ECLI:DE:BGH:2017:221117B4STR503.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 503/17 vom 22. November 2017 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Novem ber 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Juni 2017 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass aus den Gründen der Antragsschrift des G e- neralb undesanwalts vom 19. Oktober 2017 die tateinheitliche Veru r- teilung wegen Körperverletzung entfällt; in dem danach verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Quentin Paul
Full & Egal Universal Law Academy