BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 497/06 vom 11. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 11. Januar 2007 gem344337 247247 44, 46 Abs. 1, 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Vers344u-mung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Juni 2006 Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tragen. Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 23. August 2006, durch den die Revision des Angeklagten als unzu-l344ssig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-nete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-nes Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Gegen dieses Ur-teil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung 1 - 3 - formellen und materiellen Rechts r374gt. Er beantragt zudem die Wiedereinset-zung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Revisionsbegr374ndungsfrist. I. Der Wiedereinsetzungsantrag ist begr374ndet; denn den Angeklagten trifft an der Vers344umung der Revisionsrechtfertigungsfrist kein Verschulden. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Essen vom 23. August 2006, durch den die Revision des Angeklagten als unzul344ssig verworfen wurde, gegenstandslos (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 346 Rdn. 16 f.). 2 II. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge Erfolg. 3 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hielt sich der Angeklagte im Jahre 1997 366fters in der Wohnung der Nicole P. , der Mutter der damals etwa 7j344hrigen Sonja P. , auf und 374bernachtete auch dort. Nicole P. lebte von ihrem Ehemann getrennt und hatte au337er dem Angeklagten noch an-dere M344nnerbekanntschaften (UA 10, 11). Sonja ging zu dieser Zeit mit dem Sohn des Angeklagten, Marcel, zur Schule. 4 An einem nicht n344her bestimmbaren Tag, vermutlich im Sommer 1997, kam der Angeklagte in das Zimmer der Sonja, in dem diese und ihre j374ngere Schwester Jacqueline in ihren Betten lagen. Der Angeklagte stieg in das Bett der Sonja und legte sich neben das M344dchen. Er fragte es, ob es mit ihm "Va-ter-Mutter" spielen wolle, ihre Mutter wolle das n344mlich nicht. Sonja tat aus 5 - 4 - Angst so, als schlafe sie. Der Angeklagte nahm sodann "sexuell motiviert" einen seiner Finger in den Mund und f374hrte ihn in die Scheide des M344dchens ein. Diesen Vorgang wiederholte er mehrfach. Als die Mutter der Sonja h366rbar aus ihrem Schlafzimmer kam, lie337 der Angeklagte von dem M344dchen ab. Er hielt es an den Armen fest und sagte ihm, es solle nichts von dem Geschehen erz344h-len. Etwa sieben Jahre sp344ter, im April 2004, schrieb Sonja einen Brief an ih-re Mutter, den sie in eine Mappe legte. Sie hatte vor, diesen und andere Briefe an ihrem 18. Geburtstag ihrer Mutter zu 374bergeben. In dem Brief hei337t es u.a.: 6 "... oder Mama mit den Detschello da wo wir in der Sackgasse gewohnt haben. Hat Detschello Jacqueline immer zum Ein-schlafen ein Lied mit seiner Gitarre gespielt. Und ein paar wo-chen speter kam er in mein Bett und hat mich gefragt, ob ich mit ihn Mutter und Vater spielen will. Weil du keine Lust hat-test. Da Hat er meine Hose und meine Unterhose Runterge-zogen und ich habe geschlafen und hate es nicht gemerkt und er hate sein finger immer in sein Mund gestekt und dan bei mir unten Rein gestekt dan bin ich wach geworden und habe ge-sagt lass es sein und er hat mich festgehalten. Ich hatte sol-che Angst deswegen wolte ich zum Papa und weil du mich immer gehauen hast. ... Der Detschello ist pervers. Ich hoffe er sitzt im Gef344ngnis ..." Als der Vater des M344dchens, bei dem es zu dieser Zeit wohnte, den Brief fand, erstattete er im Dezember 2004 Anzeige, 223obwohl Sonja dies eigentlich nicht wollte223. Bei der Polizei gab das M344dchen u.a. an, der in dem Brief erw344hn-te "Detschello" sei am Oberarm wahrscheinlich mit einem Kreuz t344towiert ge-wesen (UA 15). 7 - 5 - 2. Der Angeklagte hat bestritten, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Es sei nie zu sexuellen Handlungen mit Sonja gekommen. Er k366nne sich nicht vorstellen, warum das M344dchen ihn belaste. Es k366nne allenfalls sein, dass "etwas" mit einer anderen Person, vielleicht mit den anderen Lebensge-f344hrten der Mutter der Sonja, Peter Sch. oder Michael J. , vorgefallen sei. Eventuell sehe Sonja ihn auch als Ursache f374r die Trennung der Eltern. 8 Das Landgericht sieht die Einlassung des Angeklagten als durch die Aussage der Sonja P. widerlegt an. Als tragendes Indiz f374r die Richtigkeit der Angaben des M344dchens erachtet es, dass es den Angeklagten als den Va-ter von Marcel zu identifizieren vermochte und 223ihn noch heute mit dem Ge-schehen aus der ungef344hren Tatzeit in Zusammenhang bringen (k366nne)". Dass der Angeklagte den Namen "Detschello" nie getragen hat, er zur Tatzeit am Oberarm nicht t344towiert war und das Gitarrenspiel (m366glicherweise) nicht statt-gefunden hat, h344lt es f374r unerheblich, weil nicht diese Umst344nde zur T344teridenti-fikation gef374hrt h344tten, sondern das Wiedererkennen des Angeklagten als den Vater von Marcel (UA 15 f.). Mit den vom Angeklagten genannten m366glichen T344tern Peter Sch. und Michael J. befasst sich das Urteil nicht. 9 3. Die Beweisw374rdigung der Strafkammer h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 10 In einem Fall, in dem - wie hier - Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abh344ngt, welchen Angaben das Gericht folgt, m374s-sen die Urteilsgr374nde erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umst344nde, die die Entscheidung beeinflussen k366nnen, erkannt und in seine 334berlegungen ein-bezogen hat (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 13, 14, 11 - 6 - 29). Das gilt ganz besonders, wenn sich Angaben des Belastungszeugen teil-weise als unrichtig herausstellen (vgl. BGHSt 44, 153, 158 f.; 44, 256, 257). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht: 12 Zur ersch366pfenden Beweisw374rdigung w344re es erforderlich gewesen, dass das Landgericht sich eingehend mit den Aussagen der Sonja im Ermitt-lungsverfahren auseinandersetzt, insbesondere damit, wie sie auf den Namen "Detschello" kommt, einem Namen, den weder der Angeklagte noch die Mutter bzw. die Gro337mutter der Gesch344digten je geh366rt haben (UA 16), welche Grund-lage ihre Erinnerung hat, dass der T344ter am Oberarm wahrscheinlich mit einem Kreuz t344towiert war, und auf welche n344heren Umst344nde sich ihre Angabe gr374n-det, dass "Detschello", der T344ter, ihrer Schwester Jacqueline "immer" zum Ein-schlafen mit seiner Gitarre vorgespielt habe (UA 9). Zum Letzteren durfte sich die Strafkammer - die im Urteil offen l344sst, ob der Angeklagte 374berhaupt Gitarre spielen kann - mit der Begr374ndung der Gesch344digten, "sie habe sich vielleicht vertan" (UA 15), nicht zufrieden geben. Dies gilt umso mehr, als Nicole P. ihrer Tochter zu einem nicht n344her feststellbaren Zeitpunkt von einer ihr selbst als 13-j344hrigem Kind zugef374gten Vergewaltigung erz344hlt hatte; der damalige T344ter, so hatte sie ihrer Tochter berichtet, habe Gitarre gespielt. 13 Um eine Verwechselung des T344ters bzw. die Unrichtigkeit der Angaben der Sonja zum Tatgeschehen rechtsfehlerfrei auszuschlie337en, h344tte das Land-gericht die angesprochenen Widerspr374che umfassend er366rtern und dabei auch ber374cksichtigen m374ssen, dass in dem die Ermittlungen ausl366senden Brief keine Rede davon ist, dass der Vater von Marcel der T344ter war, der Brief erst sieben Jahre nach der Tat geschrieben wurde und der Angeklagte bisher nicht ein-schl344gig in Erscheinung getreten ist. Des Weiteren w344re es erforderlich gewe- 14 - 7 - sen darzulegen, dass keiner der weiteren Lebensgef344hrten, die die Mutter der Sonja zur Tatzeit hatte, als T344ter in Betracht kommt. Schlie337lich h344tte sich die Strafkammer auch mit den n344heren Umst344nden der - in der Beweisw374rdigung nicht er366rterten - Feststellung auseinandersetzen m374ssen, dem Vater von Sonja sei (wann?) "seitens (eines) behandelnden Psychologen" gesagt worden, das M344dchen "zeige das Verhalten eines missbrauchten Kindes" (UA 8). Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. 15 4. F374r den Fall einer erneuten Verurteilung des Angeklagten wird die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer zu ber374cksichtigen haben, dass dem Angeklagten die Vorteile der rechtsfehlerhaften Beurteilung der Frage der nachtr344glichen Gesamtstrafenbildung (UA 6, 19: H344rteausgleich von neun Monaten Freiheitsstrafe statt Gesamtstrafenbildung mit der noch nicht erledig-ten Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 20. Mai 2005 [drei Mo-nate Freiheitsstrafe]) nicht genommen werden d374rfen (247 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). 16 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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