BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 504/03 vom4. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen sexueller Nötigung u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2003gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Essen vom 9. Juli 2003 im Strafausspruchdahin geändert, daß der Angeklagte im Fall 3 der Ur-teilsgründe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ver-urteilt wird.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittelsund die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen not-wendigen Auslagen.Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten zunächst wegen sexuellen Miß-brauchs eines Kindes in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexu-eller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mo-naten verurteilt; für den Fall 3 der Urteilsgründe hatte es eine Einzelfreiheits-strafe von einem Jahr festgesetzt. Auf die Revision des Angeklagten wurdedieses Urteil durch Senatsbeschluß vom 11. März 2003 - 4 StR 545/02 - imStrafausspruch aufgehoben und insoweit zu neuer Verhandlung und Entschei-dung an das Landgericht zurückverwiesen. - 3 -Der neue Tatrichter hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafevon zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei er für den Fall 3 auf eineEinzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten erkannt hat. Gegen die-ses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er hinsichtlich derBemessung der Einzelstrafe im Fall 3 einen Verstoß gegen das Verschlechte-rungsverbot und im übrigen die Verletzung materiellen Rechts rügt. DasRechtsmittel hat insoweit Erfolg, als es sich gegen den Strafausspruch imFall 3 richtet; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Der Strafausspruch im Fall 3 hat keinen Bestand, da der neue Tatrichterinsoweit gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPOverstoßen hat. Das Verbot, auf die Revision des Angeklagten das Urteil in Artund Höhe der Rechtsfolgen der Tat zu seinem Nachteil zu ändern, schließtnicht nur eine Erhöhung der Gesamtstrafe aus, sondern steht auch einer Erhö-hung der Einzelstrafen entgegen (vgl. BGHSt 1, 252 f.; 13, 41, 42; BGHR StPO§ 358 Abs. 2 Nachteil 10; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 331Rdn. 18 m.w.N.).Einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten Straffestsetzung durchden Tatrichter bedarf es hier nicht. Vielmehr setzt der Senat in entsprechenderAnwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe auf ein Jahr Freiheitsstrafefest, da er angesichts der rechtsfehlerfreien Strafzumessungsgründe des Ur-teils ausschließen kann, daß das Landgericht insoweit eine geringere Strafeverhängt hätte. Die Herabsetzung der Einzelstrafe um drei Monate hat, auch - 4 -angesichts der Anzahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen, auf den Gesamt-strafenausspruch keinen Einfluß; er kann daher entsprechend dem Antrag desGeneralbundesanwalts bestehen bleiben.Tepperwien Maatz Kuckeinnrn !
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