Landgerichts, diese habe hinreichende Erfolgsaussichten, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. 15 16 17 18 - 11 - a) Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist an die Vorausse tzung geknüpft, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Süchtigen zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren ( § 64 Satz 2 StGB; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juli 2008 - 2 BvR 573/08 [juris Rn. 2]; vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 [juris Rn. 28] jeweils mwN). Erforderlich ist deshalb jedenfalls in Fällen, in denen sich dies angesichts der Feststellungen nicht von selbst ve r- steht, die Darlegung im Urteil, dass sich unter Berücksichtigu ng der Art und des Stadiums seiner Sucht sowie bereits eingetretener physischer und psychischer Veränderungen und Schädigungen (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 4 StR 453/12) in Persönlichkeit und Lebensumständen des Angeklagten konkret zu benennen de Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass es innerhalb eines zumindest "erheblichen" Zeitraums nicht (mehr) zu einem Rückfall ko m- men wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 3 StR 516/07, NStZ - RR 2009, 48; vom 16. September 2008 - 5 StR 378/08; vom 13. Januar 2010 - 2 StR 519/09, NStZ - RR 2010, 141; sowie vom 13. September 2011 - 3 StR 277/11). b) Die auf dieser Grundlage gebotene Gesamtwürdigung konkret festg e- stellter Umstände lässt das landgerichtliche Urteil vermissen. Vielmehr verweist die Strafkammer lediglich darauf, dass eine in früheren Urteilen als möglich angesehene hirnorganische Persönlichkeitsveränderung beim Angeklagten auf von diesem frei erfundenen Angaben beruht habe und mangelnde Therapiebereitschaft nicht mehr zu sehen sei , sondern der Ang e- klagte gezeigt habe, "dass er an einer Bewältigung seiner Suchtproblematik interessiert und zu der erforderlichen Mitarbeit auch in der Lage" sei (UA S. 25). Uner örtert geblieben sind hingegen der langjährige, teilweise in der Strafhaft 19 20 21 - 12 - f ortgesetzte oder unmittelbar anschließend wieder begonnene, bereits mit einer "süchtigen Abhängigkeit" (UA S. 24) verbundene Alkohol - und Drogenkonsum des Angeklagten, ferner der Umstand, dass er bereits mehrere Substitutions - und Therapieangebote erfolglo s durchlaufen, abgelehnt oder nach wenigen T a- gen abgebrochen hat. Im Hinblick auf dieses frühere Verhalten des Angekla g- ten wäre es für die Annahme eines die Behandlung im Maßregelvollzug erhe b- lich überdauernden Therapieerfolgs zudem geboten gewesen, sich m it der Ernsthaftigkeit und dem Grad der Therapiewilligkeit des Angeklagten auseina n- derzusetzen. c) Der Senat schließt angesichts der vom Landgericht angeführten Stra f- zumessungserwägungen aus, dass dieses in den Fällen II.2 . und II.3 . der U r- teilsgründe o hne die angeordnete Unterb ringung des Angeklagten gemäß § 64 StGB geringere Einzelstrafen verhängt hätte. Diese können daher Bestand h a- ben. Ergänzend weist der Senat den neu zur Entscheidung berufenen Tatric h- ter darauf hin, dass es an den Erfolgsaussich ten fehlt, wenn eine erfolgreiche Therapie länger als zwei Jahren andauern müsste (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 4 StR 223/12 mwN; zum Einfluss einer Persönlichkeitsstörung auf die Erfolgsaussichten einer Therapie: Senat, Beschluss vom 25. Okto ber 2011 - 4 StR 455/11 [juris Rn. 12]). III. Die Revision der Staats anwaltschaft hat Erfolg. Dies - aus den oben da r- gelegten Gründen - nicht nur zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO), soweit dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde, sondern 22 23 24 - 13 - - insofern in vollem Umfang - auch zum Nachteil des Angeklagten. Denn die Erwägungen, mit denen die Strafkammer von der Unterbringung des Angekla g- ten in der Sicherungsverwahrung abgesehen hat, halten der Überprüfung nicht stand. 1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist - entgegen der A nsicht des Generalbundesanwalts - nicht auf die Nicht - Anordnung der Sicherungsve r- wahrung beschränkt. Es richtet sich vielmehr ausdrücklich gegen den gesamten Rechtsfol genausspruch, wodurch der aus § 7 2 StGB herzuleitenden Verknü p- fung de r Maßregeln nach § 64 und § 66 bzw. § 66a StGB Rechnung getragen wird, die nicht losgelöst voneinander geprüft und beurteilt werden können (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 StR 573/12, sowie unten 4.). 2. So weit das Landgericht bereits wegen des Vorrangs der Maßregel des § 64 StGB und der daraus von ihm hergeleiteten Unverhältnismäßigkeit der den Angeklagten ungleich schwerer belastenden Sicherungsverwahrung von deren Anordnung abgesehen hat (UA S. 27), hat s chon die Aufhebung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zur Folge, dass die Nicht - Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung keinen Bestand haben kann. a) Erweist sich die Ablehnung einer Maßregelanord nung nach § 64 StGB als rechtsfehlerhaft, so ist damit zugleich einer angeordneten Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung die Grundlage entzogen (§ 72 Abs. 1 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 374/11, NStZ - RR 2012, 1 06 , 107 ). Nichts anderes gilt im umgekehrten Fall, wenn also das Landgericht - wie hier - von der Anordnung der Sicherungsverwahrung a b- gesehen hat, weil es rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, dass der vom 25 26 27 - 14 - Angeklagten ausgehenden Gefahr schon durch die Anordnung einer Maßna h- me nach § 64 StGB und eine erfolgreiche Therapie begegnet werden kann. b) Hinzu kommt, dass die Strafkam mer im Rahmen der Prüfung des § 72 Abs. 1 StGB von einem fa lschen Maßstab ausgegangen ist: Liegen die Voraussetzung en sowohl des § 66 StGB (bzw. § 66a StGB) als auch des § 64 StGB vor, erfordert das Absehen von der (vorbehaltenen) Sicherungsverwahrung im Hinbli ck auf die Unterbringung nach § 64 StGB ein hohes Maß an prognostischer Sicherheit, dass mit der alleinigen Unterbringu ng gemäß § 64 StGB die vom Angeklagten ausgehende Gefahr beseitigt werden kann (st. Rspr . ; vgl. BGH, Urteile vom 14. Mai 2013 - 1 StR 573/12 [juris Rn. 19]; vom 15. Juni 2011 - 2 StR 140/11 [juris Rn. 9]; vom 8. Juli 2010 - 4 StR 210/10, NStZ - RR 2011, 204 jeweils mwN). Unsicherheiten über den Erfolg der milderen Maßnahme müss en dagegen - bei Vorliegen der Vorau s- setzungen im Übrigen - zur kumulativen Anordnung der Maßregeln führen (§ 72 Abs. 2 StGB; vgl. auch BGH, Urteile vom 14. Mai 2013 - 1 StR 573/12 [ju ris Rn. 24]; vom 15. Juni 2011 - 2 StR 140/11 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 374/11, NStZ - RR 2012, 106 jeweils mwN). Ein solches hohes Maß an prognostischer Sicherheit des Erfolges der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi ehungsanstalt wird von der ins o- weit vom Landgericht allein angeführten Erwägung, "die durchzuführende En t- be] Aussicht auf Erfolg" (UA S. 27) nicht belegt. 3. Auch die Ableh nung eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB durch die Strafkammer begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 28 29 30 31 - 15 - a) Diese stüt zt das Landgericht - abweichend vom Sachverständigen - zum einen insbesondere darauf, dass den früher vom Angeklagten begangenen (Sexual - und Gewalt - )Straftaten kein Symptomwert für einen jetzt bestehenden Hang zu entnehmen sei, da es sich um lange zurückliegende Spontan - bzw. Beschaffungstaten gehandelt habe. Zum anderen sei bei den nunmehr abgeu r- teilten Taten das Maß der angewendeten Gewalt wesentlich geringer gewesen; der Ange klagte habe "eine Entwicklung weg von der Gewalt durchgemacht" und es sei eine "abnehmende Intensität sei ner Taten" festzustellen (UA S. 26). Abgesehen davon, dass die Strafkammer hierbei die mehrjährigen Stra f- verbüßungen durch den Angeklagten nicht ber ücksichtigt hat und der Senat angesichts der zu erheblichen Verletzungen führenden Misshandlungen im Fall II.2. sowie der Bedrohung mit dem Messer (am Hals des Opfers) im Fall II.3. der Urteilsgründe eine abnehmende Intensität der Taten nicht zu e r- kennen v ermag, hat die Strafkammer nicht bedacht, dass die Neigung immer wieder straffällig zu werden, wenn sich die Gelegenheit bietet, auch bei sog e- nannten Gelegenheits - und Augenblickstaten zu bejahen sein kann (vgl. BGH, Urteile vom 3. August 2011 - 2 StR 190/ 11 [juris Rn. 9]; vom 17. November 2010 - 2 StR 356/10, NStZ - RR 2011, 77 jeweils mwN). Die Anwendung des § 66 oder des § 66a StGB unter dem Gesichtspunkt des Spontan - oder Gel e- genheitscharakters der Tat ist lediglich dann ausgeschlossen, wenn eine äuß e- re T atsituation oder Augenblickserregung die Tat allein verursacht hat (BGH, Urteil v om 25. Oktober 2006 - 5 StR 316/06, NStZ 2007, 114). Dies hat das Landgericht weder festgestellt noch drängt es sich in einem Maße auf, dass es der Senat dem Gesamtzusammenhan g der Urteilsgründe entnehmen kann. b) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der für die Anordnung der Sicherungsverwahrung oder eines entsprechenden Vo r- 32 33 34 - 16 - behalts erforderliche Hang zur Begehung erheblicher Straftaten nicht bereit s dann ausscheidet, wenn die wiederholte Straffälligkeit eines Täters allein auf dessen Hang zu übermäßigem Konsum berauschender Mittel beruht; denn auf die Ursache für die fest eingewurzelte Neigung zu Straftaten kommt es nicht an (vgl. BGH, Urteile vom 8 . Juli 2010 - 4 StR 210/10, NStZ - RR 2011, 204; vom 3. August 2011 - 2 StR 190/11 [juris Rn. 9]). 4. Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolge n- ausspruchs, da der Senat nicht von vorneherein ausschließen kann, dass der neu zur Entsche idung berufene Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung oder eine s entsprechende n Vorb e- halt s geringere Einzelstrafen oder eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhä n- gen wird. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mu tzbauer Bender 35
Full & Egal Universal Law Academy