BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 497/11 vom 24. Januar 20 1 2 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Januar 2012 ei n- stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Saarbrücken vom 17. Mai 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der R e- visionsrechtfertigungen keinen Rechts fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstand e- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Ve rurteilung des Angeklagten A . zu einer Gesamtfreiheitsstrafe ist zwar rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat nicht beachtet, dass die der Verurteilung vom 27. Juni 2007 zugrunde li e gende Tat am 1. Juni 2006 und die der Verurteilung vom 26. März 2008 zu grunde li e- genden Taten zwischen dem 26. Mai und dem 13. Juni 2006 bega n gen wurden, so dass der nachträglichen Gesamtstrafenbildung im vorliegenden Verfahren die Zäsurwirkung des Urteils des Am tsgericht s Kaiserslautern vom 7. November 2006 entgegenstand (BG H, Beschluss vom 7. Dezember 1983 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193 f.; Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 2011 4 StR 6/11 und 4 StR 636/10). Der Angeklagte ist durch die Gesamtstrafe n- bildung jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beschwert. Ernem ann Roggenbuck Franke Bender Quentin
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