ECLI:DE:BGH:2019:300119B4STR501.18. 0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 501 / 1 8 vom 3 0 . Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerdeführer in am 30 . Januar 201 9 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bielefeld vom 9. Mai 2018 im Strafausspruch aufg e- hoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuelle n Missbra uch eines Kindes und mit sexuellem Mis s- brauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegr ündet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Strafausspruch weist einen durchgreifenden Rechtsfehler auf und hält deshalb revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen zwang die Angeklagte ihren zur Tatzeit 12 oder 13 Jahre alten Sohn mit Gewalt dazu, mit ihr den vaginalen G e- schlechtsverkehr zu vollziehen. Außerdem drückte sie einen seiner Finger in ihre Vagina, sodass dieser kurz eindrang. Die Strafkammer hat d ie Strafe dem Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB in der Fassung vo m 13. November 1998 entnommen und sowohl bei der Verneinung eines Absehens von der Regelwi r- kung als auch bei der konkreten Strafbemessung der Angeklagten zur Last g e- (UA 28/29). b) Damit hat das Landgericht gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen, w o- nach Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Dabei sind die ein Regelbeispiel be - stimmenden Umstände (hier die des Beischlafs im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB aF) grundsätzlich wie Tatbestandsmerkmale zu behandeln (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2004 3 StR 113/04, NStZ - RR 2004, 262 mwN). D a- nach war es der Strafkammer verwehrt, der Angeklagten nochmals anzulasten, dass sie eine P enetration ihrer Vagina mit dem Glied des Geschädigten e r- zwungen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 5 StR 269/12, NStZ - RR 2012, 306). 2. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass der an sich maßvolle Strafausspruch auf dem aufgezeigten Rechts fehler beruht. Die Sache bedarf 2 3 4 5 - 4 - daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen können bestehen bleiben. Sost - Scheible Bender Quentin Feilcke Bartel
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