BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 503/04 vom 1. Februar 2005 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Februar 2005 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Die Ver-urteilung wegen schweren Raubes im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß der Angeklagte den Schraubendreher bewußt gebrauchsbe-reit bei sich geführt hatte (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 12 m.w.N.). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy