BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 50/07 vom 27. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 27. Februar 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. September 2006 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-worfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revisi-on, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel f374hrt zur 304nderung des Schuldspruchs; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Verurteilung wegen t344terschaftlichen Handeltreibens wird von den Feststellungen nicht getragen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundes- 2 - 3 - gerichtshofs zu Rauschgiftkurieren, die lediglich eine untergeordnete Rolle spie-len, ist grunds344tzlich nur von Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Be-t344ubungsmitteln auszugehen (vgl. BGHSt - GS - 50, 252, 266; Senatsbeschluss vom 22. Februar 2007 - 4 StR 49/07 - m.w.N.). Das gilt zumal dann, wenn der Kurier - wovon hier nach den getroffenen Feststellungen auszugehen ist - mit dem An- und Verkauf des Rauschgifts nichts zu tun und auch keinerlei Einfluss auf die Bestimmung von Art und Menge des zu transportierenden Rauschgifts hat und ihm auch die Gestaltung des Transports vorgegeben wird. In Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge steht hier der (t344terschaftliche) Besitz an dem Rauschgift gem344337 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Der Senat kann den Schuld-spruch selbst 344ndern. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklag-te sich nicht anders h344tte verteidigen k366nnen. 3 2. Die Schuldspruch344nderung l344sst den Strafausspruch unber374hrt. Der gem344337 247 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendende Strafrahmen bestimmt sich auch f374r den ge344nderten Schuldspruch nach 247 29 a Abs. 1 BtMG. Dass der An-geklagte als Kurier nur eine "relativ untergeordnete Rolle" spielte, hat das 4 - 4 - Landgericht ihm bei der Strafzumessung ausdr374cklich zu Gute gehalten. Schon deshalb ist die Strafe auch nach dem ge344nderten Schuldspruch jedenfalls an-gemessen im Sinne des 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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