BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 500/08 vom 25. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrerin am 25. November 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Detmold vom 7. Juli 2008 wird mit der Ma337gabe verwor-fen, dass in den F344llen II 1 bis 34 der Urteilsgr374nde die Verur-teilung wegen tateinheitlich begangener Untreue entf344llt. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue in 34 F344llen sowie wegen Urkundenf344lschung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer hiergegen eingelegten Revision r374gt die Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel f374hrt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen 304nderung des Schuldspruchs; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Zu Unrecht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich die Ange-klagte in den F344llen II 1 bis 34 der Urteilsgr374nde jeweils neben einem Betrug tateinheitlich auch einer Untreue schuldig gemacht habe. Betrug und Untreue k366nnen nur dann tateinheitlich zusammentreffen, wenn der T344ter bereits bei Vornahme der T344uschung in einem Treueverh344ltnis im Sinne des 247 266 StGB zu dem Get344uschten oder zu dem zu Sch344digenden stand (vgl. BGHSt 8, 254, 260; BGH GA 1971, 83, 84; vgl. auch Fischer StGB 55. Aufl. 247 266 Rdn. 87). 2 - 3 - Ein solches Treueverh344ltnis ist, auch wenn es sich bei den Gesch344digten um enge Freunde oder langj344hrige Bekannte der Angeklagten handelte, durch die getroffenen Feststellungen nicht belegt. Der Senat 344ndert daher den Schuld-spruch entsprechend ab. Die 304nderung des Schuldspruchs hat keine Auswirkungen auf den Straf-ausspruch, auch wenn das Landgericht die Einzelstrafen f374r die F344lle II 1 bis 34 der Vorschrift des 247 266 Abs. 1 StGB entnommen hat. 247 263 Abs. 1 StGB und 247 266 Abs. 1 StGB haben den selben Strafrahmen; die fehlerhafte Annahme zweier tateinheitlich begangener Straftatbest344nde ist nicht zum Nachteil der Angeklagten ber374cksichtigt worden. Dass das Landgericht kein gewerbsm344337i-ges Handeln der Angeklagten angenommen und daher nicht den Strafrahmen des 247 263 Abs. 3 StGB angewendet hat, beschwert die Angeklagte nicht. 3 Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Mutzbauer
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