BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 505 /14 vom 18. November 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. November 201 4 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Freiburg vom 5. August 2014 dahin abgeändert, dass ein Jahr der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Ra u- bes in Tateinheit mit versuchter Nötigung und wegen Raubes in Tatein heit mit vorsätzlicher Körperverletzung , unter Einbeziehung der Strafe aus einem Stra f- befehl , zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, seine Unte r- bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass acht M o- nate und eine Woc he der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. 1 - 3 - Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung der Dauer des Vorwegvollzugs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 3 49 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld - und Strafausspruch sowie zu der Unterbringungsanordnung ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Ausspruch über den Vorwegvollz ug eines Teils der verhängten Strafe ist für sich geno m- men rechtlich bedenkenfrei. Jedoch hat das Landgericht die Dauer des Vo r- wegvollzugs fehlerhaft bestimmt. Es hat bei der Festsetzung des Teils der Gesamtfreiheitsstrafe, der g e- mäß § 67 Abs. 2 StGB vor der Maßregel zu vollziehen ist, die vollzogene Unte r- suchungshaft in Abzug gebracht. Diese Verfahrensweise verstößt gegen § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB, weil erlittene Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfa h- ren gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Dauer des v or der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist und deshalb bei der Besti m- mung der Dauer des Vorwegvollzugs außer Ansatz zu bleiben hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 26. Februar 2014 4 StR 654/13 mwN). Ang e- sichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlich erfor - derlichen Behandlungsdauer von zwei Jahren ist daher ein Vorwegvollzug von einem Jahr anzuordnen. Der Senat kann die Dauer der vor der Maßregel zu vollziehenden Strafe in entsprechender Anwendu ng von § 354 Abs. 1 StPO selbst bestimmen. 2 3 - 4 - 2. Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den B e- schwerdeführer von einem Teil der Kosten und Auslagen zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 4
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