BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 502/07 vom 7. Februar 2008 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Ver366ffentlichung: ja (zu II. 1) StPO 247 111 i Abs. 2, 3 und 5; StGB 247 2 Abs. 3 und 5 Die Vorschriften zur Verl344ngerung der R374ckgewinnungshilfe und zum Auffang-rechtserwerb des Staates nach 247 111 i Abs. 2, 3 und 5 StPO in der Fassung des Gesetzes zur St344rkung der R374ckgewinnungshilfe und der Verm366gensab-sch366pfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 sind auf Altf344lle nicht anwend-bar. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 226 4 StR 502/07 226 LG Halle 1. - 2 - 2. wegen zu 1.: schweren Raubes u.a. zu 2.: unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe u.a. - 3 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Prof. Dr. Kuckein, Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Sost-Scheible als beisitzende Richter, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger f374r den Angeklagten Klaus-Dieter L. , Rechtsanw344ltin als Verteidigerin f374r den Angeklagten Percy Oliver L. , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenkl344gers Sch. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - 1. Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwalt-schaft gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 7. M344rz 2007 werden verworfen. 2. Der Angeklagte Klaus-Dieter L. tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen. Der Angeklagte Percy L. tr344gt die Kosten sei-nes Rechtsmittels. Die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen tr344gt die Staats-kasse. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten Klaus-Dieter L. wegen schwe-ren Raubes in Tateinheit mit r344uberischem Angriff auf Kraftfahrer, gef344hrlicher K366rperverletzung und mit unerlaubter Aus374bung der tats344chlichen Gewalt 374ber eine vollautomatische Selbstladewaffe sowie wegen Betrugs und falscher Ver-sicherung an Eides statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten Percy L. hat es unter Freispre-chung im 334brigen wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe nebst Muniti-on zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Einziehung ei-nes sichergestellten Revolvers angeordnet. 1 - 5 - Gegen dieses Urteil wenden sich beide Angeklagten. Die Revision des Angeklagten Klaus-Dieter L. , mit der er die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts r374gt, richtet sich in erster Linie gegen die Verurteilung wegen der Raubtat. Der Angeklagte Percy L. wendet sich gegen seine Verurtei-lung wegen des Waffendelikts und beanstandet die Verletzung sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihren, vom Generalbundesanwalt vertre-tenen und auf die Sachr374ge gest374tzten Revisionen, das Urteil zu Ungunsten beider Angeklagter angefochten. Bez374glich des Angeklagten Klaus-Dieter L. beanstandet sie mit ihrem wirksam auf eine unterbliebene Entscheidung zum Verfall beschr344nkten Rechtsmittel (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. 247 344 Rdn. 12), die Strafkammer habe es entgegen 247 111 i Abs. 2 StPO unterlassen festzustel-len, dass einer Verfallsanordnung Anspr374che Verletzter entgegenstehen. Be-z374glich des Angeklagten Percy L. wendet sie sich gegen dessen Freisprechung von dem Vorwurf, an dem Raub374berfall auf einen Geldtranspor-ter am 10. M344rz 2003 beteiligt gewesen zu sein. 2 Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 3 I. 1. Das Landgericht hat zu dem Raubgeschehen Folgendes festgestellt: 4 a) In den Morgenstunden des 10. M344rz 2003 374berfielen der wegen 344hnli-cher Taten bereits vorbestrafte Angeklagte Klaus-Dieter L. und mindestens ein weiterer unbekannter Mitt344ter ein teilgepanzertes Geldtransportfahrzeug und erbeuteten 2.730.000 Euro. Der Geldtransporter befand sich auf dem Weg von der L. Bank in M. zur Kreissparkasse in S. . Im 5 - 6 - Werteraum des Fahrzeugs befanden sich insgesamt 3.265.000 Euro Bargeld. Fahrer war der Nebenkl344ger, Beifahrer der Zeuge S. . Der Angeklagte und sein Mitt344ter brachten den Geldtransporter auf der Bundesstra337e nahe der Ortschaft D. zum Stehen, indem sie sich mit einem zuvor gestohlenen, mit einem Dublettenkennzeichen eines typgleichen Pkw's versehenen BMW 740i vor den Transporter setzten, ihr Fahrzeug anhielten, sodann r374ckw344rts fuhren und den Transporter rammten. Maskiert und mit Sturmgewehren des Typs AK-47, sog. Kalaschnikows, bewaffnet, verlie337en sie ihr Fahrzeug und zwangen die Begleiter des Geldtransportes zum Aussteigen. Als diese der Aufforderung nicht sogleich nachkamen, gab einer der T344ter zwei Sch374sse in die Seitenscheibe des Transporters und kurz darauf nochmals einen Feuersto337 aus der automatischen Waffe ab. Der Nebenkl344ger erlitt dadurch einen Durchschuss des rechten Beines. Die Begleiter des Geldtransportes wur-den gezwungen, sich b344uchlings auf den B374rgersteig zu legen. Mittels eines Trennschleifers wurde zun344chst innerhalb des Fahrzeugs versucht, die T374r von der Schleuse zum Werteraum zu 366ffnen. Als dies misslang, durchtrennte Klaus-Dieter L. , der sich dabei m366glicherweise mit dem Mitt344ter abwechselte, mit dem Trennschleifer das Stahlblech der Heckklappe des Transporters und die dahinter montierte Sperrholzplatte. Anschlie337end wurde mittels eines Brechei-sens das Stahlblech aufgebogen. Durch die so geschaffene 326ffnung gelang es dem Angeklagten und seinem Mitt344ter, insgesamt sieben Sicherheitstaschen mit 2.730.000 Euro Bargeld zu erbeuten und sodann zu fl374chten. Den zur Tat verwendeten Pkw BMW setzten sie sp344ter in Brand. 6 b) Ausgehend von den Aussagen der in der Hauptverhandlung einver-nommenen Vernehmungsbeamten 374ber die Angaben einer gesperrten Vertrau-ensperson (VP) der Polizei, hat sich das Landgericht nur die 334berzeugung 7 - 7 - von einer Tatbeteiligung des Angeklagten Klaus-Dieter L. an dem Raub374ber-fall zu bilden vermocht. Bez374glich dieses Angeklagten hat es die von den Zeu-gen geschilderten Angaben der VP, die sich ihre Erkenntnisse ihrerseits nur mittelbar von einer weiteren Person verschafft haben soll, durch zahlreiche In-dizien best344tigt gesehen. Insbesondere habe der Angeklagte Klaus-Dieter L. nach der Tat den Trennschleifer, der bei der Tat benutzt wurde, in Be-sitz gehabt und bei einem Bekannten untergestellt. Dieser sichergestellte Trennschleifer sei vor der Tat im August 2002 in einem Fachgesch344ft unter An-gabe eines falschen Namens und einer falschen Anschrift erworben worden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit stamme eine beim Kauf des Ger344ts geleistete Unter-schrift vom Angeklagten. Er habe ferner drei Monate vor der Tat in Tatortn344he eine Wohnung angemietet und diese kurz nach der Tat wieder gek374ndigt. Bei der Durchsuchung des Wohnhauses des Angeklagten seien schlie337lich origina-le Zulassungsplaketten, wie sie auch bei Herstellung der Kennzeichendubletten f374r das Tatfahrzeug verwendet worden seien, sichergestellt worden. Da die Strafkammer vergleichbar gewichtige Beweisanzeichen bei dem Angeklagten Percy L. , dem Sohn des Angeklagten Klaus-Dieter L. , nicht festzustellen vermocht hat, hat es diesen vom Vorwurf einer Tatbeteiligung an dem Raub-374berfall freigesprochen. 2. Nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts erlangte der An-geklagte Klaus-Dieter L. durch bewusst falsche Angaben gegen374ber der zust344ndigen Agentur f374r Arbeit zu Unrecht von Januar bis November 2005 7.747 Euro Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Ferner verschwieg er im April 2005 bei Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vor dem Amts-gericht B. u.a. vorhandenes Verm366gen. 8 - 8 - II. Der Angeklagte Klaus-Dieter L. 9 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft 10 Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt. Das Landgericht hat zu Recht davon abgesehen, im Rahmen der Verurteilung gem344337 247 111 i Abs. 2 StPO den Umfang des aus der Raubtat Erlangten zu bezeichnen und festzustellen, dass nur deshalb nicht auf (Wertersatz-)Verfall erkannt wird, weil Anspr374che nach 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB einer solchen Anordnung entgegenstehen. Die Straf-kammer war wegen des auch f374r den Verfall geltenden R374ckwirkungsverbots an der Anwendung der erst nach der Tat in Kraft getretenen Neuregelung des 247 111 i StPO gehindert. 11 a) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die zur Tat-zeit geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften zur Regelung des Verfalls im Vergleich zu der Neuregelung des 247 111 i Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 StPO das milde-re Recht im Sinne des 247 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB darstellen. 12 Durch die Neufassung des 247 111 i StPO im Gesetz zur St344rkung der R374ckgewinnungshilfe und der Verm366gensabsch366pfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I 2350 ff.), in Kraft seit dem 1. Januar 2007, hat der Gesetzgeber die Grundlagen f374r einen sp344teren Auffangrechtserwerb des Staa-tes f374r F344lle geschaffen, in denen eine Verfallsanordnung wegen Anspr374chen Verletzter nach 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ausscheidet. Zweck der Vorschrift ist es, eine im Vergleich zur bisherigen Rechtslage effektivere Verm366gensab- 13 - 9 - sch366pfung der T344ter und eine St344rkung des Opferschutzes zu schaffen. In den F344llen des 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB soll durch die Neufassung des 247 111 i StPO sichergestellt werden, dass das durch die Straftat Erlangte oder dessen Wert nicht an den T344ter zur374ckf344llt, wenn die Opfer ihre Anspr374che nicht geltend ma-chen und die Zwangsvollstreckung in die vorl344ufig sichergestellten Gegenst344n-de und Verm366genswerte nicht betreiben (BTDrucks. 16/700 S. 9 und 16/2021 S. 1 und 4). Die Umsetzung dieses Gesetzesvorhabens ist zwar im Rahmen einer "prozessualen L366sung" (BTDrucks. aaO) erfolgt. Rechtsdogmatisch stellt der Auffangrechtserwerb nach 247 111 i Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 StPO jedoch eine Modi-fizierung der materiell-rechtlichen Regelung zum Ausschluss des Verfalls nach 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB dar und unterliegt deshalb den Grunds344tzen des R374ckwirkungsverbots nach 247 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB (vgl. Bohne/Boxleitner in NStZ 2007, 552, 555; Mosbacher/Claus in wistra 2008, 1, 3 ff.). Dass die Re-gelung ihren Niederschlag in der Strafprozessordnung gefunden hat, steht dem nicht entgegen. Zwar hat sich durch die Einf374hrung eines Auffangrechtserwerbs des Staates an dem Grundsatz, dass eine Verfallsanordnung zwingend ausge-schlossen ist, wenn aus der Tat Anspr374che Verletzter herr374hren, nichts ge344n-dert. Jedoch sah sich der T344ter nach der bisherigen Rechtslage lediglich den Anspr374chen der durch die Tat Verletzten gegen374ber. Im Rahmen der R374ckge-winnungshilfe sichergestellte Verm366genswerte mussten deshalb u.U. wieder an den T344ter herausgegeben werden, wenn die Gesch344digten ihre Anspr374che nicht innerhalb der dreimonatigen Frist des 247 111 i StPO a.F. geltend machten. Diese den T344ter beg374nstigende Rechtsposition, die unmittelbare Folge der Ausnahmeregelung des 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB war, entf344llt nunmehr, wenn der Tatrichter von der M366glichkeit des 247 111 i Abs. 2 StPO Gebrauch macht und durch die dort vorgesehene Feststellung die Basis f374r einen sp344teren Auffang- 14 - 10 - rechtserwerb des Staates nach 247 111 i Abs. 5 StPO schafft (vgl. BTDrucks. 16/700 S. 9). Seiner Rechtsnatur nach stellt deshalb die Feststellungsentscheidung nach 247 111 i Abs. 2 StPO keine ausschlie337lich verfahrensrechtliche Regelung, sondern vor allem eine materiell-rechtliche Grundentscheidung f374r eine auf-schiebend bedingte Verfallsanordnung zu Gunsten des Staats dar, die dann zum Tragen kommt, wenn die vorrangigen Anspr374che der Verletzten nicht in-nerhalb der Frist des 247 111 i Abs. 3 StPO geltend gemacht werden. F374r diese Auffassung spricht auch, dass der im Beschlusswege zu fassenden Entschei-dung nach 247 111 i Abs. 6 StPO 374ber den Eintritt und den Umfang des staatli-chen Rechtserwerbs nur eine deklaratorische Bedeutung zukommt. Die mate-riell-rechtliche Grundlage f374r diese Entscheidung wird deshalb bereits im Urteil mit der Feststellungsentscheidung nach Abs. 2 dieser Vorschrift getroffen (vgl. BTDrucks. 16/700 S. 18). 15 Mithin unterf344llt die Entscheidung nach 247 111 i Abs. 2 StPO, soweit sie die Grundlage f374r einen Auffangrechtserwerb des Staates bildet, auf Grund ih-res materiell-rechtlichen Charakters dem R374ckwirkungsverbot, so dass 247 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB zur Anwendung kommt. Danach erweist sich die fr374-here Gesetzeslage als das mildere Recht (vgl. BTDrucks. 16/700 S. 20; so im Ergebnis wohl auch der 1. Strafsenat in BGH NStZ 2006, 621; Mosba-cher/Claus aaO S. 1, 4). 16 b) Soweit die Feststellung nach 247 111 i Abs. 2 StPO gleichzeitig die Vor-aussetzung f374r die Anordnung einer verl344ngerten R374ckgewinnungshilfe des Staates nach 247 111 i Abs. 3 StPO bildet, kommt, worauf der Generalbundesan-walt zu Recht hinweist, der Vorschrift zwar zugleich eine verfahrensrechtliche 17 - 11 - Bedeutung zu. Dies er366ffnet bei Altf344llen, wie dem vorliegenden, indes nicht die M366glichkeit, im Urteil eine lediglich auf die Schaffung der Anordnungsvoraus-setzungen des 247 111 i Abs. 3 StPO gerichtete, beschr344nkte Feststellungsent-scheidung zu treffen (so aber Mosbacher/Claus aaO S. 4). Entgegen der Auf-fassung des Generalbundesanwalts setzt n344mlich die Anordnung einer verl344n-gerten R374ckgewinnungshilfe nach 247 111 i Abs. 3 StPO nach dem Gesetzes-zweck zwingend voraus, dass ein Auffangrechtserwerb des Staates grunds344tz-lich m366glich ist. Nur f374r diese F344lle wird als flankierende prozessuale Ma337nah-me die schon bisher gew344hrte R374ckgewinnungshilfe des Staates im Interesse des Opferschutzes auf drei Jahre verl344ngert (vgl. BTDrucks. 16/700 S. 9). Scheidet aber, wie hier, aus Rechtsgr374nden ein Auffangrechtserwerb des Staa-tes aus, ist deshalb auch f374r die Anwendung der prozessualen Vorschrift des 247 111 i Abs. 3 StPO kein Raum. 2. Die Revision des Angeklagten 18 Die 334berpr374fung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 19 a) Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensr374gen versagen. 20 aa) Soweit der Angeklagte mit einer Aufkl344rungsr374ge geltend macht, die VP sei anhand der Verfahrensakten hinreichend identifizierbar und dem Ange-klagten bekannt gewesen, sie h344tte deshalb in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen werden m374ssen, ist diese unbegr374ndet. Die vom Beschwerdef374hrer zur Begr374ndung mitgeteilten Ausz374ge aus den Verfahrensakten belegen den Verfahrensversto337 nicht. Zwar steht der Ladung und Vernehmung eines Zeu-gen eine Sperrerkl344rung grunds344tzlich nicht entgegen. Vielmehr kann in F344llen, 21 - 12 - in denen sich aus den Akten oder sonstigen Erkenntnisquellen Hinweise auf die Identit344t des Zeugen ergeben, es die Aufkl344rungspflicht erfordern, dass das Ge-richt von Amts wegen Bem374hungen entfaltet, den Namen eines Zeugen festzu-stellen und die Vernehmung in der Hauptverhandlung zu erm366glichen (BGHSt 39, 141, 144; BGH NStZ 1993, 248). Ein solcher Fall ist hier indes nicht gege-ben. Weder aus den wiedergegebenen Berichten und Aktenvermerken der Er-mittlungsbeamten noch aus dem Inhalt des mitgeteilten 374berwachten Telefonats lassen sich R374ckschl374sse auf die Identit344t der VP ziehen. Anders als in der Ent-scheidung BGHSt 39, 141, 144 hat der Angeklagte auch keine Person namhaft gemacht, die mit der Person, deren Identit344t die Exekutive unter Berufung auf 247 96 StPO nicht preisgegeben hat, identisch sein k366nnte. bb) Die ebenfalls unter Aufkl344rungsgesichtspunkten erhobene R374ge, es h344tte ein weiteres Schriftsachverst344ndigengutachten zur Beurteilung der Unter-schriften des Angeklagten und des K344ufers des Trennschleifers eingeholt wer-den m374ssen, greift nicht durch. Der Beschwerdef374hrer hat keine (besonderen) Umst344nde dargetan, wonach sich das Landgericht zu der Einholung eines wei-teren Schriftsachverst344ndigengutachtens h344tte gedr344ngt sehen m374ssen. Der Generalbundesanwalt weist zu Recht darauf hin, dass die Revision keine An-haltspunkte f374r Zweifel an der Sachkunde des Sachverst344ndigen aufzeigt. Die-ser hat auch die ihm zur Verf374gung stehenden Ankn374pfungstatsachen ersch366p-fend behandelt. Er hat insbesondere - entgegen dem Revisionsvorbringen - Ausf374hrungen dazu gemacht, dass und weshalb signifikante Aussagen nur an-hand des gleich lautenden Anfangsbuchstabens der zu vergleichenden Unter-schriften m366glich sind (S. 7 und 8 des Gutachtens) und die insoweit festgestell-ten Besonderheiten deshalb f374r eine "bedingte Individualisierung" geeignet sind. 22 - 13 - Soweit die Revision vorbringt, der Sachverst344ndige habe sich bei der Un-tersuchung des Schreibdrucks keiner modernen technischen Mittel bedient, vers344umt sie es, im Einzelnen nachvollziehbar mitzuteilen, welche "hochtechni-schen" Untersuchungsmethoden zur Schreibdruckanalyse im konkreten Fall den angewandten physikalisch/technischen Methoden, die in der Fachliteratur als ausreichend anerkannt werden (vgl. Michel, Gerichtliche Schriftvergleichung S. 249), 374berlegen gewesen w344ren und deshalb zur Einholung eines Zweitgut-achtens gedr344ngt h344tten. 23 Schlie337lich dr344ngte auch der Umstand, dass mit der Gutachtenerstattung ein "privater Sachverst344ndiger" betraut war, hier nicht zur Einholung eines wei-teren Schriftgutachtens. Denn anders als in dem in BGHSt 10, 116 ff. entschie-denen Fall, kam hier dem Schriftgutachten f374r die Bejahung der Schuldfrage, insbesondere f374r die "Zuordnung" des sichergestellten Trennschleifers zum Be-schwerdef374hrer, nicht die allein entscheidende Bedeutung zu. 24 cc) Die Verfahrensr374ge, mit der die fehlerhafte Ablehnung zweier auf die Einholung eines erg344nzenden Sachverst344ndigengutachtens gerichteter Beweis-antr344ge ger374gt wird zum Nachweis, dass der sichergestellte Trennschleifer nicht das Tatwerkzeug war, greift ebenfalls nicht durch. Es ist bereits zweifel-haft, ob die R374ge zul344ssig erhoben ist, da die im Ausgangsantrag in Bezug ge-nommenen Lichtbilder nicht mitgeteilt worden sind. Das Landgericht hat die An-tr344ge mit rechtsfehlerfreier Begr374ndung zur374ckgewiesen. Es hat bei der Ableh-nung der Antr344ge auch nicht gegen die Aufkl344rungspflicht versto337en (vgl. BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Entscheidung 1). Bereits der Ausgangspunkt der An-tr344ge, mit dem sichergestellten Trennschleifer k366nne die wei337e T374r zum Werte-raum nicht beschnitten worden sein, weil ausweislich des Gutachtens des Sachverst344ndigen Dr. H. keine wei337en Partikel am Trennschleifer fest- 25 - 14 - gestellt worden seien, ist falsch. Das Gegenteil hat der Sachverst344ndige sowohl in seinem schriftlichen als auch in seinem m374ndlichen Gutachten nachvollzieh-bar ausgef374hrt. Der Sachverst344ndige hat auch vergleichende Untersuchungen dieser wei337en Spuren mit wei337en Substanzen, die im Inneren des Geldtrans-porters vor der Wertet374r gefunden wurden, durchgef374hrt, eine 334bereinstimmung der Substanzen jedoch nicht festzustellen vermocht. Eine weitergehende Ver-gleichsuntersuchung der am Trennschleifer gesicherten wei337en Spuren dr344ngte sich nicht auf. Eine Kl344rung, ob sich diese Spuren einer Schnittf374hrung an der T374r zum Werteraum zuordnen lassen, h344tte das Vorliegen einer Vergleichspro-be des T374renmaterials vorausgesetzt. Eine solche stand der Strafkammer nicht zur Verf374gung. Soweit die Revision unter Aufkl344rungsgesichtspunkten beanstandet, es h344tte nicht nur der Vorfilter des Trennschleifers, sondern auch der dahinter lie-gende Hauptfilter auf Staubpartikel untersucht werden m374ssen, wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gr374nden nicht deut-lich, weshalb sich die Strafkammer zu dieser Beweiserhebung h344tte gedr344ngt sehen m374ssen. 26 dd) Auch die R374ge, das Landgericht habe die als wahr unterstellte Tat-sache, der Lebensgef344hrte der Mutter des Angeklagten Percy L. sei f374r diesen eine vater344hnliche Bezugsperson gewesen, in den Urteilsgr374nden als unerheblich behandelt, greift nicht durch. Das Landgericht hat diese Tatsache nicht als tats344chlich bedeutungslos behandelt, sondern es hat sich mit der M366g-lichkeit auseinandergesetzt, dass Percy L. mit der Bezeichnung "Alter" in dem von der VP geschilderten Gespr344ch auch den Lebensgef344hrten seiner Mutter gemeint haben k366nnte. Es hat aus der wahr unterstellten Tatsache aller-dings nicht den vom Angeklagten gew374nschten Schluss gezogen. Hierzu war es 27 - 15 - nicht gehalten. Das Gericht braucht aus einer als wahr unterstellten Indiztatsa-che nicht die Schlussfolgerungen zu ziehen, die der Antragsteller gezogen wis-sen will (BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 1). b) Das Urteil h344lt auch sachlich-rechtlicher Nachpr374fung stand. Die Be-weisw374rdigung weist auch zur Tat vom 10. M344rz 2003 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. 28 Bei W374rdigung der Angaben der einvernommenen Vernehmungs- bzw. F374hrungsbeamten der VP zu einem Gespr344ch, in welchem Percy L. seinen Vater, den Angeklagten Klaus-Dieter L. , der Tatbeteiligung an dem verfah-rensgegenst344ndlichen Raub374berfall bezichtigt haben soll, hat das Landgericht den eingeschr344nkten Beweiswert der Aussagen dieser "Zeugen vom H366rensa-gen" nicht verkannt und bedacht, dass solche Angaben den Feststellungen re-gelm344337ig nur dann zu Grunde gelegt werden d374rfen, wenn sie durch andere wichtige Beweisanzeichen gest374tzt werden (BGHSt 36, 159, 166 m.w.N.). Das Landgericht hat ferner gesehen, dass diese Einschr344nkungen in besonderer Weise gelten, wenn die VP in den polizeilichen Vernehmungen ihrerseits nur Bekundungen eines Dritten, wie hier dem Gespr344chspartner des Angeklagten Percy L. , wiedergegeben hat, also selbst nur "Zeuge vom H366rensagen" gewesen ist (vgl. BGH StV 1996, 583). 29 Solche gewichtigen Indizien hat das Landgericht festgestellt und sich so-dann im Rahmen einer umfassenden Gesamtw374rdigung aller Umst344nde die 334berzeugung von der Mitt344terschaft des Angeklagten Klaus-Dieter L. an dem Raub374berfall verschafft. 30 - 16 - Rechtsfehler sind dabei nicht zu erkennen. 31 aa) Das Landgericht hat bei Pr374fung der Frage, ob der sichergestellte Trennschleifer dem Angeklagten "zuzuordnen" ist, nicht, wie die Revision meint, das Schweigen des Angeklagten zu seinem Nachteil verwertet. Das Landgericht hat sich mit der M366glichkeit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte den si-chergestellten Trennschleifer f374r eine dritte Person bei seinem Bekannten un-tergestellt hat. Es hat diese M366glichkeit mit der Begr374ndung verworfen, dies sei weder vom Angeklagten behauptet worden, noch sei den hierzu vernommenen Zeugen etwas Derartiges bekannt gewesen, noch spr344chen "andere" Anhalts-punkte f374r diese M366glichkeit. 32 Eine unzul344ssige Verwertung des Schweigens des Angeklagten liegt dar-in nicht. Vielmehr hat das Landgericht das Schweigen des Angeklagten zur Kenntnis genommen und lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sich f374r die erwogene M366glichkeit, der sichergestellte Trennschleifer sei einem Dritten zu-zuordnen, in keiner Hinsicht Anhaltspunkte gefunden haben. 33 bb) Die Ausf374hrungen im Urteil lassen auch nicht besorgen, dass die Strafkammer dem Gutachten des Schriftsachverst344ndigen zur Beurteilung der beim Kauf des sichergestellten Trennschleifers geleisteten Unterschrift einen zu hohen Beweiswert zugemessen hat. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass nach den Darlegungen des Sachverst344ndigen f374r eine Urheberschaft des An-geklagten nur eine hohe und damit eingeschr344nkte Wahrscheinlichkeit spricht. Die Feststellung, der Angeklagte sei K344ufer des Ger344ts gewesen wird ersicht-lich nicht ausschlie337lich auf das Ergebnis des Schriftgutachtens zur374ckgef374hrt, also nicht, wie die Revision meint, "absolut gesetzt". Diese Feststellung hat das Landgericht vielmehr unter Heranziehung weiterer Indizien, etwa dem Besitz 34 - 17 - des Ger344ts nach der Tat, getroffen, die in ihrer Gesamtheit den jedenfalls m366g-lichen Schluss auf die K344ufereigenschaft des Angeklagten zulassen. cc) Schlie337lich beruht auch die Feststellung, der dem Angeklagten zuzu-ordnende Trennschleifer sei Tatwerkzeug gewesen, auf einer tragf344higen Tat-sachengrundlage. Den Umstand, dass die an dem Trennschleifer gesicherten wei337en Partikelspuren nicht zuzuordnen waren, hat die Strafkammer im Rah-men einer Gesamtbetrachtung s344mtlicher Erkenntnisse zu den im Fahrzeug und am Trennschleifer gesicherten Spuren bedacht. Der Schluss, dass auf Grund einer signifikanten 334bereinstimmung mehrerer Spuren der sichergestell-te, zudem unter verd344chtigen Umst344nden erworbene und aufbewahrte Trenn-schleifer bei der Tat verwendet wurde, ist deshalb nicht nur m366glich, sondern nahe liegend. 35 III. Der Angeklagte Percy L. 36 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft 37 a) Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zeigt, soweit der Angeklagte vom Vorwurf einer Tatbeteiligung am Raub374berfall freigesprochen worden ist, keinen ihn beg374nstigenden Rechtsfehler auf. Die Beweisw374rdigung h344lt rechtli-cher 334berpr374fung stand. Sie weist weder L374cken noch Widerspr374che auf, noch stellt sie 374berspannte Anforderungen an die f374r eine Verurteilung erforderliche 334berzeugungsbildung. 38 - 18 - Das Landgericht geht in seinem rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus, dass die Aussagen der einvernommenen Vernehmungsbeamten 374ber die An-gaben der VP 374ber die bereits oben (II. 2. b) dargelegten Einschr344nkungen hin-aus auch deshalb besonders sorgf344ltiger 334berpr374fung bedurften, weil sich eine Tatbeteiligung des Angeklagten Percy L. an dem Raub374berfall - anders als beim Angeklagten Klaus-Dieter L. - nicht eindeutig, sondern nur mittelbar aus den mitgeteilten Schilderungen der VP ergibt. Mit Blick auf m366gliche 334ber-tragungsfehler des Gespr344chsinhalts waren deshalb an die 334berpr374fung der Aussagen der "Zeugen vom H366rensagen" noch h366here Anforderungen als beim Angeklagten Klaus-Dieter L. zu stellen. 39 Es ist in Folge dessen nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht in Ermangelung aussagekr344ftiger Indizien, die, 344hnlich wie beim Angeklagten Klaus-Dieter L. , einen direkten Bezug des Angeklagten zu der Tat vom 10. M344rz 2003 aufweisen, nicht die 334berzeugung von einer Mitt344terschaft des Angeklagten Percy L. am Raub374berfall zu verschaffen vermocht hat. Das Landgericht hat dabei weder verkannt, dass sich die Angaben der Verneh-mungsbeamten der VP in Bezug auf den Angeklagten Klaus-Dieter L. best344tigt haben, noch hat es gewichtige Umst344nde, die f374r eine T344terschaft des Percy L. sprechen k366nnten, bei seiner Wertung au337er Acht gelassen. Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass die Strafkammer den Geldbewegungen auf den Auslandskonten des Angeklagten Percy L. keine h366here Beweisbe-deutung beigemessen hat, zumal auf diese Konten bereits vor der Tat vom 10. M344rz 2003 hohe Geldbetr344ge geflossen sind. 40 b) Eine Erg344nzung der den Angeklagten Percy L. betreffenden Ein-ziehungsanordnung in Bezug auf die sichergestellte Munition kommt wegen des Verbots der Schlechterstellung (247 358 Abs. 2 StPO) nicht in Betracht, da das 41 - 19 - Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, nicht zu seinen Ungunsten angefochten ist (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2001 - 3 StR 579/00). 2. Die Revision des Angeklagten 42 Die Revision des Angeklagten ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Die 334berpr374fung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Insbesondere l344sst die Beweisw374rdigung einen sachlich-rechtlichen Mangel nicht erkennen. 43 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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