BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 497 /14 vom 19. November 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerde führers am 19. November 201 4 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bochum vom 27. Juni 2014 mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zu den rechtswidrige n Taten aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. G ründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körpe r- ve r letzung, wegen Körperverletzung in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Bedrohung un d davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, sowie wegen versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in ei nem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen eingelegte Revision hat den aus der 1 - 3 - Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Das Landgericht hat die folgenden Feststellungen und W ertungen getro f- fen: 1. Der zur Tatzeit 22 Jahre alte Angeklagte ist in ungünstigen Verhältni s- sen aufgewachsen und leidet an einer mittelgradigen Intelligenzminderung mit deutlichen Verhaltensstörungen gemäß ICD 10 F 71.1. Ab dem 15. Juli 2013 war er in einer Wohneinrichtung der Lebenshilfe in H . untergebracht. Zum Schutz der Mitbewohner und des Personals war er zuletzt auf einer eigenen Etage isoliert und wurde von einem Sicherheitsdienst rund um die Uhr bewacht. In der Zeit zwischen dem 26. Sep tember 2013 und dem 16. Januar 2014 kam es zu neun Angriffen des Angeklagten auf Mitarbeiter der Wohneinrichtung und des Sicherheitsdienstes. In sieben Fällen (Fälle 1 bis 7 der Urteilsgründe) misshandelte und verletzte er dabei eine oder mehrere Personen (Schläge, Tri t- te, kurzzeitiges Würgen, Verdrehen eines Fingers). In den Fällen 5 und 7 der Urteilsgründe bedrohte der Angeklagte die von ihm körperlich angegangenen Geschädigten zusätzlich mit dem Tod. Die Drohungen wurden ernst geno m- men. Bei der Auseinand ersetzung mit zwei Mitarbeitern der Einrichtung am 14. Dezember 2013 ergriff der Angeklagte eine etwa 20 cm lange spitze Gla s- scherbe und stach damit in Richtung des Zeugen R . . Dieser konnte eine Verletzung nur durch ein rechtzeit iges Ausweichen ver meiden (Fall 6 der U r- teilsgründe, UA 10). In einem weiteren Fall ging der Angeklagte in Angriffsa b- sicht mit einem in Hüfthöhe gehaltenen Tafelmesser auf den Sicherheitsdiens t- 2 3 4 - 4 - mitarbeiter F . zu, der ihn jedoch entwaffnen k onnte (Fall 8 der Urteils - grü nde). Ein weiterer Versuch des Angeklagten, den Zeugen F . zu verletz - ten, wurde ebenfalls abgewehrt (Fall 9 der Urteilsgründe). Außerdem beleidigte der Angeklagte in zwei Fällen seine Opfer (Fälle 7 und 9 der Urteilsgründe). 2. Das sachverständig beratene Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der Taten aufgrund einer krankhaften seelischen Störung erhe blich vermindert gewesen sei (§ 21 StGB). Die Unterbringung des Ang eklagten in einem psych iatrischen Krankenhaus habe angeordnet werden müssen, weil die psychopathologische Disposition des Angeklagten auch in alltäglichen Situationen geeignet sei, eigen - und fremdaggressives Verhalten auszulösen. Weitere Straftaten gegen die körperliche Unvers ehrtheit anderer Menschen seien mit hoher Wahrschei n- lichkeit zu besorgen. II. Die Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Die Schuldfähigkeitsprüfung des Landgerichts begegnet durchgreife n- den rechtlichen Bedenken . a) Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass die Strafkammer bei der En t- scheidung der Frage, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 20 StGB vollständig aufgehoben war, gegen den Zweifelsgrundsatz verstoßen hat. 5 6 7 8 - 5 - aa) Bleiben nach abgeschlossen er Beweiswürdigung nicht behebbare tatsächliche Zweifel bestehen, die sich auf die Art und den Grad des psych i- schen Ausnahmezustandes beziehen, ist zugunsten des Täters zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 26. A ugust 1999 4 StR 329/99, NStZ 2000, 24, 25; Ur teil vom 18. Mai 1995 4 StR 698/94, BGHR StGB § 21 Ursachen, mehr e- re 13; Urteil vom 26. April 1955 5 StR 86/55, BGHSt 8, 113, 124). bb) Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L . , denen sich die Strafkammer ohne Einschränkung angesc hlossen hat, war die Steuerung s- fähigkeit des Angeklagten aufgrund der bei ihm festgestellten erheblichen Ve r- haltensstörung und der erkennbar herabgesetzten Int elligenzleistung im Sinne von § e Steuerung sfähigkeit sogar im Sinne von § 20 StGB aufgehoben gewesen sei, 11). Diese Wendung deutet darauf hin, dass durchaus tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sachverhalts g e- geben waren, der zu einer volls tändigen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit geführt haben kann, das Landgericht aber eine Schuldunfähigkeit des Ang e- klagten schon deshalb für ausgeschlossen erachtet hat, weil dafür kein einde u- tiger Nachweis erbracht werden konnte. b) Die Ausführungen, m it denen das Landgericht die Annahme einer e r- heblich verminderten Schuldfähigkeit begründet hat, weisen nicht die für eine revisionsgerichtliche Nachprüfung erforderliche Begründungstiefe auf. aa) Die Frage, o b die Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung au fgrund der festgestellten Störung im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war , ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter unter Darlegung der fachwissenschaftliche n Beurteilung durch den Sachverständigen , aber letztlich ohne Bindung an de s- 9 10 11 12 - 6 - sen Äußerungen , in eigener Verantwortung zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2010 5 StR 171/10 , NStZ - RR 2011, 4 mwN ). Schließt er sich dabei der Beurteilung d es Sachverständigen an, muss er dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urtei l so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlü s- sigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl uss vom 17. Juni 2014 4 StR 171/14, NStZ - RR 2014, 305, 306; Beschluss vom 2. Oktober 2007 3 StR 412/07 , NStZ - RR 2008, 39 mwN). bb) Daran fehlt es hier. Das Landgericht beschränkt sich darauf, die r- - und fremdaggressive s Verhalten zu forcieren und sich bei den Tathandlungen d a- hingehend ausgewirkt habe, dass die Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB deutlich vermindert gewesen sei (UA 11). Soweit in der rechtlichen Wü r- digung davon die Rede ist, dass die Verminderung der Steuerungsfähigkeit i- ven Impulsivität des Angeklagten, im normativen Sinne erheblich sei 13), fehl t es an den dafür erforderlichen Belege n. Denn die Urteilsgründe legen ni cht näher dar, welcher Art die diagnostizierten Verhaltensstörungen sind und we l- chen Einfluss das Störungsbild auf die Handlungsmöglichkeiten des Angekla g- ten in den konkreten Tatsituationen hatte . Der Senat kann daher nicht überpr ü- fen, ob die Annahme einer sicher gegebenen erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf einer tragfähigen Grundlage beruht. 2. Da in Betracht kommt, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten schuldunfähig war, bedarf die Sache schon aus diesem Grund neuer tatrich - terli cher Prüfung und Entscheidung. Die Feststellungen zu den rechtswidrigen 13 14 - 7 - Taten bleiben hiervon unberührt und können deshalb bestehen bleiben. Die Maßre gelanordnung war aufzuheben, weil sie zu der Schuldfähigkeitsbeurte i- lung in einem untrennbaren Zusammenhan g steht. 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass eine Intelligenzminderung ohne nachweisbaren Organbefund, wie sie bei dem h- esondere Erscheinungsform schwerer anderer seelischer Abartigkeiten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 1996 1 StR 416/96, NStZ 1997, 199; Fischer, StGB, 61. Aufl. , § 20 Rn. 35; Schöch in: Le ipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. , § 20 Rn. 150 mwN ) . Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 15
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