BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 498/05 vom 10. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. Januar 2006 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. April 2005, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-einheit mit schwerer r344uberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit welcher er die Verletzung sachlichen Rechts beanstan-det. 1 Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg. Im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausge-f374hrt: 3 - 3 - "Der Strafausspruch (UA S. 71) hat jedoch keinen Bestand. Die Kammer hat auf den Angeklagten als Heranwachsenden Jugendstrafrecht angewandt und unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe verh344ngt, was nicht zu beanstanden ist. Bei der konkreten Strafzumessung hat sie sich jedoch durchweg von den Erw344gungen leiten lassen, die im Erwachsenenstrafrecht ma337geblich sind (...). Der Erzie-hungsgedanke, der bei der Strafzumessung auch dann Vor-rang hat, wenn die Jugendstrafe allein wegen der Schwere der Schuld verh344ngt wird (BGHR JGG 247 18 Abs. 2 Erziehung 8), findet sich nur in der pauschalen Wendung, die Jugendstrafe werde 'als erzieherisch notwendig angesehen' (UA S. 72). Den Urteilsgr374nden sind auch ansonsten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die f374r eine hinreichende Ber374cksichtigung des Erziehungsgedankens sprechen w374rden." Dem kann sich der Senat nicht verschlie337en. 4 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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