BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 497/01 vom 18. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 20. Juli 2001, soweit der A n - geklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und En t - scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg; eines Ei n - gehens auf die Verfahrensbeschwerden bedarf es daher nicht. 1. Die Beweiswürdigung hinsichtlich der Vergewaltigung begegnet durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht stützt die Verurteilung des die Tat bestreitenden Ang e - klagten ausschließlich auf die als glaubhaft gewerteten Angaben der Gesch ä - digten Stefanie Sch. : Diese habe die Übergriffe so plastisch und bestimmt - 3 - geschildert, daû "auch unter ganz kritischer Betrachtung des brigen Aussag e - verhaltens" keine Zweifel an ihrer Darstellung bestnden. Es legt auch nac h - vollziehbar dar, warum die Bekundungen der Geschdigten durch diejenigen des mit dem Angeklagten eng befreundeten Zeugen B. nicht erschttert werden. Dabei lût das Urteil jedoch Darlegungen dazu vermissen, warum das Landgericht den Bekundungen der Geschdigten hinsichtlich eines weiteren Tatvorwurfs nicht gefolgt ist. Dem Angeklagten war durch die zugelassene A n - klage eine weitere Vergewaltigung der Geschdigten zur Last gelegt worden. Insoweit ist er aus tatschlichen Grnden freigesprochen worden, da die B e - weisaufnahme nicht mit der fr eine Verurteilung erforderlichen Gewiûheit e r - geben habe, daû er gegen den Willen Stefanie Sch. s den Beischlaf mit ihr vollzogen und/oder sie zum Oralverkehr gezwungen habe. Die Geschdigte habe zu den Geschehnissen widersprchliche Angaben gemacht und dabei ihre frheren Aussagen mehrfach korrigiert; hinzu komme, daû ihr Verhalten nach der Tat (gemeinsame Taxifahrt mit dem Angeklagten und gemeinsames Dartspielen in einer Gaststtte) fr ein Vergewaltigungsopfer zumindest ung e - wöhnlich sei. Was die Geschdigte zu dem Geschehen bekundet hat und worin die Widersprche bestehen, teilt das Urteil nicht mit. Es kann daher nicht au s - geschlossen werden, daû die Geschdigte in Bezug auf den weiteren ang e - klagten Vorfall in wesentlichen Punkten möglicherweise die Unwahrheit gesagt hat, zumal das Urteil nach einer Wahrunterstellung davon ausgeht, daû sie in einem nicht zum unmittelbaren Tatgeschehen gehörenden Punkt in der Haup t - verhandlung unwahre Angaben gemacht hat (UA 12). Dies htte im Rahmen einer erschöpfenden Beweiswrdigung berc k - sichtigt werden mssen. Wenn, wie hier fr den Tatvorwurf der Vergewaltigung, auûer der Aussage eines einzigen Belastungszeugen keine weiteren belaste n - - 4 - den Indizien vorliegen, muû der Tatrichter die Aussage dieses Zeugen einer besonderen Glaubwrdigkeitsprfung unterziehen. Die Urteilsgrnde mssen erkennen lassen, daû er alle Umstnde, die die Entscheidung beeinflussen knnen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHR StPO § 261 Beweiswrdigung 14 m.w.N.). Dies gilt besonders, wenn der einzige B e - lastungszeuge in der Hauptverhandlung seine Vorwrfe ganz oder teilweise nicht mehr aufrechterhlt, der anfnglichen Schilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird oder sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt (BGHSt 44, 153, 159 m.w.N.; 44, 256; BGHR StPO § 261 Zeuge 8). 2. Der aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der fr sich g e - sehen rechtlich nicht zu beanstandenden Veurteilung wegen tateinheitlich b e - gangener Zuhlterei nach § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1). Tepperwien Maatz Solin-Stojanoviæ Ernemann Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy