BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 502/10 vom 27. Januar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen K366rperverletzung mit Todesfolge u.a. zu Ziff. 1 wegen Beihilfe zur K366rperverletzung mit Todesfolge u.a. zu Ziff. 2 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, die Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Franke, Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter, Bundesanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S. , Rechtsanwalt als Verteidiger f374r den Angeklagten A. , Rechtsanw344lte als Nebenkl344ger-Vertreter f374r Roswitha und Gerhard O. , Rechtsanwalt als Nebenkl344ger-Vertreterin f374r Ronja A. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 4. Mai 2010 bez374glich des Angeklagten A. dahin abge344ndert, dass die von diesem in Portugal erlittene Auslieferungshaft im Ma337stab 1:1 auf die gegen ihn verh344ngte Freiheitsstrafe anzurech-nen ist. 2. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft be-z374glich des Angeklagten A. , ihr Rechtsmittel bez374glich des Angeklagten S. sowie die Revisionen der Nebenkl344-ger und der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. 3. Die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten hierdurch und durch die Rechtsmittel der Nebenkl344ger entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die Nebenkl344ger tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Ausla-gen tragen die Staatskasse und die Nebenkl344ger je zur H344lfte. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Nebenkl344gern hierdurch entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen K366rperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit N366tigung und mit Beteiligung an einer Schl344gerei zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, den Angeklag-ten S. hat es wegen Beihilfe zur K366rperverletzung mit Todesfolge in Tatein-heit mit Beihilfe zur Beteiligung an einer Schl344gerei und mit N366tigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es gegen beide Angeklagte Ma337regeln nach 247247 69, 69a StGB angeordnet und bestimmt, dass die vom An-geklagten A. in dieser Sache in Portugal erlittene Freiheitsentziehung auf die verh344ngte Freiheitsstrafe in der Weise angerechnet wird, dass ein Tag Ausliefe-rungshaft zwei Tagen inl344ndischer Haft entspricht. 1 Gegen das Urteil richten sich die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, der Nebenkl344ger und der Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft und die Neben-kl344ger beanstanden das Verfahren und erheben die Sachr374ge. Die Staatsan-waltschaft wendet sich insbesondere gegen die Feststellungen und die Be-weisw374rdigung zur subjektiven Tatseite; zudem bem344ngelt sie die fehlende Pr374-fung der Unterbringung des Angeklagten A. in der Sicherungsverwahrung. Die Nebenkl344ger begehren unter anderem eine Verurteilung der Angeklagten auch wegen (schweren) Raubes mit Todesfolge. Die Angeklagten r374gen ebenfalls die Anwendung des sachlichen Rechts. Der Angeklagte A. beanstandet insbe-sondere den Schuldspruch wegen K366rperverletzung mit Todesfolge sowie die Bewertung der N366tigung als besonders schweren Fall. Der Angeklagte S. meint, der Tatbestand des 247 231 StGB sei nicht gegeben, weil es sich nicht um eine Schl344gerei im Sinne dieser Vorschrift gehandelt habe; ferner beanstandet auch er die Annahme eines besonders schweren Falls der N366tigung. 2 - 5 - Erfolg hat in geringem - aus dem Tenor ersichtlichem - Umfang lediglich das zum Nachteil des Angeklagten A. eingelegte Rechtsmittel der Staatsan-waltschaft. Im 334brigen sind die Revisionen unbegr374ndet. 3 I. Das Schwurgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-fen: 4 Die beiden Angeklagten waren Mitglieder der "Hells Angels", der Ange-klagte A. als Vollmitglied ("full member"), der Angeklagte S. als Unter-st374tzer ("supporter"). Dirk O. - das Tatopfer - war Vollmitglied der "Out-laws" und Pr344sident des "Chapters" Donnersbergkreis. 5 Am 24. Juni 2009 hatte der Angeklagte S. in Bad Kreuznach aus unge-kl344rten Gr374nden eine k366rperliche Auseinandersetzung mit Tobias L. , einem Mitglied des dortigen neu gegr374ndeten Outlaws-Chapters, an deren Ende er von Tobias L. darauf hingewiesen wurde, dass Bad Kreuznach "Outlaw-Gebiet" sei. 6 Am Nachmittag des 26. Juni 2009 trafen sich die Angeklagten in Land-stuhl unter anderem mit Bj366rn Sch. , der ebenfalls - als Anw344rter ("prospect") - den Hells Angels angeh366rte. Sie beschlossen, nach Bad Kreuz-nach zu fahren, um dort "Pr344senz zu zeigen"; gegebenenfalls wollten sie auch einem Mitglied der Outlaws wegen des Vorfalls vom 24. Juni 2009 eine "Abrei-bung verpassen". Gegen 20.00 Uhr brachen die Angeklagten und Bj366rn Sch. in einem angemieteten Pkw nach Bad Kreuznach auf. Dort sahen sie zwar einen Motorradfahrer in "Rockerkluft", konnten ihm aber nicht folgen. Sie 7 - 6 - beschlossen daher, nach Marnheim zur Gastst344tte "I. " zu fahren, dem Treffpunkt der Outlaws in deren neu gegr374ndetem Chapter im Donners-bergkreis, um diese auszukundschaften und - so das Vorhaben des Angeklag-ten A. und von Bj366rn Sch. - eine nicht n344her bestimmte "Aktion" gegen die-ses Chapter durchzuf374hren. Etwa um 23.00 Uhr verlie337en mehrere Mitglieder der Outlaws, unter an-derem Dirk O. , das "I. " und fuhren nach Kirchheimbolanden. Die An-geklagten und Bj366rn Sch. folgten ihnen. W344hrend sich die Mitglieder der Out-laws in einer Gastst344tte aufhielten, fassten der Angeklagte A. und Bj366rn Sch. den Entschluss, dem - von ihnen als solchem erkannten - Vollmit-glied der Outlaws bei sich bietender Gelegenheit die "Kutte", also die mit Auf-n344hern versehene Lederweste, abzunehmen, um hierdurch "ein Zeichen gegen die Outlaws zu setzen" sowie "Pr344senz zu zeigen" und den Outlaws deutlich zu machen, dass deren Gebietsanspruch nicht akzeptiert werde. Den Angeklagten und Bj366rn Sch. war dabei klar, dass es zu einer "harten k366rperlichen Ausei-nandersetzung" auch mit Waffen und Werkzeugen kommen kann. Ihnen war bewusst, dass ihr Handeln "auch den Tod des anzugreifenden Rockers nach sich ziehen k366nnte", sie vertrauten aber darauf, dass insbesondere wegen ihrer k366rperlichen und zahlenm344337igen 334berlegenheit "ein lebensgef344hrliches Aus-ma337 der Gewaltanwendung nicht notwendig sein werde". Ein solcher t366dlicher Ausgang war den Angeklagten unerw374nscht; der Angeklagte A. f374rchtete bei einem "t366dlichen Zwischenfall" clubinterne Sanktionen, der Angeklagte S. , der als einziges Mitglied der Hells Angels im Donnersbergkreis wohnte, bef374rch-tete eine "Retourkutsche" der Outlaws. 8 Nachdem die Outlaws die Gastst344tte verlassen hatten, folgten die Ange-klagten - der Angeklagte S. als Fahrer - und Bj366rn Sch. mit ihrem Pkw 9 - 7 - zwei Motorr344dern der Outlaws, wobei sie die Stellung deren Fahrer als "full member" bzw. "prospect" erkannten, das Vollmitglied aber nicht als Dirk O. und den dortigen Chapter-Pr344sidenten identifizierten. Nachdem der zweite Mo-torradfahrer abgebogen war, fuhren Dirk O. und hinter ihm die Ange-klagten und Bj366rn Sch. gegen 23.50 Uhr auf der Landstra337e 386 in Richtung Stetten. Der Angeklagte A. und Bj366rn Sch. beschlossen nunmehr, Dirk O. zu 374berholen und zum Anhalten zu bringen, um ihm die Kutte abneh-men zu k366nnen. Auf Weisung des Angeklagten A. 374berholte der Angeklagte S. das Motorrad und bremste den Pkw anschlie337end bis zum Stillstand stark ab, wobei er darauf achtete und darauf vertraute, dass es nicht zu einer Kollisi-on kam und Dirk O. nicht st374rzte. Dirk O. gelang es wenige Meter hinter dem Pkw anzuhalten, wobei die Strafkammer ungeachtet einer Blockier-spur von 13,3 Metern L344nge nicht festzustellen vermochte, dass dabei tats344ch-lich die Gefahr bestand, er werde mit dem Pkw kollidieren oder st374rzen. W344hrend der Angeklagte S. - auch in der Folgezeit - in dem Pkw verblieb, sprangen der Angeklagte A. und Bj366rn Sch. aus dem Fahr-zeug, liefen auf Dirk O. zu und zogen diesen von seinem Motorrad her-unter. Sodann schnitten sie mit einem Messer die rechte Hosentasche des Dirk O. auf, in der er - erkennbar - ein Messer mitf374hrte, und warfen dieses Mes-ser weg. Nachdem ein entgegenkommender Pkw vorbeigefahren war und Dirk O. das umgefallene Motorrad aufgerichtet hatte, um mit diesem zu fliehen, versetzte Bj366rn Sch. Dirk O. sechs Stiche kurz unterhalb des Arms in die rechte Seite. Er handelte dabei aus Ver344rgerung dar374ber, dass "das ge-samte Vorhaben" durch das zuf344llige Erscheinen des Pkws zu scheitern ge-droht hatte, und wollte der "Aktion" endg374ltig und sicher zum Erfolg verhelfen. "Dass der Dirk O. dabei sterben k366nnte, war ihm klar, jedoch auch egal". Der Angeklagte A. sah diese nicht abgesprochene Messerattacke, konnte 10 - 8 - allerdings nicht mehr eingreifen; er ging - wie auch der Angeklagte S. - da-von aus, dass das Opfer bereits t366dlich verletzt sei und jede, auch eine sofort herbeigerufene Hilfe zu sp344t kommen werde. Er und Bj366rn Sch. zogen Dirk O. die Kutte aus, um diese mitzunehmen. Welche Motivation dieser Weg-nahme zugrunde lag, vermochte die Strafkammer nicht festzustellen, insbeson-dere konnte sie nicht ausschlie337en, dass der Tatplan von vorneherein vorsah, die Kutte "zu vernichten" bzw. "verschwinden" zu lassen, damit sie nicht in die H344nde der Outlaws gelangt. Sodann versetzte Bj366rn Sch. ebenfalls oh-ne Absprache mit dem Angeklagten A. Dirk O. einen weiteren Messerstich in den R374cken, der zu einer Querschnittl344hmung f374hrte. Infolge der Stiche in die Seite und des dadurch eingetretenen Blutverlus-tes verstarb Dirk O. am 27. Juni 2009 um 2.17 Uhr. 11 II. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344ger haben kei-nen (Rechtsmittel der Nebenkl344ger) bzw. nur in geringem Umfang Erfolg (Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft). 12 1. Die von Staatsanwaltschaft und den Nebenkl344gern erhobenen Verfah-rensr374gen greifen nicht durch. 13 Die R374gen, das Landgericht habe seine Aufkl344rungspflicht dadurch ver-letzt, dass es keinen "in so genannten Motorradclubs 205 szenekundigen, erfah-renen Ermittlungsbeamten eines Landeskriminalamts oder einer sonst 374ber366rt-lich zust344ndigen Polizeidienststelle oder einen Kriminalwissenschaftler" zu de-ren "Herrschaftsgef374ge, Befehlsstrukturen, Riten und Verhaltenskodizes" ange- 14 - 9 - h366rt hat, sind unzul344ssig. Denn die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344ger teilen nicht in einer 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gen374genden Weise mit, warum sich eine solche Beweiserhebung entgegen und trotz der Ausf374h-rungen des Schwurgerichts zu einem nicht zu erwartenden weiteren Erkennt-nisgewinn durch eine solche Beweisaufnahme (UA 80) aufgedr344ngt haben soll, nachdem das Gericht - neben einer Vielzahl weiterer Polizeibeamter sowie mehrerer Zeugen aus "Rockerkreisen" - auch die dem Polizeipr344sidium Mainz angeh366rende Sachbearbeiterin vernommen und diese 374ber die Informationen berichtet hat, die ihr "im Bereich der organisierten Kriminalit344t erfahrene Kolle-gen" unter anderem zum "Troph344enkult mit Kutten" gegeben hatten. So wird insbesondere die in den Revisionsbegr374ndungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344ger angesprochene polizeiliche Vernehmung des Angeklagten S. nicht vollst344ndig mitgeteilt; die Staatsanwaltschaft hat es zudem unter-lassen, den von ihr zitierten polizeilichen Abschlussbericht vollst344ndig vorzutra-gen. Soweit die Staatsanwaltschaft ferner einen Versto337 gegen 247 261 StPO beanstandet und geltend macht, das Gericht habe in Zusammenhang mit dem Fluchtversuch des Dirk O. Feststellungen zu "inneren Vorg344ngen (334ber-legungen)" beim Tatopfer getroffen, ohne hierf374r 374ber eine "344u337ere Grundlage" zu verf374gen, fehlt es jedenfalls am Beruhen des Urteils auf einer etwaigen Ge-setzesverletzung. 15 Erfolglos ist auch die von zwei Nebenkl344gern in Zusammenhang mit der Zur374ckweisung einer Frage an den Zeugen G. erhobene Aufkl344rungsr374ge. Insofern verweist der Generalbundesanwalt zutreffend darauf, dass dem Zeu-gen G. das von ihm geltend gemachte Auskunftsverweigerungsrecht zustand. 16 - 10 - 2. Auch die 334berpr374fung des Urteils auf die Sachr374ge hin hat - abgese-hen von der Entscheidung bez374glich des Angeklagten A. nach 247 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 StGB aufgrund des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft - keinen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten ergeben. 17 a) Das Schwurgericht hat die Angeklagten auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen zu Recht nicht wegen besonders schweren Raubes (mit Todesfolge) oder besonders schwerer r344uberischer Erpressung (mit Todesfolge) verurteilt. 18 aa) Ein besonders schwerer Raub (mit Todesfolge) liegt - wie ersichtlich auch der Generalbundesanwalt meint - nicht vor. 19 (1) T344ter - auch Mitt344ter - kann beim Raub nur sein, wer bei der Weg-nahme die Absicht hat, sich oder einem Dritten die fremde Sache rechtswidrig zuzueignen. Hierf374r gen374gt, dass der T344ter die fremde Sache unter Ausschlie-337ung des Eigent374mers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers k366rperlich oder wirtschaftlich f374r sich oder den Dritten haben und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Verm366gen oder dem des Dritten 223einverleiben224 oder zu-f374hren will. Dagegen ist nicht erforderlich, dass der T344ter oder der Dritte die Sa-che auf Dauer behalten soll oder will (BGH, Urteil vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84, NJW 1985, 812 mwN). 20 An der Voraussetzung, dass der Wille des T344ters auf eine 304nderung des Bestandes seines Verm366gens oder das des Dritten gerichtet sein muss, fehlt es in F344llen, in denen er die fremde Sache nur wegnimmt, um sie 204zu zerst366ren224, 204zu vernichten224, 204preiszugeben224, 204wegzuwerfen224, 204beiseitezuschaffen224 oder 204zu besch344digen224 (BGH, Urteile vom 10. Mai 1977 - 1 StR 167/77, NJW 1977, 21 - 11 - 1460; vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84, NJW 1985, 812 jeweils mwN). Der etwa auf Hass- und Rachegef374hlen beruhende Sch344digungswille ist zur Begr374ndung der Zueignungsabsicht ebenso wenig geeignet wie der Wille, den Eigent374mer durch blo337en Sachentzug zu 344rgern (BGH, Urteil vom 26. Septem-ber 1984 - 3 StR 367/84, NJW 1985, 812, 813 mwN; Beschluss vom 15. Juli 2010 - 4 StR 164/10). In solchen F344llen gen374gt es auch nicht, dass der T344ter - was grunds344tzlich ausreichen k366nnte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1980 - 2 StR 224/80, NStZ 1981, 63) - f374r eine kurze Zeit den Besitz an der Sache erlangt. (2) Hiervon ausgehend handelten die Angeklagten und Bj366rn Sch. nach den vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen in Bezug sowohl auf die Kutte von Dirk O. als auch dessen Messer ohne die f374r eine Verurteilung wegen Raubes erforderliche Zueignungsabsicht. 22 Zwar diente die Wegnahme der Kutte nach dem Tatplan "dem Ziel, die-sem Outlaw im speziellen und den sich neuangesiedelten Outlaws im Allgemei-nen gegen374ber 'Pr344senz zu zeigen' und ihnen klarzumachen, dass mit den in der N344he angesiedelten Hells Angels stets zu rechnen ist". Eine 374ber die Ent-eignung hinausgehende Zueignungsabsicht konnte die Strafkammer jedoch nicht feststellen (UA 17: "Ein weiteres Interesse an der zu erlangenden Kutte, etwa als Tauschobjekt, Arbeitsnachweis oder zum 'Angeben', war nicht fest-stellbar"). Vielmehr vermochte sie nicht auszuschlie337en, "dass der Tatplan von vornherein vorsah, die Kutte zu vernichten." (UA 79). Entsprechendes gilt f374r das Dirk O. abgenommene Messer, das der Angeklagte A. und Bj366rn Sch. sofort nach der Entwaffnung ihres Opfers wegwarfen (UA 20, 55). 23 - 12 - Die diesen Feststellungen zugrunde liegende Beweisw374rdigung ist - wie auch im 334brigen - aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine 334berzeugung vom tat-s344chlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt grunds344tzlich allein dem Tatrich-ter. Seine Beweisw374rdigung hat das Revisionsgericht regelm344337ig hinzunehmen, es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu ersetzen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. Juni 2007 - 2 StR 161/07). Nach der durch 247 261 und 247 337 StPO vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen Tat- und Revisionsgericht kommt es nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gew374rdigt oder Zweifel 374berwunden h344tte. Daran 344ndert sich nicht einmal dann etwas, wenn vom Tatrichter getroffene Feststellungen 204lebensfremd223 erscheinen m366gen ( BGH , Urteile vom 27. Oktober 2010 - 5 StR 319/10; vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 285/10 mwN). Denn der vom Gesetz verwendete "Begriff der 334-berzeugung schlie337t die M366glichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Sach-verhalts nicht aus; vielmehr geh366rt es gerade zu ihrem Wesen, dass sie sehr h344ufig dem objektiv m366glichen Zweifel ausgesetzt bleibt. Denn im Bereich der vom Tatrichter zu w374rdigenden Tatsachen ist der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit ein absolut sicheres Wissen 374ber den Tathergang, demgegen374ber andere M366glichkeiten seines Ablaufs unter allen Umst344nden ausscheiden m374ssten, verschlossen. Es ist also die f374r die Schuldfrage ent-scheidende, ihm allein 374bertragene Aufgabe des Tatrichters, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu pr374fen, ob er die an sich m366glichen Zweifel 374berwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt 374berzeugen kann oder nicht223 (so bereits BGH, Urteil vom 9. Febru-ar 1957 - 2 StR 508/56, BGHSt 10, 208, 209; zuletzt BGH, Urteil vom 9. No-vember 2010 - 5 StR 297/10). Ist das Tatgericht 226 wie vorliegend 226 ausgehend von einer l374ckenlosen Tatsachengrundlage im Rahmen einer Bewertung der erhobenen Beweise im Einzelnen (UA 79 ff.) sowie in einer Gesamtschau (UA 24 - 13 - 82) zu der m366glichen - hier sogar plausiblen - Schlussfolgerung gelangt, die erhobenen Beweise seien mangels nachgewiesener Zueignungsabsicht nicht geeignet, eine Verurteilung der Angeklagten wegen (schweren) Raubes mit To-desfolge zu tragen, hat dies 226 nicht anders als in gegenteiligen Verurteilungsf344l-len 226 als m366glicher Schluss des Tatgerichts in der Revisionsinstanz Bestand. Die vom Revisionsgericht nicht mehr hinzunehmende, einen Rechtsfehler zu-gunsten des Angeklagten begr374ndende Grenze der Denkfehlerhaftigkeit wird vom Schwurgericht nirgendwo 374berschritten (zu diesen Ma337st344ben: BGH, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 5 StR 319/10). bb) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts liegt nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen aber auch eine besonders schwere r344u-berische Erpressung (mit Todesfolge) nicht vor. 25 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine (besonders schwere) r344uberische Erpressung zwar auch derjenige begehen, der das Opfer mit Gewalt dazu zwingt, die Wegnahme einer Sache zu dulden (BGH, Urteil vom 30. August 1973 - 4 StR 410/73, BGHSt 25, 224, 228 mwN), eine Verurtei-lung wegen Raubes aber daran scheitert, dass die daf374r erforderliche Zueig-nungsabsicht nicht vorliegt bzw. nicht nachweisbar ist (BGH, Urteile vom 5. Juli 1960 - 5 StR 80/60, BGHSt 14, 386, 388, 390 f.; vom 6. August 1991 - 1 StR 430/91, BGHR StGB 247 255 Konkurrenzen 2; Beschluss vom 12. Januar 1999 - 4 StR 685/98, NStZ-RR 1999, 103). 26 - 14 - Eine Verurteilung wegen r344uberischer Erpressung erfordert jedoch die Absicht, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Diese Tatbestands-voraussetzung des 247 253 StGB deckt sich inhaltlich mit der beim Betrug vor-ausgesetzten Bereicherungsabsicht (BGH, Urteile vom 3. Mai 1988 - 1 StR 148/88, NJW 1988, 2623; vom 3. M344rz 1999 - 2 StR 598/99, BGHR StGB 247 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 9). Sie setzt nach dem in der h366chstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen wirtschaftlichen Verm366gensbegriff deshalb voraus, dass der erstrebte Vorteil zu einer objektiv g374nstigeren Gestaltung der Verm366-genslage f374r den T344ter oder den Dritten f374hren soll (BGH, Urteil vom 3. M344rz 1999 - 2 StR 598/99, BGHR StGB 247 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 9 mwN; 344hnlich: BGH, Urteil vom 4. April 1995 - 1 StR 772/94, NStZ 1996, 39; Be-schluss vom 2. Mai 2001 - 2 StR 128/01, NStZ 2001, 534), also eine Erh366hung des wirtschaftlichen Wertes des Verm366gens angestrebt wird (BGH, Urteile vom 3. Mai 1988 - 1 StR 148/88, NJW 1988, 2623; vom 3. M344rz 1999 - 2 StR 598/99, BGHR StGB 247 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 9 mwN). 27 Als ein solcher Verm366genszuwachs kann auch die Erlangung des Besit-zes an einer Sache bewertet werden und zwar selbst bei einem nur vor374berge-henden Besitzwechsel (BGH, Urteil vom 5. Juli 1960 - 5 StR 80/60, BGHSt 14, 386, 388 f.). Jedoch ist der blo337e Besitz in der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs nur in den F344llen als Verm366gensvorteil anerkannt, in denen ihm ein eigenst344ndiger wirtschaftlicher Wert zukommt (BGH, Urteil vom 17. August 2001 - 2 StR 159/01, BGHR StGB 247 253 Abs. 1 Verm366genswert 2), was regel-m344337ig lediglich dann zu bejahen ist, wenn mit dem Besitz wirtschaftlich mess-bare Gebrauchsvorteile verbunden sind, die der T344ter oder der Dritte nutzen will (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 1995 - 2 StR 303/95, BGHR StGB 247 253 Abs. 1 Verm366genswert 1 mwN; SSW-StGB/Satzger, 247 263 Rdn. 98; zum Besitz an einem Kraftfahrzeug: BGH, Urteil vom 5. Juli 1960 - 5 StR 80/60, BGHSt 14, 28 - 15 - 386, 388 f.; Beschluss vom 24. April 1990 - 5 StR 111/90, BGHR StGB 247 253 Abs. 1 Verm366gensschaden 7; Urteil vom 4. April 1995 - 1 StR 772/94, NStZ 1996, 39; Beschluss vom 12. Januar 1999 - 4 StR 685/98, NStZ-RR 1999, 103; 344hnlich f374r den Betrug: BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 4 StR 58/08, NStZ 2008, 627). Dagegen gen374gt - wie beim Raub - nicht, wenn der T344ter zwar kurzzeiti-gen Besitz begr374nden will, die Sache aber unmittelbar nach der Erlangung ver-nichtet werden soll (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2004 - 3 StR 71/04, NStZ 2005, 155 mwN; Vogel in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., 247 253 Rn. 29; Eser/Bosch in Sch366nke/Schr366der, 28. Aufl., 247 253 Rn. 17). Ebenso we-nig reicht es aus, wenn der T344ter den mit seiner Tat verbundenen Verm366gens-vorteil nur als notwendige oder m366gliche Folge seines ausschlie337lich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt (BGH, Urteil vom 3. Mai 1988 - 1 StR 148/88, NJW 1988, 2623; 344hnlich BGH, Beschluss vom 19. August 1987 - 2 StR 394/87, BGHR StGB 247 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 1) und allein einen anderen als einen wirtschaftlichen Vorteil erstrebt (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1971 - 4 StR 397/71). 29 Auf dieser Grundlage fehlt es an einer Bereicherungsabsicht der Ange-klagten bzw. des Bj366rn Sch. in Bezug auf die Kutte des Dirk O. und dessen Messer. Denn das Landgericht vermochte - wie oben ausgef374hrt - nicht auszuschlie337en, dass der Tatplan von vornherein vorsah, die Kutte zu vernich-ten und das Messer sofort wegzuwerfen. 30 b) Da die Angeklagten sowie Bj366rn Sch. weder einen Raub noch eine r344uberische Erpressung beabsichtigt haben, kommt auch eine Verurteilung 31 - 16 - wegen r344uberischen Angriffs auf Kraftfahrer gem344337 247 316a StGB nicht in Be-tracht. c) Das Schwurgericht hat auf der Grundlage der getroffenen Feststellun-gen die Angeklagten zu Recht nicht wegen T344terschaft oder Teilnahme an der vors344tzlichen T366tung des Dirk O. verurteilt. 32 aa) Einen T366tungsvorsatz der Angeklagten hat es rechtsfehlerfrei als nicht erwiesen erachtet. 33 (1) Das Willenselement des bedingten Vorsatzes ist bei T366tungsdelikten nur gegeben, wenn der T344ter den von ihm als m366glich erkannten Eintritt des Todes billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen damit abfindet. Bewusste Fahrl344ssigkeit liegt hingegen dann vor, wenn er mit der als m366glich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der Tod werde nicht eintreten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93 mwN). Dabei gen374gt f374r eine vors344tzliche Tatbegehung, dass der T344ter den konkreten Erfolgseintritt akzep-tiert und er sich innerlich mit ihm abgefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. M344rz 2008 - 2 StR 50/08, NStZ 2008, 451 mwN), mag er auch seinen W374n-schen nicht entsprochen haben (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 246/09, NStZ-RR 2009, 372, 373; 344hnlich zum unerw374nschten Erfolg bereits BGH, Urteil vom 22. April 1955 - 5 StR 35/55, BGHSt 7, 363, 369). Hatte der T344ter dagegen begr374ndeten Anlass darauf zu vertrauen und vertraute er darauf, es werde nicht zum Erfolgseintritt kommen, kann bedingter Vorsatz nicht angenommen werden (BGH, Beschluss vom 5. M344rz 2008 - 2 StR 50/08, NStZ 2008, 451). 34 - 17 - Da beide Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, ist bei der Pr374fung, ob der T344ter vors344tzlich gehandelt hat, eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumst344nde geboten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93 mwN); sowohl das Wis-sens- als auch das Willenselement muss grunds344tzlich in jedem Einzelfall ge-pr374ft und durch tats344chliche Feststellungen belegt werden (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 340/06, NStZ 2007, 150, 151; Beschluss vom 8. Mai 2008 - 3 StR 142/08, NStZ 2009, 91 jeweils mwN). Insbesondere bei der W374r-digung des voluntativen Vorsatzelements ist es regelm344337ig erforderlich, dass sich der Tatrichter mit der Pers366nlichkeit des T344ters auseinandersetzt und seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung sowie seine Motivation und die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umst344nde - insbesondere die konkrete An-griffsweise - mit in Betracht zieht (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 2 StR 133/07, NStZ-RR 2007, 267; Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 246/09, NStZ-RR 2009, 372 jeweils mwN ). Dabei liegt zwar die Annahme einer Billigung des Todes des Opfers nahe, wenn der T344ter sein Vorhaben trotz erkannter Lebens-gef344hrlichkeit durchf374hrt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 340/06, NStZ 2007, 150, 151; vom 18. Oktober 2007 - 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93 f.; vom 27. August 2009 - 3 StR 246/09, NStZ-RR 2009, 372 jeweils mwN). Allein aus dem Wissen um den m366glichen Erfolgseintritt oder die Gef344hrlichkeit des Verhaltens kann aber nicht ohne Ber374cksichtigung etwaiger sich aus der Tat und der Pers366nlichkeit des T344ters ergebender Beson-derheiten geschlossen werden, dass auch das Willenselement des Vorsatzes gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 3 StR 142/08, NStZ 2009, 91 mwN). 35 (2) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen wird das landgerichtli-che Urteil gerecht. Die Strafkammer hat die rechtlichen Grundlagen f374r die Ab- 36 - 18 - grenzung des bedingten T366tungsvorsatzes von bewusster Fahrl344ssigkeit zutref-fend gesehen und beachtet. Ihre Bewertung, T366tungsvorsatz bei den Angeklag-ten sei nicht erwiesen, weist keinen Rechtsfehler auf. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts wussten die Angeklagten, "dass es zur Erlangung der symboltr344chtigen Kutte zu einer m366glicherweise auch harten k366rperlichen Auseinandersetzung mit dem gegnerischen Rocker" und "auch zum Einsatz von Waffen und Werkzeugen - wie etwa Schlagh366lzern, Reizgas, Schlagst366cken, Motocrosshandschuhen und evtl. auch Messern - kommen k366nnte". Ihnen war "bewusst 205, dass derartige Aktionen 205 ein hohes, unter Umst344nden auch t366dliches, Gewaltpotential in sich tragen" und ihr Han-deln "aufgrund der Art der ggf. einzusetzenden Tatmittel auch den Tod des an-zugreifenden Rockers nach sich ziehen k366nnte". Gleichwohl vermochte sich das Landgericht - rechtsfehlerfrei - nicht davon zu 374berzeugen, dass das Willens-element des bedingten T366tungsvorsatzes gegeben ist. Denn die Angeklagten vertrauten - wie das Schwurgericht ausf374hrlich belegt - "im Hinblick auf ihre k366r-perliche und auch zahlenm344337ige 334berlegenheit 205 darauf, dass ein lebensge-f344hrliches Ausma337 der Gewaltanwendung nicht notwendig sein werde"; auch war ihnen aus unterschiedlichen Gr374nden ein t366dlicher Ausgang unerw374nscht. 37 bb) Der Generalbundesanwalt meint auf der Grundlage seiner rechtli-chen Bewertung des Tatgeschehens als besonders schwere r344uberische Er-pressung mit Todesfolge unter Hinweis auf das Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2007 (1 StR 301/07, NStZ 2008, 280, 281 und Walter, NStZ 2008, 548), der Angeklagte A. sei Gehilfe des vors344tz-lichen T366tungsdelikts, weil sich "durch das gemeinsame Ausziehen und Ansich-nehmen der Kutte des dann zur374ckgelassenen t366dlich Verletzten 205 sein Vor-satz sukzessive auf die zum Tod f374hrende Gewalthandlung des Mitt344ters 38 - 19 - Sch. erstreckt" habe. Der Senat l344sst offen, ob dem bei Vorliegen einer r344uberischen Erpressung zu folgen w344re. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben, da weder der Angeklagte A. noch Bj366rn Sch. den Tatbestand des Raubes bzw. der r344uberischen Erpressung (mit Todesfolge) verwirklicht haben. Kann bei mehreren nacheinander aktiv werdenden T344tern der Hinzutre-tende die weitere Tatausf374hrung nicht mehr f366rdern, weil f374r die Herbeif374hrung des tatbestandsm344337igen Erfolges schon alles getan ist und bleibt deshalb sein eigenes Handeln ohne Einfluss auf den sp344teren Tod des Gesch344digten, kommt eine Zurechnung nach den Grunds344tzen der (sukzessiven) Mitt344ter-schaft trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen anderen ge-schaffenen Lage nicht in Betracht ( BGH , Beschluss vom 9. Juni 2009 - 4 StR 164/09, NStZ 2009, 631, 632). Allein eine nachtr344gliche Billigung der t366dlichen Gewalt kann deshalb jedenfalls im vorliegenden Fall eine strafbare Verantwort-lichkeit des Angeklagten A. f374r die bereits abgeschlossene T366tungshandlung nicht begr374nden (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1984 - 4 StR 526/84 mwN). Dies gilt auch f374r die vom Generalbundesanwalt bejahte Beihilfe zum Mord und bezieht sich in gleicher Weise auf den Angeklagten S. . d) Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist den Angeklagten auch der zur Querschnittl344hmung des Opfers f374hrende (letzte) Messerstich des Bj366rn Sch. nicht zuzurechnen. 39 Eine solche Zurechnung scheidet aus, wenn der unmittelbare T344ter dem Opfer den weiteren Stich nicht mehr im Rahmen verabredeter Gewaltanwen-dung beibrachte, der Dritte die (weitere) Gewaltanwendung weder gebilligt noch zu ihr gefahrerh366hend beigetragen hat und er deren Folgen auch nicht dazu ausnutzen wollte, den Besitz von durch die Tat erlangten Verm366genswerten zu erhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 StR 259/09, NStZ 40 - 20 - 2010, 33, 34). So verh344lt es sich hier. Der Messerstich erfolgte nach der Weg-nahme der Kutte, er entsprach nicht dem Tatplan, sondern wurde "ohne weitere Absprache" mit dem Angeklagten A. von Bj366rn Sch. ausgef374hrt, um (nicht ausschlie337bar) "ganz sicher zu gehen, dass dieser [also Dirk O. ] versterbe" (UA 63). e) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts haben sich die An-geklagten auch nicht der T344terschaft oder Teilnahme an einem versuchten vor-s344tzlichen T366tungsverbrechen durch Unterlassen schuldig gemacht. 41 Denn eine Handlungspflicht des Garanten f374r das Leben eines anderen entf344llt, wenn die gebotenen Rettungsbem374hungen sicher erfolglos geblieben w344ren (BGH, Urteil vom 16. Februar 2000 - 2 StR 582/99, NStZ 2000, 414, 415; Weigend in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., 247 13 Rdn. 63). Das ist nach den von der Strafkammer rechtsfehlerfrei getroffenen und tragf344hig be-gr374ndeten Feststellungen der Fall. Danach ging der Angeklagte A. - der ob-jektiven Lage entsprechend (UA 78 f.) - nach der ersten Messerattacke des Bj366rn Sch. davon aus, "dass der Outlaw durch die Messerstiche bereits t366dlich verletzt sei" und selbst "bei sofort herbeigerufener Hilfe sterben" werde. Dasselbe hat das Landgericht bez374glich des Angeklagten S. festgestellt. 42 Da es durch das Sichentfernen der Angeklagten nicht zu einer Steige-rung der f374r Dirk O. bestehenden Gefahr kam, haben sich die Angeklag-ten auch nicht nach 247 221 StGB strafbar gemacht (vgl. SSW-StGB/Momsen, 247 221 Rn. 10, 11). 43 - 21 - f) Nach den getroffenen Feststellungen hat das Schwurgericht die Ange-klagten zu Recht auch nicht des (versuchten) gef344hrlichen Eingriffs in den Stra-337enverkehr gem344337 247 315b StGB schuldig gesprochen. 44 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats erfasst 247 315b StGB ein vorschriftswidriges Verkehrsverhalten eines Fahrzeugf374hrers nur dann, wenn dieser das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrs-vorgang zu einem Eingriff in den Stra337enverkehr zu "pervertieren" und er dabei mit zumindest bedingtem Sch344digungsvorsatz handelt (Beschluss vom 16. M344rz 2010 - 4 StR 82/10 mwN; vgl. auch SSW-StGB/Ernemann, 247 315b StGB Rn. 18). Einen solchen, mit dem Eingriff in den Stra337enverkehr verbun-denen Sch344digungsvorsatz vermochte das Landgericht jedoch nicht festzustel-len. Es kam vielmehr - rechtsfehlerfrei - zu der Erkenntnis, dass der Angeklagte S. darauf vertraute, dass Dirk O. weder zu Fall kommt, noch auf den Pkw auff344hrt und dass eine solche Gefahr auch objektiv nicht bestand. Eine versuchte Anstiftung durch den Angeklagten A. (247 30 Abs. 1, 247 315b Abs. 1, 3, 247 315 Abs. 3 StGB) liegt nach den getroffenen Feststellungen nicht vor. 45 g) Soweit eine Verurteilung der Angeklagten nach 247 323c StGB in Be-tracht kam (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2000 - 2 StR 582/99, NStZ 2000, 414, 415; Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 323c Rn. 18), hat der Senat das Verfahren in der Hauptverhandlung gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt. 46 h) Auch die Rechtsfolgenausspr374che weisen - abgesehen von der den Angeklagten A. betreffenden Entscheidung nach 247 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 StGB - keinen die Angeklagten beg374nstigenden Rechts-fehler auf. 47 - 22 - aa) Dies gilt auch, soweit der Generalbundesanwalt und die revisionsf374h-rende Staatsanwaltschaft beim Angeklagten A. die Pr374fung der Unterbrin-gung in der Sicherungsverwahrung vermissen. 48 Denn es fehlt nach der vom Senat gem344337 Art. 316e Abs. 2 EGStGB, 247 354a StPO zu beachtenden, am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Neufas-sung des 247 66 StGB an Vorstrafen, die die dort geforderten Voraussetzungen erf374llen (vgl. BT-Drucks. 17/3403 S. 50). Insbesondere die im Jahr 2005 erfolg-te Verurteilung wegen Wohnungseinbruchdiebstahls und anderem ist nicht mehr geeignet, die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu begr374nden. 49 bb) Die Revision der Staatsanwaltschaft f374hrt jedoch zur Ab344nderung des Ma337stabs f374r die Anrechung der in Portugal beim Angeklagten A. voll-zogenen Auslieferungshaft, den das Landgericht mit 2:1 bestimmt hat. 50 Besondere Erschwernisse, die diesen Anrechnungsma337stab rechtferti-gen k366nnten, hat die Strafkammer - ersichtlich aufgrund des Schweigens des Angeklagten A. zur Person und zur Sache (UA 25) - nicht festgestellt. Im Hinblick darauf, dass in einem Mitgliedstaat der Europ344ischen Union - auch in Portugal (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 5 StR 251/10) - grunds344tzlich Anhaltspunkte f374r eine andere Anrechnung als im Verh344ltnis 1:1 nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen sind, hat der Senat gem344337 247 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsma337stab selbst entsprechend bestimmt (BGH, Beschl374sse vom 4. Juni 2003 - 5 StR 124/03, BGHR StGB 247 51 Abs. 4 Anrechnung 3; vom 4. Juli 2007 - 1 StR 298/07; vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2005 - 2 BvR 1593/03). 51 - 23 - III. Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg. 52 1. Das Rechtsmittel des Angeklagten A. ist unbegr374ndet. 53 a) Seine Verurteilung wegen K366rperverletzung mit Todesfolge begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 54 Zwar kann einem Mitt344ter das Handeln eines anderen Mitt344ters, das 374ber das gemeinsam Gewollte hinausgeht, grunds344tzlich nicht zugerechnet werden (BGH, Urteil vom 5. August 2010 - 3 StR 210/10 Rn. 15 mwN). Handelt ein Mit-t344ter aber mit zumindest bedingtem T366tungsvorsatz, ein anderer dagegen nur mit Verletzungsvorsatz, so ist letzterer - wenn er den t366dlichen Ausgang f374r das Opfer vorhersehen konnte - zwar nicht wegen eines vors344tzlichen T366tungsde-likts, aber wegen K366rperverletzung mit Todesfolge strafbar (BGH, Urteil vom 19. August 2004 - 5 StR 218/04, NStZ 2005, 93 m. Anm. Heinrich). Wegen gemein-schaftlicher K366rperverletzung kann f374r deren Todesfolge, die ein anderer unmit-telbar herbeigef374hrt hat, mithin auch derjenige bestraft werden, der die Verlet-zung nicht mit eigener Hand ausgef374hrt, jedoch aufgrund eines gemeinschaftli-chen Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beigetragen hat, sofern die Handlung des anderen im Rahmen des beiderseiti-gen ausdr374cklichen oder stillschweigenden Einverst344ndnisses lag und dem T344-ter hinsichtlich des Erfolges Fahrl344ssigkeit zur Last f344llt ( BGH , Beschluss vom 9. Juni 2009 - 4 StR 164/09, NStZ 2009, 631, 632). Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei dem Mitt344ter das Wissenselement des T366tungsvorsatzes vorlag und dieser allein deshalb fehlte, weil es am Willenselement mangelte (vgl. auch 55 - 24 - BGH, Urteile vom 15. September 2004 - 2 StR 242/04, NStZ 2005, 261, 262; vom 5. August 2010 - 3 StR 210/10 mwN). So verh344lt es sich hier. Beide Angeklagten rechneten - wie ausgef374hrt - mit K366rperverletzungen unter Einsatz von Waffen und Werkzeugen, auch eines Messers, und billigten diese. Ihnen war ferner bewusst, dass "die Aktion auf-grund der Art der ggf. einzusetzenden Tatmittel auch den Tod des anzugreifen-den Rockers nach sich ziehen k366nnte". Die damit gegebene Vorhersehbarkeit des Todes von Dirk O. reicht f374r die Erf374llung der subjektiven Fahrl344ssig-keitskomponente des 247 227 StGB aus; einer Voraussehbarkeit aller Einzelhei-ten des zum Tode f374hrenden Geschehensablaufs bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309, 310 mwN). 56 b) Auch die Verurteilung des Angeklagten A. wegen mit der K366rper-verletzung mit Todesfolge und der N366tigung in Tateinheit stehenden Beteiligung an einer Schl344gerei begegnet keinen Bedenken. Sie entspricht sowohl hinsicht-lich der Bejahung des Tatbestandes des 247 231 StGB als auch bez374glich der Konkurrenzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Be-schluss vom 2. Oktober 2008 - 3 StR 236/08; Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309, 310 mwN) 57 c) Entsprechendes gilt f374r den Schuldspruch wegen N366tigung. Diese wird hinsichtlich des Ausbremsens vom Verteidiger des Angeklagten A. nicht in Frage gestellt. Sie liegt aber auch hinsichtlich der Wegnahme der Kutte vor, bez374glich derer der Einsatz des Messers von Anfang an vom Vorsatz des An-geklagten A. umfasst war (vgl. auch UA 79). 58 - 25 - d) Die Strafzumessung weist ebenfalls keinen den Angeklagten be-schwerenden Rechtsfehler auf. Dies gilt insbesondere f374r die Bewertung des Schwurgerichts, bei der vom Angeklagten A. begangenen N366tigung handle es sich um einen (unbenannten) besonders schweren Fall im Sinne des 247 240 Abs. 4 Satz 1 StGB. Sie wird vom Tatgericht zutreffend auf das "besonders grobe" Missverh344ltnis zwischen Mittel und Zweck gest374tzt. 59 e) Auch der Ma337regelausspruch h344lt der 334berpr374fung stand. Zwar war der Angeklagte A. "nur" Beifahrer in dem vom Angeklagten S. gesteuer-ten Pkw. Indes hat der Angeklagte A. an der ihm zu Recht angelasteten N366-tigung des Dirk O. durch das Ausbremsen nicht nur dadurch mitgewirkt, dass er den Angeklagten S. hierzu "verbal gedr344ngt" hat, sondern auch dadurch, dass er die "Weisung" f374r den Beginn des 334berholman366vers gab. Dies rechtfertigt die Ma337regel nach 247247 69, 69a StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2004 - 4 StR 585/03, NStZ 2004, 617; Tepperwien in Festschrift Nehm, 2006, S. 427, 430). 60 2. Die Revision des Angeklagten S. ist ebenfalls unbegr374ndet. 61 a) Die Verurteilung wegen Beihilfe zur K366rperverletzung mit Todesfolge und zur Beteiligung an einer Schl344gerei sowie wegen N366tigung ist nicht zu be-anstanden. Rechtsfehlerfrei ist - wie ausgef374hrt - auch die Annahme von Tat-einheit zwischen diesen Straftatbest344nden. 62 b) Der Strafausspruch h344lt im Ergebnis ebenfalls der 334berpr374fung stand. 63 Zwar hat es das Schwurgericht unterlassen, beim Angeklagten S. trotz Vorliegens zweier vertypter Milderungsgr374nde (247 27 Abs. 2, 247 46b StGB) 64 - 26 - zu pr374fen, ob ein minder schwerer Fall der K366rperverletzung mit Todesfolge vorliegt. Der Senat schlie337t aufgrund der Besonderheiten des Falles jedoch aus, dass der Strafausspruch hierauf beruht. Denn es lag im Hinblick auf die vom Landgericht zutreffend dargelegten Strafsch344rfungsgr374nde (u.a. Bew344h-rungsversagen) fern, einen minder schweren Fall gem344337 247 227 Abs. 2 StGB ohne "Verbrauch" mindestens eines der vertypten Milderungsgr374nde anzuneh-men. W344re aber der Strafrahmen des 247 227 Abs. 2 StGB einmal nach 247 49 Abs. 1 StGB gemindert worden, so w344re - bei nur geringf374gig niedrigerer Strafrah-menobergrenze - die Strafrahmenuntergrenze h366her gewesen als nach der vom Schwurgericht vorgenommenen doppelten Minderung des Strafrahmens des 247 227 Abs. 1 StGB. Die Annahme eines besonders schweren Falls der N366tigung begegnet beim Angeklagten S. auch angesichts der nur eingeschr344nkten 334berpr374f-barkeit dieser Bewertung in der Revision (vgl. Fischer aaO 247 46 Rn. 85 mwN) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 65 IV. Das nur geringf374gige Obsiegen der Staatsanwaltschaft rechtfertigt keine Kostenteilung. Da mithin sowohl die Revisionen der Staatsanwaltschaft als auch die der Nebenkl344ger erfolglos geblieben bzw. entsprechend zu behandeln sind, haben die Nebenkl344ger au337er der Revisionsgeb374hr auch die H344lfte der gericht-lichen Auslagen zu tragen. Die durch diese Revisionen verursachten notwendi-gen Auslagen des Angeklagten hat allein die Staatskasse zu tragen (247 473 Abs. 2 Satz 1 StPO); eine Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf den Nebenkl344ger erfolgt nur dann, wenn dieser allein erfolglos Revision ein-gelegt hat, nicht dagegen, wenn auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittelf374hre- 66 - 27 - rin ist (247 473 Abs. 1 Satz 3 StPO; vgl. aber BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 5 StR 405/10). Die Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich der Revisio-nen der Angeklagten beruht auf 247 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO. Zwar sind auch die Revision der Nebenkl344ger erfolglos geblieben, dies rechtfertigt es je-doch nicht, von einer Auslagenerstattung zu ihren Gunsten abzusehen (247 473 Abs. 1 Satz 2 StPO; zum Ganzen: BGH, Urteil vom 30. November 2005 - 2 StR 402/05). Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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