BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 498 /1 3 vom 27. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts zu Ziff. 2 . auf dessen Antrag und des Beschwer deführers am 27. Februar 2 01 4 ge mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 31 . Mai 2013 wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall B III. 6 wegen Betruges verurteilt worden ist. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfa h- rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die Urteilsformel wird dahin klargestellt und neu gefasst, dass der Angeklagte des Betruges in 14 Fäll en, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Diebstahls, wegen versuchten Betruges in zwei Fällen und wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei tateinheitlich z u- sammentreff enden Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem En t- fernen vom Unfallort schuldig ist. 2. Das vorbezeichnete Urteil wird ferner mit den Feststellungen aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, dass Ansprüche der Geschädigten einer Verfallserklärung entgegenste hen und der Wert des durch den Angeklagten Erlangten auf 873.068,45 Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten - 3 - des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 15 Fällen, d a- von in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Diebstahls, ve r- suchte n Betruges in zwei Fällen sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt und ausgesprochen, dass die in Österreich erlittene Freihe itsentziehung im Maßstab 1 : 1 auf die Gesam t- freiheitsstrafe anzurechnen ist. Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass Ansprüche von Geschädigten einer Verfallserklärung entgegenstehen und der Wert des durch den Angeklagten Erlangten auf 873.068,45 festzusetzen ist. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der nicht ausgeführten Sachrüge. I. 1. Der Senat hat das Verfahren im Fall B III. 6 der Urteilsgründe auf A n- trag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die A n- nahm e des Landgerichts, der Angeklagte habe sich auch in diesem Fall eines 1 2 - 4 - ( vollendeten ) Betruges zum Nachteil der Firma KG schuldig g e- macht, versteht sich angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte die verfa h- rensgegenständlichen Zahlungen nach den Feststellungen von den Gesel l- schaftern der KG auch im Vertrauen auf d ie Übertragung einer Grundschuld in Höhe von 250.000 seinem Grundstück in M . erhielt (UA 3 7 ) , nicht von selbst; weitere Feststellungen zur Werthaltigkeit dieser S i- cherungsgrundschuld enthält das angefochtene Urteil nicht. Eine Zurückverwe i- su ng zu weiterer Sachaufklärung ist vor allem im Hinblick auf das in Strafs a- chen geltende Beschleunigungsgebot im vorliegenden Fall nicht angezeigt . 2. In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt vermag der Senat auszuschließen, dass das Landgericht vor dem Hintergrund der Summe der verbleibenden Einzelstrafen zur Verhängung einer geringere n Gesamtfreiheit s- strafe gelangt wäre , wenn die durch die Verfahrensbeschränkung in Wegfall geratene Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten bei der Bemessung de r Gesamtstrafe keine Berücksichtigung gefunden hätte . II. 1. Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist zum Schuld - und zum Strafausspruch offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wir d auf die Ausführungen des Generalbunde sanwalts in seiner Antragsschrift vom 29. November 2013 Bezug genommen. 2. Jedoch begegnet die im Rahmen der Feststellung nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO getroffene Festsetzung der Summe des Erlangten auf 873.068,45 3 4 5 - 5 - Die Strafkammer hat die Summe des Erlangten durch eine Addition der verursachten Vermögensschäden ermittelt und die so errechnete Summe als den Betrag bezeichnet, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegt. Auch im Rahmen der nach § 111i Abs . 2 StPO zu treffenden Entscheidung hat der Tatrichter i n- des die Regelung des § 73c Abs. 1 StGB zu beachte n (Senatsurteil vom 28. Oktober 2010 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 50, Tz. 31; BGH, Beschluss vom 29. Februar 2012 2 StR 639/11, wistra 2012, 264, 2 65, Tz. 9; SSW - StGB/Burg hart, 2. Aufl., § 73c Rn. 1). Deren Prüfung ist hier rechtsfehlerhaft unterblieben. Dafür, dass die Voraussetzungen des § 73c StGB im vorliege n- den Fall nicht zu erörtern gewesen wären, bieten die Feststellungen zu den persönlichen u nd wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten keinen Anhalt. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 6
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