BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 503/09 vom 10. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. Dezember 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 13. Juli 2009 mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen Gef344hrdung des Stra-337enverkehrs verurteilt worden ist, b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit K366rperverletzung, wegen sexueller N366tigung und wegen Gef344hrdung des Stra337enverkehrs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zugleich hat es ihn im Adh344sionsverfahren zur Zahlung von 1 - 3 - Schmerzensgeld an die Nebenkl344gerin verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen (vors344tzlicher) Gef344hrdung des Stra337enverkehrs gem344337 247 315c Abs. 1 Nr. 2 f StGB (Befahren einer Kraft-fahrstra337e entgegen der Fahrtrichtung) im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 2 a) Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutref-fend ausgef374hrt: 3 "Das Landgericht hat eine konkrete Gefahr bejaht, da es ledig-lich vom Zufall abhing, dass dem Angeklagten kein Gegenver-kehr entgegenkam (UA S. 14). Dies gen374gt indes nicht, um ei-ne konkrete Gef344hrdung im Sinne des 247 315c StGB zu be-gr374nden. Zwar entzieht es sich exakter wissenschaftlicher Be-schreibung, wann eine solche Gefahr gegeben ist. Die Tat-handlung muss aber jedenfalls 374ber die ihr innewohnende la-tente Gef344hrlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Situation gef374hrt haben; in dieser Si-tuation muss - was nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachtr344glichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeintr344chtigt gewesen sein, dass es nur noch vom Zu-fall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (Senat NStZ 1996, 83). Nach diesen Ma337st344ben l344sst sich den Fest-stellungen des Landgerichts eine konkrete Gefahr im Sinne des 247 315c StGB nicht entnehmen. Denn eine Begegnung mit anderen Fahrzeugen hat nicht stattgefunden. Die abstrakte Gefahr, die stets gegeben ist, wenn eine Kraftfahrstra337e ent-gegen der Fahrtrichtung befahren wird, hatte sich daher noch nicht in einer kritischen Situation konkretisiert; erst recht war es in einer solchen Situation nicht zu einem "Beinahe-Unfall" (vgl. Senat NStZ 2009, 100, 101) gekommen. Dass es nur - 4 - vom Zufall abhing, ob es zu einer kritischen Begegnung mit dem Gegenverkehr kommen w374rde, gen374gt f374r sich genom-men nicht, um eine konkrete Gefahr im Sinne des 247 315c StGB annehmen zu k366nnen". b) Die Verurteilung wegen Gef344hrdung des Stra337enverkehrs nach 247 315c Abs. 1 Nr. 2 f StGB hat daher keinen Bestand. Dies f374hrt zur Aufhebung der insoweit verh344ngten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe. 4 Die neu erkennende Strafkammer wird angesichts der Trinkmengenan-gaben des Angeklagten zu pr374fen haben, ob dieser sich im Fall II. 2. der Ur-teilsgr374nde der versuchten Gef344hrdung des Stra337enverkehrs oder der Trunken-heit im Verkehr schuldig gemacht hat. Sollte der Angeklagte infolge seiner Al-koholisierung entgegen der Fahrtrichtung in die Kraftfahrstra337e eingefahren und dabei eine (konkrete) Gef344hrdung des Gegenverkehrs zumindest billigend in Kauf genommen haben, kommt eine Strafbarkeit nach 247247 315c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2, 22 StGB in Betracht. Anderenfalls wird eine Strafbarkeit nach 247 316 StGB zu erw344gen sein. Eine Versuchsstrafbarkeit nach 247 315c Abs. 1 Nr. 1 a, 5 - 5 - Abs. 3 Nr. 1 StGB ("Vorsatz-Fahrl344ssigkeits-Kombination") scheidet hingegen aus, da 247 315c Abs. 2 StGB eine solche nur f374r die F344lle des Abs. 1 Nr. 1 vor-sieht (OLG D374sseldorf NZV 1994, 486; Cramer/Sternberg-Lieben in Sch366n-ke/Schr366der StGB 27. Aufl. 247 315c Rdn. 46). Tepperwien Maatz Ernemann Franke Mutzbauer
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