BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 504/09 vom 19. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 19. Januar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. Juni 2009, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch 374ber die Reihenfolge der Vollstreckung dahin ge344ndert, dass die Vollziehung von insgesamt drei Jah-ren und neun Monaten der verh344ngten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Frei-heitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner hat es bestimmt, dass zwei Jahre und neun Monate der verh344ngten Freiheitsstrafe vor seiner Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sind. Die Revision des An-geklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts ger374gt wird, f374hrt zu einer ge344nderten Festlegung der Dauer des Vorwegvollzugs; im 334bri-gen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundes-anwalts in seiner Antragsschrift vom 20. Oktober 2009 verwiesen. Auch der auf 247 67 Abs. 2 Satz 3 StGB in der Fassung des am 20. Juli 2007 in Kraft getrete-nen Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-kenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBI. I S. 1327) gest374tzte Ausspruch, dass ein Teil der verh344ngten Freiheitsstrafe vor der Un-terbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen ist, h344lt als solcher sach-lich-rechtlicher Nachpr374fung stand. 2 2. Indessen kann die Entscheidung des Landgerichts 374ber die Dauer des Vorwegvollzugs nicht bestehen bleiben. 3 a) Dass der Ma337regelausspruch nach dem Willen des Beschwerdef374h-rers vom Revisionsangriff ausgenommen sein soll, steht dem nicht entgegen. Ob die Beschr344nkung des Rechtsmittels die Berechnung des vorweg zu vollzie-henden Teils der Freiheitsstrafe hier 374berhaupt erfasst (vgl. dazu BGH, Be-schluss vom 9. Oktober 2007 - 5 StR 374/07 Tz. 4 a.E.), kann letztlich dahin-stehen; denn die Beschr344nkung ist insgesamt unwirksam, weil der Angeklagte mit einer Verfahrensr374ge und mit der Sachr374ge auch den Schuldspruch an-greift. In einem solchen Fall kann mit der erkl344rten Rechtsmittelbeschr344nkung nicht wirksam auf die Anfechtung der Unterbringung nach 247 64 StGB verzichtet werden, da die Feststellung einer Symptomtat unerl344ssliche Voraussetzung der Ma337regelanordnung ist (BGH, Beschluss vom 26. August 2009 - 2 StR 302/09). 4 - 4 - b) Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung 374ber die Berechnung des vorweg zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe zwar ausdr374cklich der Gesetzeslage nach Neufassung des 247 67 Abs. 2 StGB Rechnung tragen wollen. Aus dieser folgt jedoch, dass im vorliegenden Fall nicht zwei Jahre und neun Monate, sondern drei Jahre und neun Monate der verh344ngten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Erst danach ist unter Ber374cksichti-gung der im Fall des Beschwerdef374hrers f374r erforderlich gehaltenen Dauer der Therapie im Ma337regelvollzug von zwei Jahren mit dann insgesamt f374nf Jahren und neun Monaten die H344lfte der verh344ngten, sich auf elf Jahre sechs Monate belaufenden Freiheitsstrafe erledigt. Eine K374rzung der Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs um die Dauer der bisher erlittenen Untersuchungshaft ist nicht zul344ssig (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 22/09). 5 c) Da die sachverst344ndig beratene Strafkammer rechtsfehlerfrei zu der 334berzeugung gelangt ist, dass im Fall des Angeklagten die Therapie voraus-sichtlich zwei Jahre dauern werde und es sich bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs um einen auf klaren gesetzlichen Vorgaben beruhenden Rechenvorgang handelt, kann der Senat die Dauer des Vorwegvollzugs gem344337 247 354 Abs. 1 StPO analog selbst festlegen (Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - 4 StR 21/08 m.w.N.). Der Angeklagte ist durch diese nachtr344gliche Entschei-dung unter keinen Umst344nden beschwert (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2008 - 4 StR 552/08, NStZ-RR 2009, 105). 6 - 5 - 3. Eine Kostenerm344337igung nach 247 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst, weil das unbeschr344nkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen 304nderung des angefochtenen Urteils gef374hrt hat. 7 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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