BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 505/06 vom 7. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. Dezember 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 14. Juni 2006 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 F344llen sowie des sexuellen Miss-brauchs von Kindern in 16 F344llen, davon in sechs F344llen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen schuldig ist, b) aufgehoben, soweit den Nebenkl344gerinnen Lucia-Maria J. und Melissa V. Schmerzensgeld zuerkannt wurde; von einer Entscheidung 374ber die Adh344sionsantr344ge der Nebenkl344gerinnen wird ab-gesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adh344sionsverfahren entstandenen gerichtli-chen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Ausla-gen tr344gt jeder Beteiligte selbst. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern in 14 F344llen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 16 F344llen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen unter Einbezie-hung einer Strafe aus einem fr374heren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Au337erdem hat es den Nebenkl344ge-rinnen Lucia-Maria J. und Melissa V. im Adh344sionsverfahren Schmerzensgeld in H366he von 8.000 Euro bzw. 3.000 Euro zugesprochen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit er in den F344llen II. 1 bis 24 wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen sowie im Adh344sionsverfahren zur Zahlung von Schmer-zensgeld an die beiden Nebenkl344gerinnen verurteilt worden ist. 1 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift insoweit Folgen-des ausgef374hrt: 2 "Hinsichtlich der F344lle II. 1 bis 24 der Urteilsgr374nde muss der Schuldspruch wegen des tateinheitlich mit dem schweren se-xuellen Missbrauch von Kindern (F344lle 11 bis 24) bzw. dem sexuellen Missbrauch eines Kindes (F344lle 1 bis 10) begange-nen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfallen, weil insoweit von Verfolgungsverj344hrung auszugehen ist (BGHSt 46, 85, 86). 247 174 Abs. 1 StGB droht im h366chsten Ma337 eine Freiheitsstrafe von f374nf Jahren an, die Verj344hrungs-frist betr344gt demnach gem344337 247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB ebenfalls f374nf Jahre. Die Taten in den F344llen II. 1 bis 11 fanden im Jahre 1998 statt. Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist es m366glich, dass auch die Taten in den F344llen II. 12 bis 24 vor dem 1. April 1999 begangen wurden. Die Taten waren dem-nach zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung am 25. April 2005 (Bd. I Bl. 4 d.A.) verj344hrt. Die 247 174 StGB in die Ruhensrege- - 4 - lung des 247 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB einbeziehende Gesetzes-344nderung ist erst am 1. April 2004 in Kraft getreten, also zu ei-nem Zeitpunkt, zu dem nach altem Recht schon Verj344hrung eingetreten war. Da es sich um tateinheitlich angeklagte und ausgeurteilte Delikte handelt, ist der Schuldspruch zu berichti-gen. Einer Aufhebung der Einzelstrafausspr374che bedarf es gleichwohl nicht. Die verh344ngte Strafe ist im Sinne des 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO unter Ber374cksichtigung der zutreffenden Strafzumessungserw344gungen des Landgerichts angemessen. Das Urteil kann keinen Bestand haben, soweit der Angeklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Nebenkl344gerinnen Melissa V. und Lucia-Maria J. verurteilt wurde. Die au337erhalb der Hauptverhandlung angebrachten Adh344sionsan-tr344ge dieser Nebenkl344gerinnen wurden ausweislich der Ver-fahrensakten entgegen 247 404 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht f366rm-lich zugestellt. Demzufolge fehlt es an einem wirksamen Ad-h344sionsantrag, was von Amts wegen zu pr374fen ist (BGH NStZ-RR 2006, 380 m.w.N.). Durch die nochmalige Antragstellung in der Hauptverhandlung ist keine Heilung eingetreten, weil die Antr344ge erst nach dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft und damit versp344tet angebracht wurden (vgl. Bd. III Bl. 626). Eine Zur374ckverweisung der Sache zur neuen Verhandlung al-lein 374ber den Entsch344digungsanspruch kommt nicht in Be-tracht (BGH StraFo 2004, 386)." Dem schlie337t sich der Senat an. Im 334brigen weist das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. 3 - 5 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 473 Abs. 1 Satz 1, 247 472 Abs. 1, 247 472 a Abs. 2 StPO. 4 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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