BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 50 /14 vom 25. März 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des B eschwerdeführers am 25. März 201 4 ge mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Bielefeld vom 16. Oktober 2013 wird a) das Verfahren im Fall B II. 11 der Urteilsgründe einges tellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuell em Missbrauch einer w i- derstandsunfähigen Person, sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und Sich - Verschaffen kinderpornogr a- phischer Schriften im Fall B II. 11 der Urteilsgründe en t- fällt. 2. Die weiter gehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, d ass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; im U m- fang des Teilfreispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. 3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmi t- tels. - 3 - G ründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzb e- fohlenen und mit Sich - Verschaffen kinderpornographischer Schriften in drei Fä l- len, in einem Fall in Tateinhe it mit sexuellem Missbrauch einer Widerstandsu n- fähigen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Sich - Verschaffen kinderpornogr a- phischer Schriften in neun Fällen, in sechs Fällen in Tate inheit mit sexuellem Missbrauch einer Widerstandsunfähigen, wegen Sich - Verschaffens kinderpo r- nographischer Schriften in vier Fällen und wegen Besitzes kinderpornograph i- scher Schriften in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, von welcher drei Monate als verbüßt gelten. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ang e- klagten. Der Senat stellt das Verfahren, soweit der Angeklagte im Fall B II. 11 der Urteilsgründe wegen sexu ellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person, sexuellem Mis s- brauch einer Schutzbefohlenen und Sich - Verschaffen kinderpornographischer Schriften verurteilt worden ist, auf Antrag des Generalbundesa nwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen ein und ändert den Schuldspruch entsprechend, weil die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht belegen, dass die vom Angeklagten gefertigten und auf einer externen Festplatte gespeich erten Fotos eine sexuelle Handlung an dem schlafen - den Kind zum Gegenstand hatte n (vgl. MüKo S tGB/Hörnle, 2. Aufl., § 184b Rn. 16 f.). 1 2 - 4 - Die Teileinstellung hat den Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten zur Folge. Die Gesamtstr afe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der 17 verbleibenden Einzelstrafen Freiheits - strafen von drei Jahren und sechs Monaten, zweimal drei Jahren und drei M o- naten, zwei Jahren, siebenmal ein Jahr und acht Monaten, viermal zehn Mon a- ten und zweimal neun Monaten aus, dass die Strafkammer ohne die die ei n- gestellte Tat betreffende Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. In dem nach der Teileinstellung des Verfahrens verbleibenden Umfang führt die Revision de s Angeklagten aus den zutreffenden Gründen der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts lediglich zur Nachholung eines Teilfre i- spruchs des Angeklagten, soweit diesem mit der zugelassenen Anklage vom 15. August 2013 unter Nr. 18 und 19 des Anklagevorwurfs zw ei vermeintlich in den Osterferien 2010 begangene Missbrauchstaten zur Last gelegt worden sind. Im Übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben (§ 349 A bs. 2 StPO). Mutzbauer Cierniak Franke Bender Quentin 3 4
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