BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 501/05 vom 10. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. Januar 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M374nster vom 16. Juni 2005 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Gr374nde des angefochtenen Urteils geben Anlass zu dem Hinweis, dass es geboten ist, innerhalb eines Urteils die Ord-nungsziffern f374r die einzelnen F344lle jeweils bei Sachverhalt, Beweisw374rdigung, rechtlicher W374rdigung und Strafzumessung einheitlich zu verwenden (vgl. BGH NStZ 1999, 205; ferner Meyer-Go337ner/Appl, Die Urteile in Strafsachen 27. Aufl. Rn. 234 m. w. N.). Insbesondere bei einer Vielzahl von Taten und Mitt344tern mit unterschiedlicher Beteiligung leidet die Ver-st344ndlichkeit der Urteilsgr374nde erheblich, wenn in den 374brigen Teilen des Urteils an Stelle der beim Sachverhalt genannten Ordnungsziffern die hiervon abweichenden Ordnungsziffern der Anklage oder der jeweilige Tattag zur Bezeichnung der einzelnen Taten verwendet werden. Dies gilt namentlich dann, - 3 - wenn - wie hier- die Taten nicht in der chronologischen Rei-henfolge dargestellt worden sind. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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