BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 499/07 vom 30. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 30. Oktober 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Juni 2007 aufgehoben, so-weit eine Entscheidung 374ber die Vollstreckungsreihenfol-ge gem344337 247 67 Abs. 2 StGB n.F. unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zust344n-dige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des An-geklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. 1 Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Dabei hat der Senat auf die R374ge der Verletzung des 247 136 a StPO bei dem Vortrag der Revision (247 344 Abs. 2 2 - 3 - Satz 2 StPO) das vollst344ndige Protokoll der ermittlungsrichterlichen Verneh-mung vom 17. Dezember 2006 ber374cksichtigt. Auch der Ma337regelausspruch h344lt der rechtlichen Nachpr374fung Stand. Die Sache ist jedoch an das Landgericht zur374ckzuverweisen, weil nach 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) das Gericht bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von 374ber drei Jahren bestimmen soll, dass ein Teil der Strafe vor der Ma337regel zu vollziehen ist. Da-bei ist nach 247 67 Abs. 2 Satz 3 StGB n.F. bei der Berechnung des vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe Bedacht darauf zu nehmen, dass nach dem Teil-vorwegvollzug und der anschlie337enden Unterbringung eine Aussetzung des Strafrestes nach Verb374337ung der H344lfte der Freiheitsstrafe gem344337 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB n.F. m366glich ist (vgl. BTDrucks. 16/1110 S. 14; Senatsbeschluss vom 9. August 2007 - 4 StR 283/07). 3 Eine solche Entscheidung 374ber die 304nderung der gesetzlichen Vollstre-ckungsreihenfolge (247 67 Abs. 1 StGB) gem344337 247 67 Abs. 2 StGB bisheriger Fas-sung war f374r die Strafkammer nicht veranlasst. Der Senat hat jedoch gem344337 247 2 Abs. 6 StGB, 247 354 a StPO die am 20. Juli 2007 in Kraft getretene neue Rege-lung seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Dies f374hrt zur Aufhebung 4 - 4 - und Zur374ckverweisung der Sache an das Landgericht, das nunmehr Gelegen-heit haben muss, eine ausdr374ckliche Entscheidung zur Vollstreckungsreihenfol-ge zu treffen. Tepperwien Maatz Kuckein Ernemann Sost-Scheible
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