BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 501/04 vom 4. Januar 2005 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Januar 2005 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-richts Dessau vom 15. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Be-schuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Umstand, daß das Landgericht rechtsfehlerhaft bei der Tat zum Nachteil der zur Tatzeit bereits 15jährigen Jenny A. tateinheitlich eine Ver-suchstat nach § 176 StGB angenommen hat, hat sich auf die ver-hängte Rechtsfolge ersichtlich nicht ausgewirkt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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