BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 502/13 vom 28. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefü hrers am 28. Januar 2014 g e- m äß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Kaiserslautern vom 21. Juni 2013 im Rechtsfolge n- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2. Im Um fang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagt en wird verwo r- fen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Gläubiger - begünstigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es angeordnet, dass zur Kompensat ion einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drei Monate der Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmi ttel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Strafausspruch hält sachlich - rechtlicher Prüfung nicht stand, da das Landgericht die geständige Einlassung des Angeklagten in den Strafz u- messungsgründen nicht ausdrücklich erwähnt hat. a) Das Geständnis eines Angeklagten i st ein bestimmender Strafzume s- sungsgrund gem äß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1997 4 StR 539/97, StV 1998, 481). Ihm kann eine straf - mildernde Bedeutung nur abgesprochen werden, wenn es ersichtlich nicht aus einem echten Reue - und Schuldgefühl heraus abgegeben worden ist, so n- Urteil vom 28. August 1997 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195, 209; Beschluss vom 3. Dezember 1998 4 StR 606/98, DAR 1999, 195 f.). b) Daran gemessen ware n die Angaben des Angeklagten hier nicht b e- deutungslos. Das Landgericht hat seine Überzeugung an mehreren Stellen (Zweck der Scheckausstellung und - hingabe, Umstände der Einlösung, Höhe der Forderung des Angeklagten usw.) auch auf entsprechende Bekundungen des Angeklagten gestützt. Durch seine in keinem Punkt als widerlegt oder u n- glaubhaft bewerteten Angaben wurde die geständige Einlassung des Mitang e- klagten H . bestätigt und ergänzt. Für die Annahme, dass die Angaben des Angeklagten nur auf prozes staktischen Erwägungen beruhten und ihnen deshalb keinerlei Bedeutung zukommen konnte, findet sich in den Urteilsgrü n- den kein Anhaltspunkt. Zwar kann aus der Tatsache, dass ein für die Straf - zumessung bedeutsamer Punkt nicht ausdrücklich angeführt worden i st, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn überhaupt nicht gesehen oder nicht gewertet ( BGH, Urteil vom 17. Juli 1996 5 StR 121/96, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Geständnis 1). Das Landgericht hat aber die Angaben des Angeklagten ledigli . 2 3 4 - 4 - 16) bezeichnet und allein das Einlassungsverhalten des Mitangeklagten in der Strafzumessung strafmildernd gewertet. Vor diesem Hintergrund vermag der S enat nicht auszuschließen, dass das Landgericht die strafmildernde Bedeutung der Einlassung des Ang e- klagten verkannt hat. 2. Obgleich der Strafausspruch und die Kompensationsentscheidung grundsätzlich einer getrennten Beurteilung zugänglich sind (vgl. BG H, Urteil vom 27. August 2009 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135 Rn. 8), hebt der Senat den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf, um dem neuen Tatrichter die Mö g- lichkeit zu einer umfassenden Neubewertung zu geben. Dabei wird das Ve r- schlechterungsverbot ( § 358 Abs . 2 S atz 1 StPO) zu beachten sein. Ergänzend hierzu weist der Senat darauf hin, dass ein (vermeidbarer) Verbotsirrtum nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht naheliegt. 3. Mit der Teilaufhebung des Urteils ist die Kostenbeschwerde des A n- geklagten gegenstandslos (vgl. Meyer - Goßner , StPO, 56. Aufl., § 464 R n. 20). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 5 6
Full & Egal Universal Law Academy