ECLI:DE:BGH: 2017:120117B4STR497.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 497/16 vom 12. Januar 201 7 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführer s am 12. Januar 201 7 ei n- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehle r zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der Verle tzung von § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Rev i- sion teilt weder den vollständigen Inhalt des Antrags auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens mit, noch den des daraufhin ergangenen Gerichtsbeschlusses. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke
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