BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 501/10 vom 19. April 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen r344uberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2011 beschlossen: Die Formel des Urteils des Senats vom 14. April 2011 wird we-gen eines bei der Abfassung unterlaufenen offensichtlichen Versehens dahin berichtigt, dass sie statt "Die Sache wird ... an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen", lautet: "Die Sache wird ... an eine als Jugendkammer zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen." Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Bender
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