ECLI:DE:BGH:2018:160118B4ST R498.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 498 / 1 7 vom 16. Januar 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchten Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 201 8 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 8. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Recht sfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: 1. Die vom Generalbundesanwalt beantragte vorläufige Einstellung (§ 154 Abs. 2 StPO) im Fall III. 4 der Urtei lsgründe (versuchter Diebstahl) nimmt der Senat nicht vor . E r teilt die Bedenken des Generalbundesanwalts gegen die Darstellung des Ergebnisses der molekulargenetischen Vergleichsunter - suchung und der darauf beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung in Bez ug auf die an der Innenseite des Handschuhs siche rgestellte DNA - Mischs pur (mit deutlich abgrenzbarer Hauptkomponente) nicht. Ausweislich der Urteilsgründe sind in die Berechnung der Sachverständigen DNA - Merkmale aus 16 Unter - suchungssystemen (STR - Systeme) eingeflossen. Eine Übereinstimmung habe es , so die Sachverständige, in allen untersuchten Merkmalen gegeben; dass der Angeklagte Osteuropäer sei, habe keinen signifikanten Einfluss auf die 1 - 3 - Wahrscheinlichkeit, die die Sachverständige mit 1:4 Trillionen bezi ffert hat. D a- mit hat das Landgericht auch nach der neueren Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs seinen Darstellungsanforderungen genügt (vgl. nur BGH, Urteile vom 21. März 2013 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 217; vom 5. Juni 2014 4 StR 439/13, NStZ 201 4, 477 , 478 f. ). Dass das Landgericht bei der Festsetzung der Einzelstrafe in diesem Fall (fünf Monate) die Voraussetzungen des § 47 StGB unerörtert gelassen hat, g e- fährdet den Bestand des Strafausspruchs nicht. Angesichts der im Urteil festg e- stellten Ei nbindung des Angeklagten in die in sämtlichen ausgeurteilten Fällen tätige, organisierte Tätergruppe lag die Verhängung einer Geldstrafe in diesem Fall fern. 2. Der Senat kann d ie Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen (v gl. BGH, Besch luss vom 23. Juli 2015 1 StR 279/15, wistra 2015, 476 mwN). Auch nach Ansicht des Generalbundesanwalts hat das Rechtsmittel im Ergebnis keinen Erfolg. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Bender Quentin 2 3
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