BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 5/02 vom 21. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2002 b e - schlossen: Dem Nebenkläger Christian K. wi rd für die Revisionsi n - stanz Rechtsanwältin M. aus Münster als Beistand b e - stellt. Gründe: Der Antrag des Nebenklägers, ihm auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. zu gewä h - ren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 397 a Abs. 2 StPO kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die B e - stellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380). Hier sind diese Voraussetzungen erfüllt (§ 397 a Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buc h - stabe a StPO). Die beantragte Entscheidung würde sich allerdings erübrigen, wenn b e - reits im ersten Rechtszug eine Beistandsbestellung vorgenommen worden w ä - re, da diese über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß - 3 - des Verfahrens fortwirkt (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2). Das Landg e - richt hatte dem Nebenklger jedoch lediglich Prozeûkostenhilfe gewhrt und ihm Rechtsanwltin M. beigeordnet (Bd. I Bl. 170 R). Tepperwien Kuckein Solin-Stojanoviæ Ernemann Sost-Scheible
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