BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 499/13 vom 27. Januar 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 27. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten S . K . wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 9. Juli 2013, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über di e Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die Revisionen der Angeklagten Kn . und O . gegen das oben genannte Urteil und die weit er gehende Revision des Angeklagten S . K . werden verworfen. 3. Die Angeklagten Kn . und O . tragen jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels; die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten S . K . bleibt de m für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S . K . wegen vorsätz - lichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen E ingriff in den Bahnverkehr, wegen versuchten Betrugs in drei Fä l- 1 - 3 - len und wegen Vortäuschens einer Straftat unter Einbeziehung der mit Straf - befehl d es Amtsgerichts Dresden vom 17. August 2010 verhängten Geldstrafen und unter Auflösung der dort verhängten Ge samtgeldstrafe zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Wegen eines we i- teren Betrugs hat es ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Entscheidung über die Anrechnung von Auslief e- rungshaft getroffen. Der Angeklagte wurde aufgrund von zwei Europäischen Haftbefehlen wegen der verfahrensgegenständlichen Tat en am 21. Januar 2013 in Spanien festgenommen und am 31. Januar 20 13 nach Deutschland überstellt. Die Angeklagte Kn . ist wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr, wegen Betrugs, wegen versuchten Betrugs in drei Fällen und w e- gen veruntreuender Unterschlagung in zwei Fällen unter Einbezi ehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 8. Mai 2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Gegen die A n- geklagte O . ist wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr und w e- gen versuchten Betrugs in drei Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten erkannt worden. Mit ihren gegen dieses Urteil eingelegten Revisionen rügen die Ang e- klagten die Verletzung sachlichen Rechts; die Angeklagten Kn . und S . K . beanstanden zudem das Verfahren. 2 3 - 4 - Das Rechtsmittel des Angeklagten S . K . führt zur Aufhe - bung der Gesamtstrafe, im Übrigen bleibt es wie die Rechtsmitte l der Angekla g- ten Kn . und O . ohne Erfolg. 1. Die Verfahrensbeschwerden greifen aus den Gründen der Antrag s- schriften des Generalbundesanwalts vom 13. November 2013 nicht durch . 2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt hinsichtlich der Angeklagten Kn . und O . insgesamt und hinsichtlich des Angeklagten S . K . zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen kei - nen du rchgreifenden Rechtsfehler auf. Zwar hat das Landgericht in den drei Fällen des versuchten Betrugs bei allen drei Angeklagten eine Verschiebung des Strafrahmens nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nicht ausdrücklich erwogen. Es hatte aber den Umstand, dass der Betrug nur versucht war, bei allen drei Angeklagten im Blick. Die Regelwi r- kung des § 26 3 Abs. 3 Satz Berücksichtigung insbesondere des Umstandes, dass die Tat nicht vollendet i- schen einem Jahr und drei Monaten und zwei Ja hren und sechs Monaten, mi t- hin jeweils deutlich über dem Mindestmaß und weit unter dem Höchstmaß be i- der Strafrahmen. Es ist deshalb auszuschließen, dass das Landgericht auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, wenn es die Untergrenze des Strafra h- mens mi t einem Monat statt mit sechs Monaten und die Obergrenze mit sieben Jahren sechs Monaten statt mit zehn Jahren bestimmt hätte. 3. Bei dem Angeklagten S . K . gibt die Gesamtstrafenbil - dung Anlass zu rechtlichen Beanstandungen. 4 5 6 7 8 - 5 - Der Angeklag te ist vom Königreich Spanien aufgrund Europäischer Haf t- befehle nur zur Verfolgung der in den Haftbefehlen des Amtsgerichts Dresden vom 2. November 2012 und vom 17. Dezember 2012 dargelegten Straftaten ausgeliefert worden. Der das Auslieferungsrecht beherr schende Grundsatz der Spezialität verbietet es, die Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amts - gerichts Dresden mangels Zustimmung der spanischen Behörden in eine neue zu vollstreckende Gesamt freiheits strafe einzubeziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. F ebruar 2013 3 StR 395/12, NStZ - RR 2013, 178; vom 27. Juli 2011 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100; vom 12. August 1997 4 StR 345/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 7 jeweils m wN ). Das führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und s echs Monaten. Solange die Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 17. August 2010 nicht in eine neue Gesamtstrafe einbezogen werden dürfen, ist aus allen hier verhängten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGH, Beschlüsse vo m 12. August 1997 4 StR 345/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 7; vom 24. Februar 1981 5 StR 36/81; BGH, Urteil vom 4. April 1978 5 StR 806/77). Urteile, deren Strafen nicht nach § 55 StGB einbezi e- hungsfähig sind, entfalten keine Zäsurwirkung (Fi scher, StGB, 61. Aufl. , § 55 Rn. 10 mwN). Der Senat verweist die Sache daher zur Bildung einer neuen Gesam t- strafe zurück. Der Aufhebung der Feststellungen zur Gesamtstrafenbildung b e- darf es nicht; ergänzende Feststellungen bleiben zulässig. Sollten d ie Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden zu einem späteren Zeitpunkt, etwa im Anschluss an ein Nachtragsersuchen, vol l- streckbar werden, so ist nach § 460 StPO aus diesen Strafen und aus den im 9 10 11 12 - 6 - vorliegenden Verfahren für die vor dem 17. Augu st 2010 begangenen Taten festgesetzten Einzelstrafen unter Berücksichtigung des § 358 Abs. 2 StPO nachträglich eine neue Gesamtstrafe zu bilden. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Quentin
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