BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 503/07 vom 30. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 30. Oktober 2007 ge-m344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stral-sund vom 15. August 2006 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die Einzelstrafen f374r die Taten 1 und 5 auf jeweils ein Jahr und ei-nen Monat, f374r die Taten 2, 3, 4, 7, 8 und 10 auf jeweils ein Jahr, f374r die Taten 6 und 15 auf jeweils neun Monate, f374r die Taten 9 und 16 auf je-weils ein Jahr und sechs Monate, f374r die Taten 11, 13 und 14 auf je-weils ein Jahr und drei Monate, f374r die Tat 12 auf drei Monate sowie f374r die Tat 17 auf elf Monate und die Gesamtstrafe auf drei Jahre und sechs Monate herabgesetzt wird. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Ernemann Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy