BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 501/10 vom 14. April 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen r344uberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, Bender als beisitzende Richter, Bundesanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger f374r den Angeklagten Pascal H. , Rechtsanwalt als Verteidiger f374r den Angeklagten Andrzej J. , Rechtsanw344ltin als Vertreterin f374r den Nebenkl344ger Markus W. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Nebenkl344gers wird das Urteil des Land-gerichts Essen vom 12. April 2010 mit den Feststellungen auf-gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der gemeinschaftli-chen r344uberischen Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. Hiergegen wendet sich der Neben-kl344ger mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 I. 1. Das Landgericht hat sich auf Grund der glaubhaften Angaben des Ne-benkl344gers davon 374berzeugt, dass dieser am 19. Juli 2008 gegen 4.00 Uhr am Baldeneysee in Essen, wo er in seinem auf einem Parkplatz abgestellten Wohnmobil schlief, von insgesamt vier T344tern 374berfallen wurde. Diese forderten die Herausgabe von Wertsachen, Mobiltelefonen oder Geld und verliehen ihren Forderungen zun344chst durch Schl344ge gegen das Wohnmobil und durch Be-schimpfungen Nachdruck. Der Nebenkl344ger, der angesichts der zunehmend aggressiv vorgehenden T344ter Angst bekam und sich in seinen Verteidigungs- 2 - 4 - m366glichkeiten eingeschr344nkt sah, weil er unbekleidet war, reichte ihnen durch ein spaltbreit aufgeschobenes Fenster etwa f374nf Euro M374nzgeld heraus. Einer der vier Angreifer, die seiner Versicherung, 374ber kein weiteres Geld mehr zu verf374gen, keinen Glauben schenkten, schlug daraufhin das Schiebefenster des Wohnmobils mit einem Radmutterschl374ssel ein. Nachdem der Nebenkl344ger un-ter dem Eindruck dieses Vorgehens nunmehr auch eines seiner Mobiltelefone herausgegeben hatte, versuchte einer der T344ter, ihn von au337en durch das voll-st344ndig zersplitterte Fenster mit dem Radmutterschl374ssel zu schlagen. Das ge-lang jedoch nicht, weil der Nebenkl344ger in das Innere des Fahrzeugs auswich. Ein weiterer der vier T344ter schlug sodann das Fenster der Fahrert374r ein, 366ffnete die T374r, lehnte sich 374ber den Fahrersitz nach hinten und schlug den Nebenkl344-ger mehrfach mit einem Fahrradspanngurt, der an den Enden mit Metallhaken versehen war. Der Nebenkl344ger, der dadurch mehrere Striemen am Oberk366rper davontrug, verteidigte sich seinerseits mit einer Metall-Taschenlampe. Es ge-lang ihm, dem T344ter am Schiebefenster vor374bergehend den Radmutterschl374s-sel zu entwinden, nachdem dieser das zweite Mobiltelefon des Nebenkl344gers durch das zerbrochene Fenster an sich genommen hatte, er gab das Werkzeug aber nach Androhung des Einsatzes einer Schusswaffe wieder zur374ck. Der in den Fahrerbereich des Wohnmobils eingedrungene Angreifer hatte in der Zwi-schenzeit von dem Nebenkl344ger abgelassen und nahm aus der Frontablage ein Navigationsger344t, ein Ladekabel, mehrere CDs sowie den Z374ndschl374ssel f374r das Firmenfahrzeug des Nebenkl344gers an sich. Daraufhin entfernten sich die Angreifer mit den entwendeten Gegenst344nden unter Benutzung eines unbe-leuchteten Pkws. 2. Die Strafkammer hat nicht mit der f374r eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen k366nnen, dass die Angeklagten, die den Tatvorwurf bestrit-ten und sich dahin eingelassen haben, sie seien zum Tatzeitpunkt jeweils zu 3 - 5 - Hause gewesen, zusammen mit zwei weiteren, unbekannt gebliebenen Perso-nen die T344ter waren. Insbesondere bestehen aus Sicht des Landgerichts be-gr374ndete Zweifel daran, dass der Nebenkl344ger die Angeklagten zuverl344ssig wiedererkannt hat. a) Dem liegt Folgendes zu Grunde: 4 Bei Anzeigeerstattung noch in der Tatnacht (19. Juli 2008) bekundete der Nebenkl344ger, die T344ter nicht einzeln beschreiben zu k366nnen, da sie alle 204ir-gendwie gleich ausgesehen223 h344tten. Es habe sich um etwa 1,80 Meter gro337e, ca. 25 Jahre alte m344nnliche Personen mit schwarzen, kurzen Haaren, s374dl344ndi-schem Aussehen und kr344ftigen Staturen gehandelt, bei denen er eine t374rkische Herkunft vermute. Sie h344tten die deutsche Sprache mit einem leichten Akzent gesprochen und eine schwarze, viert374rige Limousine benutzt. Er nehme an, es sei ein Pkw Audi 80 344lterer Bauart mit abgerundeter Karosserie gewesen. Am 29. Dezember 2008 f374hrte die Polizei zwei computergest374tzte Wahllichtbildvor-lagen durch, wobei jede Vorlage aus acht Lichtbildern bestand, von denen je-weils eines einen der beiden Tatverd344chtigen, die sieben anderen computerge-nerierte Bilder nicht existierender Personen zeigten. Die Bilder wurden dem Ne-benkl344ger am Computerbildschirm einzeln nacheinander gezeigt (sog. sequen-tielle Wahllichtbildvorlage). Der Nebenkl344ger, dem zu Beginn der Vorlage mitge-teilt worden war, dass sich in jeder der Lichtbildvorlagen jeweils einer der Tat-verd344chtigen befinden w374rde, erkannte den Angeklagten H. beim ersten Durchgang auf Bild Nr. 8 zu 100 %; die anderen Personen erkannte er nicht wieder. Im zweiten Durchgang erkannte er bereits auf Bild Nr. 2 den Angeklag-ten J. , ebenfalls mit 100%-iger Sicherheit. Die auf dem ersten Bild dieser zweiten Vorlage abgebildete Person erkannte der Nebenkl344ger nicht. Entspre-chend den einprogrammierten Systemvorgaben wurde der gesamte Vorgang 5 - 6 - unmittelbar nach Wiedererkennung des zweiten Angeklagten beendet. Am 30. Januar 2009 legte die Polizei dem Nebenkl344ger eine weitere Lichtbildvorlage mit acht Personen arabischen bzw. afrikanischen Aussehens vor; er erkannte jedoch niemanden. In der Hauptverhandlung am 12. April 2010 hat der Ge-sch344digte die Angeklagten ebenfalls wiedererkannt. b) Nach Auffassung der Strafkammer spricht die Wiedererkennungsleis-tung des Nebenkl344gers zwar f374r sich betrachtet f374r deren Richtigkeit. Sie sei aber nicht ohne Beeinflussung des Zeugen zustande gekommen, da dieser je-weils vor Beginn der Vorlage beider Lichtbildserien dar374ber informiert worden sei, dass sich in jeder Serie einer der Verd344chtigen befinde. Es k366nne zwar of-fen bleiben, ob diese Beeinflussung des Zeugen allein geeignet sei, die Zuver-l344ssigkeit der Wiedererkennung in Frage zu stellen. Zahlreiche weitere Unstim-migkeiten begr374ndeten jedoch jeweils f374r sich gesehen und in der Gesamt-schau erhebliche Zweifel an der T344terschaft der Angeklagten. So sei die se-quentielle Wahllichtbildvorlage erst f374nf Monate nach der Tat durchgef374hrt wor-den, die vom Nebenkl344ger abgegebene, sehr allgemeine Beschreibung der T344-ter noch in der Tatnacht stimme mit deren tats344chlichen Merkmalen nicht 374ber-ein, ferner habe der Angeklagte H. zum Tatzeitpunkt keinen schwarzen Pkw der Marke Audi in st344ndiger Benutzung gehabt, sondern einen roten Pkw Opel Vectra, der im 334brigen zum Tatzeitpunkt an anderer Stelle in Essen-Bredeney gesehen worden sei. Au337erdem sei ein Fingerspurenabgleich negativ verlaufen. 6 II. Der Freispruch hat keinen Bestand. 7 - 7 - 1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner T344terschaft nicht zu 374berwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht re-gelm344337ig hinzunehmen. Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatrichters. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu w374r-digen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1966 226 1 StR 305/66, BGHSt 21, 149, 151). Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es gen374gt, dass sie m366glich sind (BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 226 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20). Die revisionsgerichtliche Pr374fung beschr344nkt sich darauf, ob dem Tat-richter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweisw374rdigung widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1998 226 2 StR 636/97, BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 16 m.w.N.). Insbesondere sind die Beweise auch er-sch366pfend zu w374rdigen (BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 aaO). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umst344nde, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beein-flussen, erkannt und in seine 334berlegungen einbezogen hat (BGH, Urteil vom 14. August 1996 226 3 StR 183/96, BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 11). Bei einem Freispruch unterliegt der 334berpr374fung auch, ob der Tatrichter 374berspann-te Anforderungen an die f374r eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (BGH, Urteil vom 6. November 1998 aaO; Urteil vom 26. Juni 2003 226 1 StR 269/02, NStZ 2004, 35, 36). Insbesondere dann, wenn er nach den Feststellun-gen nicht nahe liegende Schlussfolgerungen zieht, muss der Tatrichter tragf344hi-ge Gr374nde anf374hren, die sein Ergebnis st374tzen k366nnen. Denn es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, f374r deren Vorliegen keine zureichenden Anhalts-punkte vorhanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 aaO; Urteil vom 17. 8 - 8 - M344rz 2005 226 4 StR 581/04, NStZ-RR 2005, 209; Urteil vom 21. Oktober 2008 226 1 StR 292/08, NStZ-RR 2009, 90, jeweils m.w.N.). 2. Gemessen daran begegnet die Beweisw374rdigung in mehrfacher Hin-sicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 9 a) Zum einen lassen die Ausf374hrungen im angefochtenen Urteil besor-gen, dass die Strafkammer an die f374r eine Verurteilung der Angeklagten erfor-derliche Gewissheit zu hohe Anforderungen gestellt hat. Dies gilt namentlich f374r die Bewertung der Wiedererkennungsleistung des Nebenkl344gers. 10 aa) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Strafkammer in den Ur-teilsgr374nden zwar noch hinreichend dargelegt, auf welche Weise die sog. se-quentielle Wahllichtbildvorlage mit dem Nebenkl344ger durchgef374hrt wurde (vgl. dazu nur Senatsbeschluss vom 27. Februar 1996 226 4 StR 6/96, NStZ 1996, 350 m.w.N.). Die Wertung der Strafkammer, die von dem Nebenkl344ger bei dieser Lichtbildvorlage gezeigte Wiedererkennungsleistung sei in ihrem Beweiswert schon deshalb gemindert, weil dem Zeugen vor Durchf374hrung der Vorlage mit-geteilt worden sei, in jeder der beiden Lichtbildserien befinde sich das Bild eines Tatverd344chtigen, vermag der Senat nicht zu teilen. 11 bb) Es trifft zwar zu, dass die Ermittlungsbeh366rden bei Wahllichtbildvor-lagen wie auch bei Wahlgegen374berstellungen alles zu unterlassen haben, was den jeweiligen Zeugen in seiner Unvoreingenommenheit beeinflussen kann. Danach versteht es sich von selbst, dass Kommentare seitens der Verneh-mungsbeamten aus Anlass der Vorlage einzelner Lichtbilder das Ergebnis einer Wiedererkennungsleistung ebenso entscheidend entwerten k366nnen wie die feh-lerhafte Ausgestaltung von Lichtbildb366gen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12 - 9 - 7. Januar 1993 226 4 StR 588/92, StV 1993, 234 [Beamter weist auf das Lichtbild des Verd344chtigen besonders hin]; BGH, Urteil vom 19. November 1997 226 2 StR 470/97, NStZ 1998, 266 [Bild des Verd344chtigen gr366337er als die anderen]). So liegt der Fall hier aber nicht. Das Landgericht st374tzt seine Annahme, der Ne-benkl344ger sei suggestiv beeinflusst worden, allein auf die ihm von dem Ver-nehmungsbeamten gegebene Information, in jeder Bildserie befinde sich das Bild eines der Verd344chtigen (ebenso wohl OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. M344rz 1983 226 3 HEs 77/83, NStZ 1983, 377). Eine solche Mitteilung stellt jedoch noch keine unzul344ssige Suggestion des betroffenen Tatzeugen dar, es sei denn, dass die Unbefangenheit des Zeugen beim Wiedererkennungsvor-gang durch Hinzutreten besonderer Umst344nde unsachgem344337 in eine bestimmte Richtung gelenkt wird. Auch im vergleichbaren Fall der Wahlgegen374berstellung wird deren Beweiswert nicht schon dadurch gemindert oder in Frage gestellt, dass der Zeuge, sei es mit oder ohne eine entsprechende Information, wei337 oder jedenfalls davon ausgeht, dass sich unter den Auswahlpersonen auch die Person des Tatverd344chtigen befindet. cc) Die Strafkammer h344tte in diesem Zusammenhang auch nicht uner366r-tert lassen d374rfen, dass dem Ergebnis einer sequentiellen Wahllichtbildvorlage in der Regel ein h366herer Beweiswert zukommt als dem einer gleichzeitigen Vor-lage aller Bilder (so schon Senatsbeschluss vom 9. M344rz 2000 226 4 StR 513/99, NStZ 2000, 419 zur sequentiellen Wahlgegen374berstellung). Dies beruht bei se-quentiell vorgenommener Vorlage von Lichtbildern ebenso wie bei einer solchen Form der Wahlgegen374berstellung vor allem auf dem Umstand, dass dem Zeu-gen in Ermangelung zeitgleich vorgelegter (weiterer) Lichtbilder oder vorgef374hr-ter Personen die Identifizierung im Wege eines 226 in der Praxis h344ufig vorkom-menden 226 Ausschlussverfahrens am Ma337stab eines (relativen) 304hnlichkeitsur-teils regelm344337ig verschlossen ist. Der Zeuge kann und muss vielmehr bei je- 13 - 10 - dem einzelnen Bild bzw. bei jeder einzelnen Person ausschlie337lich auf sein ak-tuelles Erinnerungsbild zur374ckgreifen. Es kommt hinzu, dass die Wiedererken-nungssicherheit im vorliegenden Fall trotz der verstrichenen Zeit in beiden Durchg344ngen einhundert Prozent betrug. Da das Landgericht alle Beweisanzei-chen einer Gesamtbetrachtung unterzogen hat, ist nicht auszuschlie337en, dass bei einer anderen Gewichtung der Wiedererkennungsleistung die Entscheidung anders ausgefallen w344re. dd) Die Erw344gung, gegen eine sichere und fehlerfreie Wiedererkennung der T344ter durch den Angeklagten spr344chen die schlechten Beleuchtungsver-h344ltnisse auf dem Parkplatz in Tatortn344he, erweist sich vor dem Hintergrund der zum unmittelbaren Tathergang getroffenen Feststellungen auch als l374ckenhaft. Danach war der in das Wohnmobil eingedrungene T344ter nicht nur in der Lage, den Gesch344digten durch Schl344ge mit einem Fahrradspanngurt zu treffen. Er durchsuchte im Anschluss daran den Fahrer- bzw. Beifahrerbereich des Fahr-zeugs gezielt nach Beute und nahm aus der dortigen Ablage verschiedene Ge-genst344nde an sich, u. a. den Schl374ssel f374r das Firmenfahrzeug des Gesch344dig-ten. Warum dem T344ter dies trotz der mangelhaften Beleuchtungsverh344ltnisse m366glich war, war daher unter den gegebenen Umst344nden er366rterungsbed374rftig. 14 b) Die Beweiserw344gungen des Landgerichts erweisen sich auch in ande-rer Hinsicht als teilweise l374ckenhaft und widerspr374chlich. 15 aa) Nach den Feststellungen der Strafkammer befand sich der vom An-geklagten H. st344ndig genutzte rote Pkw Opel Vectra in der Tatnacht gegen 4.00 Uhr, besetzt mit drei bis vier nicht identifizierten Personen, in Essen-Bredeney, etwa f374nfzehn Autominuten vom Tatort entfernt. Dort bemerkte der Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsdienstes, der Zeuge T. , der in dieser 16 - 11 - Gegend mit Objektschutzaufgaben betraut war, das Fahrzeug und notierte sich dessen amtliches Kennzeichen. Als die Insassen des Fahrzeugs den Zeugen bemerkten, schalteten sie die Fahrzeugbeleuchtung aus und entfernten sich mit hoher Geschwindigkeit. bb) F374r das Landgericht ergeben sich aus dieser Begebenheit weitere Zweifel an der T344terschaft der Angeklagten, da diese sich, so die Strafkammer, nicht zur selben Zeit an zwei Orten gleichzeitig h344tten aufhalten k366nnen. Abge-sehen davon, dass in den Urteilsgr374nden an anderer Stelle ausdr374cklich offen gelassen wird, ob sich die Angeklagten und ihre Mitt344ter 374berhaupt in dem Pkw befanden, k366nnte sich diese Erw344gung, worauf die Revision zutreffend hinweist, zu Gunsten der Angeklagten nur dann als tragf344hig erweisen, wenn eine ge-naue Tatzeit festst374nde. Aus den Urteilsgr374nden ergibt sich f374r die Tatausf374h-rung aber ein Zeitfenster von mindestens einer Stunde. Angesichts der gerin-gen Entfernung des von dem Zeugen T. bemerkten roten Opel Vectra zum Tatort h344tte dies genauerer Er366rterung bedurft. Die nahe liegende M366glichkeit, dass die Angeklagten zur Erschwerung ihrer Identifizierung mit einem anderen Fahrzeug als mit dem vom Angeklagten H. st344ndig genutzten Pkw zum Tat-ort gefahren sind, wird vom Landgericht nicht in Betracht gezogen. Indem die Strafkammer in diesem Zusammenhang darlegt, es erscheine nicht lebensfern, dass der Angeklagte H. sein Fahrzeug in der Tatnacht anderen Personen zur Begehung von Straftaten geliehen haben k366nnte, unterstellt sie vielmehr zu Gunsten der Angeklagten eine Geschehensvariante, die in den 374brigen Fest-stellungen keine St374tze findet. 17 - 12 - Es ist nicht auszuschlie337en, dass der Freispruch auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht. Die Sache muss daher neu verhandelt und entschieden werden. 18 3. F374r die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass auch das (wiederholte) Wiedererkennen in der Hauptverhandlung ei-nen, wenn auch eingeschr344nkten, Beweiswert haben kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2009 226 5 StR 235/09, NStZ 2010, 53, Tz. 15) und insoweit die Wiedergabe der von einem Zeugen gegebenenfalls besonders her-vorgehobenen Wiedererkennungs- und Identifizierungsmerkmale eines T344ters in den Urteilsgr374nden w374nschenswert ist. Im Hinblick auf die Bewertung der Beschreibung der T344ter durch den Nebenkl344ger noch in der Tatnacht wird der neue Tatrichter andererseits bedenken m374ssen, dass es kaum je zu erwarten ist, dass ein Tatopfer sich alle pers366nlichen Merkmale eines T344ters einpr344gt und mit der gleichen Zuverl344ssigkeit alle Merkmale wiedergeben kann. Es bedarf insoweit jeweils einer umfassenden Abw344gung, bei der die besonderen Um-st344nde des Falles 226 hier: n344chtlicher Angriff von vier T344tern auf ein schlafendes Opfer 226 zu bedenken sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. September 1998 226 1 StR 416/98, NStZ 1999, 153; Urteil vom 28. Oktober 1992 226 3 StR 410/92, BGHR StGB 247 177 Abs. 1 Beweisw374rdigung 14). F374r den Fall, dass es 19 - 13 - f374r die 334berzeugungsbildung auch auf eine sog. Weg-Zeit-Berechnung ankom-men sollte, weist der Senat vorsorglich auf den m366glicherweise eingeschr344nk-ten Beweiswert einer solchen Berechnung hin (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Oktober 1992 aaO). Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Bender
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