BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 502/02 vom13. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen besonders schwerer Brandstiftung u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Februar 2003 gemäß § 349Abs. 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Essen vom 2. Mai 2002 mit den Feststel-lungen aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eineandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwererBrandstiftung und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfJahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen die-ses Urteil hat mit der Sachrüge Erfolg.Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.Die Strafkammer hält den seine Täterschaft bestreitenden Angeklagtenfür den Verursacher des Brandes in seiner Eigentumswohnung, weil er betrü-gerisch Versicherungsleistungen habe in Anspruch nehmen wollen. Hierfürspreche, daß die Wohnung "über Jahre" hinweg unversichert geblieben underst etwa vier Monate vor der Tat gegen einen möglichen Schadensfall amWohngebäude und am Hausrat bei der P. versicherung versichert wor- - 3 -den sei und der Angeklagte nach der Brandlegung eine zum Teil falsche Scha-densaufstellung für die Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen einge-reicht habe.Wie die Revision zu Recht beanstandet, hätte es zum Nachweis desvom Landgericht angenommenen Tatmotivs des Angeklagten näherer Erörte-rung der einzelnen Versicherungsverhältnisse im Hinblick auf die Wohnungund den versicherten Hausrat bedurft. Darüber hinaus hätten genaue Feststel-lungen zum Wert der Wohnung und deren Finanzierung, zur gesamten Finanz-und Vermögenssituation des Angeklagten zur Tatzeit, zu dem durch den Brandeingetretenen Schaden und zu den bei der Versicherung vom Angeklagten imeinzelnen geltend gemachten Ansprüchen getroffen werden müssen. Die hier-zu in dem angefochtenen Urteil mitgeteilten Feststellungen sind so pauschalund lückenhaft, daß eine revisionsrechtliche Überprüfung, ob der Angeklagteein Motiv für die Brandlegung hatte, nicht möglich ist.Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:Der nunmehr entscheidende Tatrichter wird nicht nur einzelne Indizienabzuhandeln, sondern eine umfassende Gesamtwürdigung aller für und gegeneine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen haben(vgl. hierzu BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11; Engelhardt in KK4. Aufl. § 261 Rdn. 49 f. m.w.N.). Es wird sich empfehlen, den Bewohner der - 4 -Nachbarwohneinheit, Stefan B. , als Zeugen zu vernehmen; das "Unstrei-tig-Stellen einer in das Wissen eines Zeugen gestellten, den Angeklagten be-lastenden entscheidungserheblichen Tatsache (vgl. RB S. 11 h [Sitzungsproto-koll vom 2. Mai 2002 S. 13]) ist dem deutschen Strafprozeß fremd.Tepperwien Kuckein Athingnrn! "
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