BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 5/02 vom 21. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2002 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsich t - lich eines Falles des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzb e - fohlenen eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfa h - rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum - Strafkammer Recklinghausen - vom 12. September 2001 im Schuldspruch dah in geä n - dert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs e i - nes Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen in 47 Fällen sowie wegen Vergewalt i - gung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen schuldig ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Recht s - mittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem -entsprechend der zugelassenen Anklageschrift - wegen 48 Miûbrauchstaten (§ 176 Abs. 1, Abs. 3 a.F. in Tateinheit mit § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt, in den Urteil s - grnden jedoch teils 47 (UA 4), teils 48 (UA 11) Taten fr erwiesen erachtet. Der Senat hat deswegen auf Antrag des Generalbundesanwalts eine dieser Taten nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Damit entfllt eine der Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten, welche das Landgericht fr jeden der Mi û - brauchsflle verhngt hat. Der Senat kann angesichts der Anzahl und der H ö - he der verbleibenden Einzelstrafen ausschlieûen, daû das Landgericht bei Wegfall der wegen der eingestellten Tat verhngten Einzelfreiheitsstrafe eine niedrigere als die erkannte Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten festgesetzt htte. Tepperwien Kuckein Solin-Stojanoviæ Ernemann Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy