BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 501 /13 vom 18. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Dezember 201 3 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 19. Juli 2013 aufgehoben, soweit eine Entscheidung üb er die Bildung einer Gesamtstrafe aus den in den Urteilen der Amtsgerichte Schwelm vom 5. Oktober 2012 (Az. 875 Js 1369/11) und Hattingen vom 5. November 2012 (Az. 81 Js 1875/12) gegen den Angeklagten erkannten Geldstrafen unterblieben ist. Insoweit ist ei ne nachträgliche Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO z u- ständigen Gericht vorbehalten. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen 1 - 3 - e- sitz) einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Von der Bildung einer Gesamtstrafe mit den durch Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 5. Oktober 2012 und Urteil des Amtsge richts Hattingen vom 5. November 2012 verhängten Geldstrafen hat es abgesehen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angekla g- ten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründe t im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hätte, wie der Generalbundesanwalt zu Recht ang e- merkt hat, über die Bildung einer Gesamtstrafe aus den nicht einbezogenen Geldstrafen der Amtsgerichte Schwel m und Hattingen entscheiden müssen. Wird wie hier von der Einbeziehung mehrere r nicht erledigte r Gel d- strafen in eine Gesamtstrafe gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz StGB abg e- sehen, ist auch im Verfahren nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB insoweit gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz StGB auf eine Gesamtgeldstrafe zu erkennen (BGH, Beschluss vom 18. September 1974 3 StR 217/74, BGHSt 25, 382; LK - StGB/Rissing - van Saan , 12. Aufl. , § 55 Rn. 46). Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 S tPO Gebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch im Umfang der Aufhebung dem Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Das danach zuständige Gericht wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben. 2. Ob die festg esetzte Gesamt freiheits strafe rechtsfehlerfrei gebildet worden ist, kann dahinstehen, da ein nach den insoweit lückenhaften Urteil s- gründen möglicher Rechtsfehler den Angeklagten nicht beschwer en würde . 2 3 4 - 4 - Das Landgericht teil t nicht mit, wann die im Dezembe r 2011 angekaufte halbautomatische Pistole sichergestellt worden ist. Sollte die Sicherstellung erst nach dem 5. Oktober 2012 erfolgt sein, wäre der unerlaubte Besitz an der hal b- autom atischen Kurzwaffe im Zeitpunkt der Verurteilung durch das Amtsgericht Schwelm noch nicht beendet gewesen (Fischer, StGB, 61. Aufl. , § 55 Rn. 7). Da einer noch nicht erledigten rechtskräftigen Verurteilung zu einer Geldstrafe auch dann eine Zäsurwirkung zu kommt, wenn dies e Geldstrafe in Anwendung von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert bestehen bleib en soll (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 3 StR 370/11, NStZ - RR 2012, 170; Beschluss vom 12. November 2003 2 StR 294/03, Rn. 6 , insoweit in NStZ 2004, 329 n icht abge druckt; Urteil vom 12. August 1998 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 184; Beschluss vom 7. Dezember 1983 1 StR 148/83 , BGHSt 32, 190, 194), hätte dann eine Gesamtstrafe nur aus den beiden Einzelstrafen für die Betäubung s- mitteldelikte gebildet werde n können, während die für den Erwerb und den ta t- einheitlichen Besitz der halbautomatischen Kurzwaffe nach § 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren gesondert bestehen geblieben wäre. Weil das Landgericht für die Betäubungsmittelstr aftaten auf Freiheitsstr a- fen von drei Jahren und sieben Monaten und zwei Jahren erkannt hat, vermag der Senat jedoch auszuschließen, dass die Summe aus einer hieraus zu 5 - 5 - bildenden Gesamtstrafe und der Einzelstrafe von zwei Jahren für das Waffe n- d e likt geri nger ausgefallen wäre, als die jetzt gebildete Gesamtstrafe. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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