BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 498/03 vom4. Dezember 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2003 ein-stimmig beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Aachen vom 26. Juni 2003 werden als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil derAngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Ergänzend bemerkt der Senat:Die Verurteilung der Angeklagten wegen tateinheitlich began-genen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316 aStGB hat auch nach den Maßstäben der geänderten Recht-sprechung des Senats (Urteil vom 20. November 2003 - 4 StR150/03, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) Bestand. Die Ange-klagten haben das Tatopfer - einen Taxifahrer - unmittelbarnach dem Anhalten des Taxis zur Begehung eines Raubesangegriffen. Daß zu diesem Zeitpunkt der Fahrzeugmotornoch lief, ergibt sich daraus, daß sich das Fahrzeug währendder heftigen Gegenwehr des Opfers plötzlich in Bewegungsetzte und nach 19 Metern so heftig gegen einen Baum prall-te, daß die Airbags ausgelöst wurden. Der Geschädigte wardaher zum Zeitpunkt des Angriffs trotz des Anhaltens "Führereines Kraftfahrzeugs" im Sinne des § 316 a StGB. Er warweiterhin mit dem Betrieb seines Kraftfahrzeugs und der Be-wältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt, so daß er ge-rade deshalb ein leichteres Opfer des räuberischen Angriffs - 3 -war. Die hierin liegenden "besonderen Verhältnisse des Stra-ßenverkehrs" haben die Angeklagten für ihre Tat auch aus-genutzt.Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Ko-sten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen(§ 74 JGG).Tepperwien Maatz Kuckeinnrn
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