ECLI:DE:BGH:2016:030316U4STR496.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 4 StR 496 / 1 5 vom 3. März 2016 in der Strafsache gegen 1 . 2. 3. wegen Computerbetruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. März 201 6 , an der teilgenommen haben : Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Mutzbauer , Bender als beisitzende Richter , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhand lung - Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung - als Vertreter de s Generalbundesanwalts , der Angeklagte S . in Person, Rechtsanwalt - in der Verhandlu ng - als V erteidiger des Angeklagten S . , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als V erteidiger des Angeklagten R . , der Angeklagte H . in Person , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als V erteidiger des Angeklagten H . , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision en der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bo c hum vom 30. April 2015 mit den z u- gehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit in den Fä l- len II.1, 2 und 5 der Urteilsgründe die Angeklagten S . und H . freigesprochen worden sind . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung un d Entscheidung, auch über die Kosten de r Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Im Übrigen werden d ie Revision en verworfen. 3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels hi n- sichtlich des Angeklagten R . und die diesem Angeklag - ten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S . wegen einer Steuer - straftat zu einer Geldstrafe verurteilt und ih n ebenso wie den Angeklagten H . in vier weiteren Fällen vom Vorwurf des täterschaftlichen bzw. als Teilnehmer begangenen ( gewerbs - und bandenmäßigen ) Betrugs freigespr o- chen. Den Angeklagten R . hat es im Fall VII. der Urteilsgründe ebenfalls frei - gesprochen ; in den Fällen II.1, 2 und 5 hat es das Verfahren gegen ihn eing e- 1 - 4 - stellt. Mit Ausnahme des Steuervergehens des Angeklagten S . wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten Rev i- sionen gegen dieses Urteil. Hinsich tlich der Angeklagten S . und H . erzielen die Rechtsmittel den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Teile r - folg ; im Übrigen erweisen sich die Revisionen als unbegründet . I. Nach den Feststellungen wettete der Angeklagte R . von den Nie der - landen aus auf d ie Ergebnis se der Fußballspiele des P . gegen den M . am 18. Mai 2008 (Fall II.1 der Urteilsgründe), Ha . gegen P . am 26. September 2008 (Fall II.2 der Urteilsgründe) und M . gegen P . am 23. November 2008 (Fall II.5 der Ur - teils gründe) . Vor der ersten Wette hatten die Angeklagten S . , damals Berufsfußballspie ler bei dem P . , und H . dem Angeklagten R . bei einem Treffen in den Niederlanden vorgespiegelt, S . werde zusam - men mit zwei Abwehrspielern für eine Niederlage seines Vereins sorgen; hierfür zahlte R . 30.000 . und H . , die das Geld untereinander aufteilten. Mindestens den gleichen Betrag erhielten S . und H . in der Woche nach dem 18. Mai 2008 E in i- ge Tage vor dem 26. September 2 008 rief H . in Absprache mit S . R . an und teilte ihm mit, dass die Begegnung Ha . gegen P . erneuten Begegnung des M . gegen P . am 23. November 2008 rief H . R . in den Niederlanden an und gab vor, dass S . und drei weitere Spieler auf eine Niederlage ihres Vereins hinwirken würden. R . war aber nicht mehr bereit, im Vorfeld des Spiels Geld zu zahlen. H . sagte S . , dass sie mit Si - 2 - 5 - cherheit nach dem Spiel Geld bekommen würden, wenn R . seine Wette ge - winnen würde. In allen drei Fällen setzten R . und ein Geschäftspartner im Vertrau - en auf die Ernsthaftigkeit der Manipulationszusage bei in Asi en ansässigen Wettanbietern jeweils mindestens 100.000 P . . Sie verteilten die Platzierungen auf verschiedene Internet - Wettkonten, weil die Wettanbieter zur Vorbeugung vor Wettbetrug in den Datenverarbe i- tungsprogramm en Höchstgrenzen für Wetteinsätze festgelegt hatten, bei deren Überschreitung die Wette nicht mehr automatisiert, sondern erst nach einer persönlichen Kontrolle durch einen Mitarbeiter erfolgen durfte . Die Wetten wu r- den daher von den asiatischen Anbietern maschinell ohne Prüfung und in Unkenntnis der Manipulationszusage angenommen. In den ersten beiden Fä l- len trafen die Wetten zu und R . sowie sein Geschäftspartne r erhielten min - destens das 1,8 - f ache ihrer jeweiligen Wetteinsätze als Gewinn ausbeza hlt. Im Fall II.5 der Urteilsgründe ging die Wette verloren. Im Fall VII. der Urteilsgründe hatte die Staatsanwaltschaft den Angekla g- ten zur Last gelegt, bereits die Manipulation des Spiels P . gegen A . am 11. Mai 2008 vera bredet zu haben. In diesem Fall hat das Landgericht die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. II. 1. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sind wirksam auf die Fälle II.1, 2 und 5 sowie VII. der Urteilsgründe beschränkt. 3 4 5 - 6 - 2. Die Revis ionen sind unbegründet, soweit sie sich gegen den Fre i- spruch der Angeklagten im Fall VII. der Urteilsgründe wenden. Die Staatsa n- waltschaft hat ihre Aufhebungsantr ä g e zwar auf diesen Fall erstreckt . Sie hat aber die Rechtsmittel insoweit entgegen Nr. 156 Abs. 2 RiStBV lediglich mit der allgemeinen Sachrüge begründet. D ie Rechtsmittel sind in diesem Umfang offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ; vgl. hinsichtlich des Ange k la g- ten R . zum Vorrang des Freispruchs vor der Einstellung des Verfahrens we - gen eines Verfahrenshindernisses KK - StPO/Ott, 7. Aufl., § 260 Rn. 50a mwN; Kühne in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., Einl. Abschn. K Rn. 43; Stucke n- berg in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 260 Rn. 38 ; HK - StPO /Julius , 5. Aufl., § 260 Rn. 8 ). 3. Erf olg ha t die Staatsanwaltschaft hingegen , soweit sie sich mit ihren Rechtsmitteln gegen den Freispruch der Angeklagten S . und H . in den Fällen II.1, 2 und 5 der Urteilsgründe wende t . a) Zwar ist die Wertung des Landgerichts, S . und H . hätten sich an de n Haupttat en des R . lediglich als Anstifter oder Gehilfen (UA 24) beteiligt, unter Berücksichtigung des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums (vgl. BGH, Urteil e vom 20. Januar 1998 5 StR 501/97, NStZ - RR 1998, 136, u nd vom 17. Januar 2002 4 StR 482/01 ) vertretbar. Seine Annahme, R . habe im Fall II.1 der Urteilsgründe lediglich einen untauglichen Versuch des Computerbe trugs und in den Fällen II.2 und 5 jeweils einen untauglichen Ve r- such des banden - und gewerbsm äßigen Computerbe trugs begangen und die Angeklagten S . und H . hätten dies gewusst (vgl. zur Straflosigkeit der Teilnahme in dieser Konstellation BGH, Beschl ü ss e vom 24. Oktober 2006 3 StR 392/06, NStZ 2007, 531, 532, und vom 28. Mai 2013 3 StR 68/13, BGHR StGB § 27 Abs . 1 Vorsatz 11 ), erweist sich indes als rechtsfehlerhaft. 6 7 8 - 7 - aa) Zu den Fällen II.1 und 2 der Urteilsgründe (1) Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2012 (4 StR 580/11 , Rn. 57 ff. , NJW 2013, 1017 f. ) eine Strafbarkeit de s Wettenden wegen ggf. vollendeten Computerbetrugs gemäß § 263a StGB beim in den Fällen des Abschlusses von Wettverträgen über das Internet bejaht . Danach sind die Voraussetzungen der Tatmodalität des unb e- fugte n Verwendens von Daten im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB erfüllt (b e- trugsspezifische Auslegung). Die Täuschungsäquivalenz ist in Fällen wie den vorliegenden, in denen die Wetten über das Internet automatisiert abgeschlo s- sen werden, jedenfalls dann zu bejahen , wenn wie hier die Datenverarbe i- tungsprogramme durch die Festlegung von Höchstgrenzen für Wetteinsätze den Willen der Wettanbieter dokumentieren , Wetten auf manipulierte Spiele gar nicht oder jedenfalls nicht zu den gegebenen Wettquoten zuzulassen. Da raus ergibt sich auch , dass der Wettanbieter Wetten auf manipulierte Spiele nicht angenommen hätte, und zwar selbst dann nicht, wenn der Bestochene tatsäc h- lich nicht bereit oder in der Lage war, auf das Spielergebnis Einfluss zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 4 StR 580/1 1 , Rn. 62 , aaO ) . (2 ) In den Fällen II.1 und 2 der Urteilsgründe, in denen die Wettanbieter den entsprechend der vereinbarten Quote berechneten Gewinn ausbezahlt und dadurch für sich ein en Vermögensverlust in Höhe der Differenz zwischen Wet t- einsatz und Wettgewinn herbeigeführt haben, ist jeweils Vollendung mit einem Schaden in dieser Höhe eingetreten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 4 StR 580/11, Rn. 63 , aaO ; vgl. auch zu § 263 StGB BGH, Urteile vom 20. Deze mber 20 12 4 StR 55/12, Rn. 22 ff., BGHSt 58, 102, 108 ff., und 4 StR 125/12, Rn. 35 , wistra 2013, 186, 189 ). 9 10 11 - 8 - (3 ) Die gegenteilige Auffassung des Landgericht s vermag nicht zu überzeugen. Es hat in den Fällen II.1 und 2 der Urteilsgründe lediglich eine Versuchsstrafbarkeit von R . angenommen; einer Vollendung stünde entge - gen, dass die Spiele in Wahrheit nicht manipuliert gewesen seien. Seine A n- nahme (UA 23 f. ), der Senat habe die vorliegende Konstellation lediglich vorg e- täuschter Manipulationsbere itschaft noch nicht entschieden, beruht indes auf einem Missverständnis des Senatsbeschlusses vom 20. Dezember 2012 ( 4 StR 580/11 ). Dort hatte der Senat die damals vom Landgericht Bochum getroffenen Feststellungen zugrunde zu legen: Bei den Wetten ginge n die Wettenden von der Ernsthaftigkeit der gegen Zahlung teilweise hoher Geldbeträge erhaltenen Zusagen von Spielern oder Schiedsrichtern aus. Die tatsächliche Bereitschaft dieser Geldempfänger zur Manipulation konnte indes ebenso wenig sicher fes t- gestell t werden wie deren Einflussnahme auf den Spielverlauf (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 4 StR 580/11, Rn. 5 , NJW 2013, 1017 ). Gleichwohl hat der Senat die Verurteilung der damals Angeklagten wegen vollendeten Computerbetrugs in den Fällen, in denen d ie Wetten Erfolg hatten, unter dem . I n den Fällen, in denen die Wetten verloren gingen, hat der Senat d as Urteil zur Feststellung eines Verm ö- oben und an das Landgericht zurückverwiesen. An der Auffassung, dass de r Berei t- schaft der Geldempfänger zur Manipulation oder zu einer tatsächlichen Ei n- flussnahme auf den Spielverlauf k eine entscheidungserhebliche Bedeutung z u- kommt, hält der Senat fest. (4 ) Mit der vom Landgericht gegebenen Begründung kann daher eine Teilnahmestrafbarkeit der Angeklagten S . und H . in den F ä l - 12 13 14 - 9 - l en II.1 und 2 der Urteilsgründe nicht verneint werden; dass eine solche aus sonstigen Gründen von vornherein auss cheidet, ist nicht ersichtlich . b b) Zum Fall II.5 der Urteilsgründe I n diesem Fall hat das Landgericht zwar nach § 154a Abs. 2 StPO (und damit die Frage der Vollendung der Haupttat) von der Strafverfolgung ausgenomm en. D er verbleibende Versuch ist aber nach dem vorstehend Ausgeführten ein tauglicher, sodass sich auch in diesem Fall die vom Landgericht angenommene Straflosigkeit der Angeklagten S . und H . als rechtsfehlerhaft erweist. b ) Die Sache b edarf daher in den Fällen II.1, 2 und 5 der Urteilsgründe neuer Verhandlung und Entscheidung; einem Schuldspruch durch den Senat steht entgegen, dass die Angeklagten S . und H . sich nicht gegen die sie belastenden Feststellungen des angefoc htenen Urteils zur Wehr setzen konnten. Auf die vom Generalbundesanwalt a ufgeworfene Frage, ob sich die A n- geklagten S . und H . wegen Betrugs zum Nachteil des Mitange - klagten R . strafbar gemacht haben, kommt es für die Entscheidung d es Se - nats nicht an. Daher bedarf es auch keiner Entscheidung, ob dieser rechtliche Gesichtspunkt von den Anklagen umfasst ist. 4. Die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten R . in den Fällen II.1, 2 und 5 der Urteilsgründe weist keinen Rechtsfehler auf. 15 16 17 18 19 - 10 - In diesen Fällen steht d er Verfolgung des Angeklagten R . , eines nie - derländischen Staatsangehörigen, das Fehlen der deutschen Strafgerichtsba r- keit und damit ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis entg e- gen (vgl. BGH , Urteil vom 22. Januar 1986 3 StR 472/85, BGHSt 34, 1, 3 f. ; Beschluss vom 12. Juli 2 001 1 StR 171/01, NJW 2001, 3717 f. ) . R . hat in den genannten Fällen den Computerbetrug zum Nachteil der asiatischen Wettanbieter von den Niederlanden aus began gen. Ein inländischer Tatort im Sinne der §§ 3, 9 Abs. 1 StGB ist den Feststellungen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umsta n- des, dass als Erfolgsort auch der Ort sogenannter Zwischenerfolge in Be tracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2012 1 StR 154/12 , StraFo 2013, 73, zu § 263 StGB ; SSW - StGB/Satzger, 2. Aufl., § 9 Rn. 5 mwN). Aus den Handlungen der Angeklagten S . und H . kann sich für R . schon deswegen kein inl ändischer Tatort ergeben, weil deren Verhalten R . nicht nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann (vgl. oben Ziff. II.3.a). Das deutsche Strafrecht ist auch nicht über § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB a n- wendbar, schon weil der Angeklagte R . nicht im Inland betroffen wurde (vgl. LK - StGB /Werle/Jeßberger , 12. Aufl., § 7 Rn. 94) . Außerdem wurde ein Auslief e- StGB /Ambos , 2. Aufl., § 7 Rn. 29) nicht gestellt. 20 21 - 11 - III. Der nunmehr zur Entsch eidung berufene Tatrichter wird auch die Art der Beteiligung der Angeklagten S . und H . neu zu bewerten und ggf. die Frage der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts im Fall II.1 der Urteilsgrü n- de näher zu prüfen haben. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 22
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