BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 497 /1 2 vom 19. Dezember 201 2 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Halle vom 22. August 2012 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung in zehn Fällen, jeweils i n Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und versuchtem Betrug, der g e- fährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfrieden s- bruch sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlau bnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtvers i- cherungsgesetz, vorsätzlicher Gefährdung des Straßenve r- kehrs und fahrlässiger Körperverletzung schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwe rdeführer die Ko s- ten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG). Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, vo r- sät zlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und Betrug, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch sowie wegen 1 - 3 - vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Ve r- stoß gegen das Pflichtversicher ungsgesetz, vorsätzlicher Straßenverkehrsg e- fährdung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und fahrlässiger Körperve r- letzung unter Einbeziehung zweier Urteile des Amtsgerichts Halle und eines Urteils des Landgerichts Halle zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeor d- net. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verle t- zung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änd erung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Betrugs kann nicht bestehen bleiben. a) Nach den von der Strafkammer insofern getroffenen Feststellungen hatte de r Angeklagte in den Fällen II. 1 II. 10 der Urteilsgründe die von ihm benutzten Personenkraftwagen jeweils mit amtlichen Kennzeichen versehen, die aus Diebstählen stammten. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht fuhr er in zehn Fällen jeweils zu Selbst bedienungstankstellen, betankte das von ihm geführte Fahrzeug und setzte anschließend die Fahrt fluchtartig ohne Beza h- lung der eingefüllten Treibstoffmenge fort. Das Landgericht hat nicht festg e- stellt, ob die Tankvorgänge von den Betreibern der Tankstellen oder deren Mi t- arbeitern bemerkt wurden. b) Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen vollendeten Betruges. 2 3 4 - 4 - In den Fällen des Selbstbedienungstankens setzt die Annahme eines vollendeten Betruges voraus, dass der Täter durch (konkludentes ) Vortäuschen von Zahlungsbereitschaft bei dem Kassenpersonal einen entsprechenden Ir r- tum hervorruft, der anschließend zu der schädigenden Vermögensverfügung (Einverständnis mit dem Tankvorgang) führt. Mangels Irrtumserregung liegt j e- doch kein vollendeter Betrug vor, wenn das Betanken des Fahrzeugs vom Ka s- senpersonal überhaupt nicht bemerkt wird. In einem solchen Fall ist aber r e- gelmäßig vom Tatbestand des versuchten Betruges auszugehen, wenn das Bestreben des Täters wie im vorliegenden Fall von Anfang an darauf g e- richtet war, das Benzin unter Vortäuschung einer nicht vorhandenen Zahlung s- bereitschaft an sich zu bringen, ohne den Kaufpreis zu entrichten (BGH, Urteil vom 5. Mai 1983 4 StR 121/83, NJW 1983, 2827; Beschluss vom 28. Juli 2009 4 StR 254/09 , NStZ 2009, 694; Beschluss vom 10. Januar 2012 4 StR 632/11, NStZ 2012, 324). Da das Landgericht trotz umfassenden Geständni s- ses des Angeklagten, Heranziehung der Lichtbilder der Überwachungskameras und Vernehmung des alle Ermittlungen führenden Polizei beamten keine Fes t- stellungen dazu getroffen hat, ob die einzelnen Tankvorgänge vom Kassenpe r- sonal bemerkt wurden, geht der Senat zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass dies nicht der Fall war, und ändert den Schuldspruch jeweils in versuchten Betrug ab . § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 2. Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. a) Nach den Feststellu ngen (Fall II. 12 der Urteilsgründe) befuhr der e r- heblich alkoholisierte, absolut fahruntüchtige Angeklagte, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, am 29. Dezember 2011 gegen 06.10 Uhr mit einem 5 6 7 - 5 - Pkw, für den kein Haftpflichtversicherungsschutz bestan d, öffentliche Straßen in Eisleben. Einer polizeilichen Verkehrskontrolle versuchte er sich dadurch zu entziehen, dass er wendete und mit hoher Geschwindigkeit (bis zu 180 km/h) flüchtete. Dabei beging er zahlreiche Vorfahrtverletzungen, missachtete das Ro tlicht an Kreuzungen und überholte trotz Gegenverkehrs. Andere Verkehr s- teilnehmer konnten nur durch eine umsichtige und reaktionsschnelle Fahrweise einer drohenden Kollision entgehen. Um der Flucht des Angeklagten ein Ende zu bereiten, stellte ein Polizeib eamter vor dem Ortseingang Heiligenthal seinen Streifenwagen quer zur Fahrbahn. Der Angeklagte versuchte nun, das Polize i- fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit rechts zu umfahren. Dies misslang jedoch, da sich in diesem Bereich neben der Straße eine kleine Bau mgruppe befand. Der Angeklagte steuerte sein Fahrzeug deshalb wieder nach links und kollidie r- te in voller Fahrt mit dem Streifenwagen. Dabei erlitt einer der beiden in dem Fahrzeug befindlichen Polizeibeamten eine Knieprellung, Hautabschürfungen im Stirnbe reich sowie ein Schädel - Hirntrauma ersten Grades. Das Landgericht hat das Tatgeschehen u.a. als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte g e- mäß § 113 Abs. 1 StGB gewertet, da die waghalsige Fahrt dazu gedient habe, S. 22). b) Diese Feststellungen rechtfertigen keine Verurteilung aus § 113 Abs. 1 StGB. Unter Widerstand ist eine aktive Tätigkeit gegenüber dem Vol l- streckungsbeamten zu verstehen, mit der die Durchführung einer Vollstr e- ckungsmaßnahme verhindert oder ersch wert werden soll. Die Tat muss de m- gemäß Nötigungscharakter haben. Allerdings wird ein effektiver Nötigungse r- 60. Aufl., § 113 Rn. 22; S/S - wird Widerstand geleistet, wenn unter Einsatz materieller Zwangsmittel, vor a l- lem körperlicher Kraft, ein tätiges Handeln gegen die Person des Vollstrecke n- 8 - 6 - den erfolgt, das geeignet ist, die Vollendung der Diensthandlung zumindest zu erschweren (vg l. BGH, Urteil vom 16. November 1962 4 StR 337/62, BGHSt 18, 133, 134; Fischer aaO § 113 Rn. 23). Die bloße Flucht vor der Polizei erfüllt diese Voraussetzungen nicht, auch wenn dabei andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden. Da der Ange klagte die ihn verfolgenden Pol i- zeibeamten mit seinem Kraftfahrzeug weder abgedrängt noch am Überholen gehindert hat und auch nicht auf die Polizeibeamten zugefahren ist, um diese zum Wegfahren und damit zur Freigabe der Fahrbahn zu nötigen, fehlt bereits die für den äußeren Tatbestand erforderliche gewaltsame, gegen die Person des Vollstreckenden gerichtete Handlung (vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 1997 4 StR 48/97, NStZ - RR 1997, 261, 262). Ebenso wenig wird der für die Verwirklichung des § 113 Abs. 1 S tGB erforderliche Vorsatz deutlich, zumal das Landgericht das Unfallgeschehen, das zur Verletzung eines Polizeibeamten geführt hat, lediglich als fahrlässige Körperverletzung gewertet hat. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Es ist auszus chließen, dass in neuer Verhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, die die Annahme des Tatbestandes des § 113 Abs. 1 StGB tragen. - 7 - 3. Die gegen den Angeklagten verhängte Einheitsjugendstrafe wird durch die Schuldspruchänderung nicht in Frag e gestellt. Durch die Einordnung der Tankvorgänge als versuchter Betrug und durch den Wegfall der Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte hat sich der Unrechtsgehalt der Taten nicht wesentlich verändert. Der Erziehungsbedarf des Angeklagt en besteht unverändert fort. Mutzbauer Roggenbuck Franke Quentin Reiter 9
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