BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 500/07 vom 15. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 15. Januar 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 11. Mai 2007 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren bean-standet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. 1 1. Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. November 2007 zutreffend ausgef374hrt hat, dringt die Revision mit ihren Angriffen gegen die Be-weisw374rdigung des angefochtenen Urteils, durch die sich die Strafkammer von der T344terschaft des Angeklagten 374berzeugt hat, nicht durch. 2 - 3 - 2. Dagegen h344lt der Strafausspruch der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand, weil das Landgericht sich mit der Schuldf344higkeit des Angeklagten nur unzureichend auseinandergesetzt hat. 3 a) Nach den Feststellungen setzte der zur Tatzeit 69j344hrige, jetzt 72 Jah-re alte und bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getretene Angeklagte die von ihm nach dem trennungsbedingten Auszug seiner Ehefrau allein bewohnte Dachgeschosswohnung in einem Institutsgeb344ude der Universit344t Halle-Wittenberg in Brand, wodurch das Dachgeschoss vollst344ndig zerst366rt wurde und an dem Geb344ude ein Schaden von bis zu 500.000 Euro entstand. Zur Zeit der Brandlegung fand in den Geb344uden eine Erstsemesterparty statt, an der einer der Professoren und bis zu 30 Studenten teilnahmen. Dies war dem An-geklagten bewusst. Nach der Brandlegung begab sich der Angeklagte unter die Dusche und fl374chtete von dort v366llig unbekleidet durch das Treppenhaus nach drau337en. Dort machte er auf die umherstehenden Studenten einen verst366rten Eindruck. 4 Das Landgericht hat ein Motiv des Angeklagten f374r die Brandlegung nicht festzustellen vermocht. Vielmehr ist es dem als lebensbejahend und -froh be-schriebenen Angeklagten darin gefolgt, dass er in seiner Wohnung bis an sein Lebensende leben wollte und darauf "erpicht" war, auch im Rentenalter die Wohnung weiter als Mieter behalten zu k366nnen (UA 29). 5 b) Angesichts dieser Besonderheiten in der Person des Angeklagten und den Umst344nden der Tat gen374gte die nicht n344her begr374ndete Annahme, der An-geklagte sei "k366rperlich und geistig gesund" (UA 4) und deshalb uneinge-schr344nkt f374r seine Tat verantwortlich, nicht, um - zumal ohne Hinzuziehung ei-nes Sachverst344ndigen - eine erheblich verminderte Steuerungsf344higkeit (247 21 6 - 4 - StGB) sicher auszuschlie337en. Vielmehr h344tten diese Besonderheiten ungeach-tet des von der Verteidigung gestellten Hilfsbeweisantrags (dazu UA 30 f.) dem Tatgericht Anlass geben m374ssen, die Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldf344higkeit des Angeklagten durch Anh366rung eines psychiatrischen Sachverst344ndigen zu kl344ren. Denn nach st344ndiger Rechtsprechung ist aner-kannt, dass die F344higkeit eines alternden Menschen, der Einsicht in das Uner-laubte seines Tuns gem344337 zu handeln, durch einen Altersabbau beeintr344chtigt sein kann, ohne dass Intelligenzausf344lle oder das 344u337ere Erscheinungsbild auf ein Schwinden der geistigen und seelischen Kr344fte hindeuten (vgl. BGH NStZ 1983, 34; BGHR StGB 247 21 Sachverst344ndiger 5 und 6). c) Der Schuldspruch bleibt von dem aufgezeigten Rechtsfehler unbe-r374hrt. Denn der Senat kann ausschlie337en, dass der Angeklagte die Tat im Zu-stand der Schuldunf344higkeit (247 20 StGB) begangen hat. 7 Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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