ECLI:DE:BGH:2018:201118B4STR499.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 499 / 1 8 vom 20. November 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 20. N ovember 201 8 ge mäß § 349 Abs. 2, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen : 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 5. Juli 2018 werden als unbegründet verworfen hinsichtlich des Angeklagten I . H . mit der Maß gabe, dass von einer Einziehung abgesehen wird; die Einziehungsanordnung entfällt. 2. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten V . H . wegen Diebstahls in elf Fällen, wobei es in zwe i Fällen beim Versuch blieb, zu der Gesamt - freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten und den Angeklagten I . H . wegen Diebstahls in acht Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Einziehung s- entscheidung zum Nachteil des Angeklagten I . H . getroffen. Hierge - gen richten sich die Revisionen der Angeklagten jeweils mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel bleiben ohn e Erfolg. Der Senat sieht aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von einer Einziehung 1 2 - 3 - ab, da die Ausführung en des angefochten en Urteils die tatbestandlichen Vor - aussetzungen für eine Einziehu ng des Mobiltelefons des Angeklagten I . H . nicht belegen. In dem nach der Beschränkung der Rechtsfolgen verbleibenden Umfang sind die Revisionen der Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des a n- gefochtenen Urteils aufgrund der Revisions rechtfertigungen keinen Rechtsfe h- ler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit die Strafkammer den festgestellten Bewährungsbruch im Rahmen ihrer Erwägu n- gen zur Strafzumessung fälschlicherweise dem Angeklagten V . H . zugeordnet hat, kann der Senat angesichts des Umstands, dass das Landg e- richt gegen beide Angeklagte für die gemeinsam begangenen Diebstahlstaten jeweils identische Einzelstrafen verhängt hat, ausschließen, dass der Stra f- ausspruch hierauf beruht. Sost - Sch eible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 3
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