BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 497/00 vom 7. Dezember 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Halle vom 7. August 2000 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen une r - laubten Handelns mit Betäubungsmitteln in 146 Fällen" zu einer Gesamtfre i - heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und den Verfall eines beim Angeklagten sichergestellten Geldbetrags angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig. Der Angeklagte hat im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach Rechtsmittelbelehrung - ebenso wie sein Verteidiger, der beantragt hatte, den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu verurteilen, und der Vertreter der Staatsanwaltschaft - auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil verzichtet. Die Erklärung ist ihm, wie sich aus der Sitzungsniede r - schrift ergibt, vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Damit ist sie bewi e - sen (§ 274 StPO). Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums a n - gefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH NStZ 1999, 526; Klei n - - 3 - knecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.). Es bestehen auch keine Zweifel an der Wirksamkeit der Verzichtserklärung. Während der g e - samten Hauptverhandlung war eine Dolmetscherin anwesend. Aus dem Haup t - verhandlungsprotokoll ergibt sich nicht, daß der Angeklagte oder sein Verteid i - ger vorgebracht hätten, eine Verständigung mit der Übersetzerin sei nicht mö g - lich. Anhaltspunkte dafür, daß dem Angeklagten im Hinblick auf seine He r - kunft und seinen geistigen Zustand die genügende Einsichtsfähigkeit für seine Prozeßhandlung und deren Tragweite gefehlt hätte, sind ebenfalls nicht e r - sichtlich. Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts - im übrigen verspätet - ei n - gelegte Revision ist unzulässig und muß verworfen werden. Meyer-Goßner Maatz Kuckein Athing Ernemann
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