BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 5/03 vom11. Februar 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen zu 1.: schweren Bandendiebstahls u.a. zu 2.: Hehlerei - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Februar 2003 ge-mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Dortmund vom 18. Juli 2002, soweit es siebetrifft - hinsichtlich der Angeklagten Sabina M. , soweitsie verurteilt worden ist -, mit den Feststellungen aufge-hoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten derRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten Mladen M. des schweren Ban-dendiebstahls in vier Fällen, des Diebstahls in zwei Fällen sowie der Anstiftungzur unerlaubten Einfuhr von Kriegswaffen in Tateinheit mit Anstiftung zur uner-laubten Einfuhr von Schußwaffen und Munition für schuldig befunden und ihn[richtig - nämlich unter Zuordnung des entsprechenden Teils des Schuld-spruchs: wegen Diebstahls in zwei Fällen] unter Einbeziehung der Strafe auseiner rechtskräftigen früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe voneinem Jahr und neun Monaten sowie [richtig: wegen schweren Bandendieb-stahls in vier Fällen sowie Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Kriegswaffenin Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Schußwaffen und Mu-nition] zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mo- - 3 -naten verurteilt; ferner hat es gegen ihn Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB an-geordnet. Die Angeklagte Sabina M. hat es unter Freisprechung im übrigenwegen Hehlerei in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahrenverurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Gegendieses Urteil wenden sich die beiden Angeklagten mit ihren Revisionen, mitdenen sie das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechtsrügen. Beide Rechtsmittel haben mit der Rüge der Verletzung des § 268 Abs. 3StPO Erfolg.Die Beweisaufnahme wurde am 11. Hauptverhandlungstag, dem 2. Juli2002, geschlossen. Am Schluß der Sitzung an diesem Tage erging der Be-schluß: "Die Hauptverhandlung wird über zehn Tage hinaus unterbrochen undfortgesetzt am 18. Juli 2002". Die Verhandlung wurde an diesem Tag, also dem18. Juli 2002, mit der Urteilsverkündung fortgesetzt. Damit hat das Landgerichtgegen § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen. Danach muß, sofern das Urteilnicht am Schluß der Verhandlung verkündet wird (§ 268 Abs. 3 Satz 1 StPO),die Verkündung des Urteils spätestens am elften Tage danach erfolgen, ande-renfalls mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist. Die Elftagefristbegann am 2. Juli 2002 und endete am 13. Juli 2002. Da dieser Tag einSamstag war, hätte gemäß § 268 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 229 Abs. 4 Satz 2StPO die Urteilsverkündung spätestens am 15. Juli 2002 erfolgen müssen. Ei-ne weitere Verlängerung der Frist wie im Fall des § 229 Abs. 2 StPO - wovondie Strafkammer ersichtlich ausgegangen ist - gibt es bei der Unterbrechungder Hauptverhandlung unmittelbar vor der Urteilsverkündung nicht. Denn § 268Abs. 3 Satz 3 StPO verweist ausdrücklich - soweit hier von Interesse - nur auf§ 229 Abs. 3 StPO, nicht aber auf § 229 Abs. 2 StPO. - 4 -Der gerügte Verstoß führt hinsichtlich der beiden Beschwerdeführer zurAufhebung des Urteils. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofskann nur in Ausnahmefällen ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß ausge-schlossen werden (BGH StV 1982, 4, 5 mit zust. Anm. Peters; BGHR StPO§ 268 Abs. 3 Verkündung 1 und 2). Besondere Umstände, die hier einen sol-chen Ausnahmefall begründen könnten, sind nicht ersichtlich.Für das weitere Verfahren verweist der Senat hinsichtlich der den Ange-klagten Mladen M. betreffenden Entziehung der Fahrerlaubnis vorsorglich aufdie Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom13. Januar 2003.Tepperwien Maatz Athingnrnn !
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