BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 498/13 vom 2 . Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 201 4 beschlossen : Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs ge gen den Beschluss des Senats vom 27. Februar 2014 wird z u- rückgewiesen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Von der Erhebung einer G erichtsgebühr wird abgesehen (§ 21 GKG). Gründe: I. Mit Beschluss vom 27. Februar 2014 hat der Senat das Verfahren auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 31. Mai 2013 gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges im Fall B III. 6 eingestellt und die Urteilsformel entsprechend neu g e- fas st. Ferner hat er das vorbezeichnete Urteil unter Verwerfung des Rechtsmi t- tels im Übrigen mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zurückve r- wiesen, soweit festgestellt worden ist, dass Ansprüche Verletzter einer Verfall s- erklärung entgegenstehen und der Wert des durch den Angeklagten Erlangten auf 873.068,45 1 - 3 - II. Der nochmaligen Entscheidung des Senats liegt folgender Verfahren s- gang zu Grunde: 1. Dem Verteidiger des Angeklagten war der Antrag des Generalb unde s- anwalts gemä ß § 349 Abs. 3 StPO am 9. Dezember 2013 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2013, beim Bundesgerichtshof eingegangen am selben Tage, hatte der Verteidiger in Erwiderung auf diesen Antrag die z u- vor nur allgemein erhobene Sachrüge näher begrü ndet. Bei seiner Beschlus s- fassung über das Rech tsmittel des Angeklagten am 27. Februar 2014 hat dem Senat dieser Schriftsatz aus nicht mehr aufklärbaren Gründen nicht vorgelegen. 2. Gleichwohl ist der zulässige, insbesondere rechtzeitig gestellte Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) im Ergebnis unbegründet. a) Zwar hat der Senat den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) objektiv verletzt. Er hat den Schri ftsatz des Verteidigers vom 11. Dezember 2013 mit dem Vortrag zur Sachrüge nicht zur Kenntnis genommen. Dies verhilft der Anhörungsrüge jedoch nicht zum E r- folg; denn die unterbliebene Kenntnisnahme hat sich auf das Ergebnis der R e- visionsentscheidung nicht ausgewirkt, so dass der Anspruch des Ver urteilten ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. August 2010 3 StR 105/10, StraFo 2011, 55 ; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. , § 356a Rn. 3). 2 3 4 5 - 4 - b) Hätte der Senat den gena nnten Schriftsatz vor seiner Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zur Kenntnis genommen, wäre diesem gleichwoh l der Erfolg versagt geblieben. Auf Grund der erhobenen Sachrüge hatte der Senat die Gründe des a n- gefochtenen Urteils ohnehin umfa ssend auf Rechtsfehler zum Nachteil des A n- geklagten zu überprüfen. Auch die Beanstandungen in dem Schriftsatz des Ve r- teidigers zeigen einen solchen durchgreifenden, den Angeklagten beschwere n- den Rechtsfehler nicht auf. Die Auffassung des Verteidigers, Ankn üpfungspunkt für den Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil des Polizeibeamten S . sei der Aufprall des Dienstfahrzeugs des Geschädigten S . auf den Pkw des Angeklagten gewesen , ist mit den Urteilsgründen nicht vereinbar. Danach hat das Landgericht im Zusammenhang mit diesem (ersten) Geschehensabschnitt ein fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten des A n- geklagten in Bezug auf eine Verkehrsstraftat oder eine Körperverletzung gerade nicht als erwiesen angesehen (UA 58). Den strafrechtlichen Vorwurf leitet die Strafkammer vielmehr aus dem anschließenden, durch das versehentliche Ei n- legen des Rückwärtsganges durch den Angeklagten hervorgerufenen (zweiten) Kollisionsgeschehen her, bei dem das Fahrzeug des Geschädigten S . mit diesem am Steuer durch einen vom Angeklagten verursachten Aufprall rucka r- tig weggeschoben wurde (UA 45) . Die mit der Anhörungsrüge in diesem Z u- sammenhang aufgeworfenen Fragen waren Gegen stand der Senatsberatung am 27. Februar 2014. Dass der Ange klagte nach den Feststellungen in Panik handelte und sich dem polizeilichen Zugriff entziehen wollte, stellt die für den Tatbestand der fah r- lässigen Körperverletzung erforderliche subjektive Vorhersehbarkeit des E r- folgseintritts hier nicht in Frage. Sein E rregungszustand erfüllt auch keines der 6 7 8 - 5 - in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale (vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 1993 5 StR 49 3/93, BGHSt 39, 374 und vom 30. August 2000 2 StR 204/00, Rn. 31, insoweit in NStZ 2001, 29 nicht abgedruckt ). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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