ECLI:DE:BGH:2018:051218B4STR505.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 505 / 1 8 vom 5. Dezember 201 8 in der Strafsache gegen alias: wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschw erdeführers am 5. Dezember 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Kleve vom 25. Juli 2018 mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen räuberisch en Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verurteilt worden ist; b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räub e- rischer Erpressung sowie wegen räuberisc hen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Unterbringung in 1 - 3 - einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Anrech nungsen t- scheidung g etroffen. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. I. Nach den Feststellungen stellte sich der Angeklagte am Abend des 2. Januar 2018 gegen 21.20 Uhr auf einem Bahnsteig drohend vor den dort wartenden Geschädigten R . und verlangte von ihm Geld . Dabei hielt er eine 40 cm lange Axt schlagbereit in der rechten Hand, um seine Drohung zu bekrä f- tigen. Der Geschädigte verstand die Aufforderung des Angeklagten zutreffend so , dass dieser ihn mit der Axt verletzen würde, wenn er ihm kein Geld gebe und warf G eldscheine in einem Wert von 25 Euro vor dem Angeklagten zu B o- den. Dieser nahm die Geldscheine an sich. Gegen 21.40 Uhr desselben Tages legte der Angeklagte sein Fahrrad in einem Waldstück auf eine unbeleuchtete Straße , um ein Hindernis für Kraftfa h- rer zu bereiten und diese zu veranlassen, deswegen anzuhalten. Sein Ziel war es, die Insassen zum Verlassen des Fahrzeugs zu veranlassen , u m mit diesem dann davonzufahren. In de r Nähe des Hindernisses verbarg er sich mit seiner Axt. Gegen 21.40 Uhr erreichte die Geschädigte I . mit ihrem Pkw Opel Corsa (Wert: mindestens 3 . 000 Euro) in Begleitung des Zeugen E . die Stelle, an der der Angeklagte das Fahrrad platziert hatte. Es regnete stark und es herrschte nur geringfügiger Fahrzeugverkehr. Die Geschädigte I . be - merkte plötzlich, dass sich ein Hindernis auf der Fahrbahn befand und leitete eine Vollbremsung ein. Der Bremsweg war aber zu kurz, sodass sie mit i hrem Fahrzeug an das Fahrrad stieß. Unmittelbar nachdem das Fahrzeug zum Stehen gekommen war, während der Motor noch lief und die Geschädigte das 2 3 - 4 - Bremspedal betätigte, begab sich der Angeklagte an die Beifahrerseite und schlug mit seiner Axt wuchtig gegen die B - Säule. Gleich darauf schlug er ein weiteres Mal in die Scheibe der Beifahrertür, die dadurch zersprang. Dabei schrie er: Unmittelbar danach führte der Angeklagte einen weit e- ren Schlag mit der Axt ins Fahrzeuginnere. Dabei traf er den G eschädigten E . am Arm und fügte ihm eine Schnittverletzung zu, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm. Der Geschädigte E . wollte dem Ange - klagten das Fahrzeug nicht überlassen. Er stieg deshalb aus und schrie den Angeklagten an , der daraufhin die Flucht ergriff. Das Landgericht hat die Tat zum Nachteil des Geschädigten R . als besonders schwere räuberische Erpressung und d as Vorgehen gegen die G e- schädigten I . und E . als räuberischen Angriff auf einen Kraftf ahrer in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährliche n Eingriff in den Straßenverkehr g e- wertet. Es hat weiter angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Ang e- klagten bei beiden Taten aufgrund einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 21 StGB erhebl ich vermindert gewesen sei und von ihm aufgrund dieser Störung weitere erhebliche rechtswidrige Taten mit sehr hoher Wah r- scheinlichkeit zu erwarten seien. II. Die Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Der Schuldspr uch wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB kann nicht bestehen bleiben, weil die Feststellungen weder eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines 4 5 6 - 5 - anderen Menschen, noch für fremde Sachen von bedeu tendem Wert belegen. Auch der erforderliche Gefährdungsvorsatz ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. a) Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert, das s durch eine der in den Nummern 1 bis 3 des § 315b Abs. 1 StGB genan n- ten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist, die sich zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert verdichtet hat. Dabei muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Si tuation geführt haben, in der was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiven nachträ g- lichen Prognose zu beurteilen ist die Sicherheit einer besti mmten Person oder noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (st. Rspr. ; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 4 StR 334/17, Rn. 4; Beschluss vom 4. September 1995 4 StR 471/95, NZV 199 6 , 37; Beschluss vom 15. Februar 1963 4 StR 404/62, BGHSt 18, 271, 272 f.). Die Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert ist dabei nicht schon dann gegeben, wenn eine werthaltige Sache in einer solchen We ise gefährdet worden ist. Vielmehr ist auch erforderlich, dass ein bedeutender Schaden gedroht hat (vgl. BGH, Be schluss vom 12. April 2011 4 StR 22/11, Rn. 5; Beschluss vom 29. April 2008 4 StR 617/07, NStZ - RR 2008, 289 mwN). Dessen Höhe ist nach der a m Marktwert zu messenden Wertminderung zu berechnen (vgl. BGH, Be schluss vom 28. September 2010 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215; Be schluss vom 29. April 2008 4 StR 617/07, NStZ - RR 2008, 289 mwN ). 7 - 6 - Die Urteilsgründe belegen nicht, dass Leib oder Leben de r Geschädigten I . und E . in einer diesen Vorgaben entsprechenden Weise konkret gefährdet waren. Die Feststellung , dass die Geschädigte I . eine Voll - bremsung einleiten musste und es zu einem Anstoß an das als Hindernis au s- gelegte Fa hrrad kam, reicht dafür nicht aus . Angaben zu der tatsächlich gefa h- renen Geschwindigkeit enthält das Urteil nicht. Ob die konkrete Gefahr einer Fehlreaktion der Zeugin I . und eines dadurch bedingten Abkommens von der Fahrbahn bestand, lässt sich d en Urteilsgründen ebenfalls nicht entne h- men. Für die Annahme eines drohenden bedeutenden Sachschadens fehlt es an den erforderlichen Angaben zu dem zu erwartenden Schadensbild, das mit dem entstandenen Schaden nicht identisch sein muss, und dessen Bewertun g. Die bloße Angabe des Fahrzeugwertes ist dafür nicht ausreichend. b) In subjektiver Hinsicht setzt § 315b Abs. 1 StGB bei einem sog. Außeneingriff lediglich voraus, dass die Herbeiführung der konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder fr emde Sachen von bedeutendem Wert vom Vorsatz des Täters umfasst war (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233, 237; Urteil vom 31. August 1995 4 StR 283/95, BGHSt 41, 231, 239). Dabei ist ein bedingter Vorsatz ausreichend, s o- d ass bereits vorsätzlich handelt, wer die Umstände kennt, die zu der bestim m- ten Gefährdung geführt haben und den Eintritt der daraus folgenden (konkr e- ten) Gefahrenlage zumindest billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezem ber 1967 4 StR 441/67, BGHSt 22, 67, 74; Ernemann in SSW - StGB, 4 . Aufl. , § 315b Rn. 18). Die Urteilsgründe verhalten sich nicht dazu, welches Vorstellungsbild der Angeklagte hatte, als er das Fahrrad auf die Straße legte. Die Feststellung, dass es ihm darum ging, Kraftfahre r zum Anhalten zu veranlassen, um deren 8 9 10 - 7 - Fahrzeug an sich zu bringen, deutet für sich genommen nicht auf einen Ge fährdungsvorsatz hin. c) Die Aufhebung betrifft auch den tateinheitlich und in Bezug auf die Geschädigte I . rechtsfehlerfrei erf olgten Schuldspruch wegen räuberi - schen Angriffs auf einen Kraftfahrer gemäß § 316a Abs. 1 StGB (zur Aus - nutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs im Hinblick auf den Geschädigten E . als Mitfahrer vgl. BGH, Beschluss vom 3 0. März 2004 4 StR 53/04, VRS 107, 38, 40; Ernemann in SSW - StGB, 4 . Aufl. , § 31 6a Rn. 15 mwN ). Damit verliert auch der Gesamtstrafenausspruch seine Grundl a- ge. Der Senat hebt auch die für die besonders schwere räuberische Erpressung verhängte Einzelstrafe mit auf, u m dem neuen Tatrichter eine einheitliche Stra f- bemessung zu ermöglichen. 2. Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht seine Annahme, der Angeklagte habe beide Taten im Z u- stand erheblich verminderter Schuldfähi gkeit im Sinne des § 21 StGB bega n- gen, nicht rechtsfehlerfrei begründet hat. a) Bei der Frage, ob sich ein medizinisch - psychiatrischer Befund in der Tatsituation erheblich auf das Steuerungsvermögen im Sinne des § 21 StGB ausgewirkt hat, handelt es si ch um eine Rechtsfrage, die das Gericht in eigener Verantwortung und ohne Bindung an die Ausführungen des Sachverständigen zu entscheiden hat. Zu beurteilen ist, ob der Täter defektbedingt motivato - rischen und situativen Tatanreizen wesentlich weniger Wide rstand entgege n- setzen konnte als ein Durchschnittsbürger (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2012 1 StR 15/12, NStZ 2013, 53 Rn. 25; Urteil vom 19. Oktober 2011 2 StR 172/11 Rn. 4; Urteil vom 17. März 2009 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221 11 12 13 - 8 - Rn. 15 ff . mwN ). Hi erzu bedarf es einer konkretisierenden und widerspruch s- freien Darlegung, aus der sich ergibt, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und d amit auf die Steuerungsfähi g- keit ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2018 4 StR 446/17 Rn. 7; Beschluss vom 28. Januar 2016 3 StR 521/15, NStZ - RR 2016, 135, 136; Beschluss vom 19. Dezember 2012 4 StR 417/12, NStZ - RR 2013, 145, 146 mwN ). b) Den sich daraus ergebenden Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Die sachverständig beratene Strafkammer hat angenommen, dass der Schizophrenie gepaart m it einer posttraum 12) (UA 14) und sei davon überzeugt gewesen, dass er fliehen müsse. Seine Flucht habe er sich mit dem erbeuteten Geld und dem Fahrze ug erleichtern wollen. Dabei sei seine Einsichtsfähigkeit voll erhalten und seine Steuerungsfähigkeit zwar beeinträchtigt, aber nicht aufgehoben gewesen. Denn der Angeklagte h a- be die Situationen jeweils erkannt und adäquat gehandelt. Seine Taten hätten ein e rationale Vorplanung und ein überlegtes Verhalten gefordert, wozu er in der Lage gewesen sei. Äußerliche Zeichen einer Verwirrthei t hätten sich nicht ergeben (UA 13/14). Damit hat das Landgericht zwar begründet, warum es nicht von einer Aufhebung der Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit ausgegangen ist. Dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB sicher erheblich 14 15 16 - 9 - vermindert war, hat es dagegen nicht dargelegt. Hierzu wären aber gerade mit (UA 14) des Angeklagten nähere Ausführungen erforderlich gewesen. Die Feststellung, dass die Tatmotivation des Angeklagten psychotisch beeinflusst war, begründet für sich genommen noch nicht, dass er den sich daraus ergebenden Ta tanreizen wesentlich weniger Widerstand entgegensetzen konnte als ein Durchschnitt s- bürger. c) D amit bedarf auch der Maßregelausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird mit Blick auf das atypische Kran k- heitsbild gegebenenfall s unter Hinzuziehung eines anderen Sachverstän digen dabei Gelegenheit haben, auch das Vorliegen einer krankhaften seelischen St ö- rung näher darzulegen (zum mehrstufigen Prüfungsaufbau vgl. BGH, Be schluss vom 11. April 2018 4 StR 446/17 Rn. 7 mwN). III. Die weitere Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten b e- schwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Seine Täterschaft bei der Tat zum Nachteil des Geschädigten R . wird trotz der knappen Darle - gung des Ergebnisses der W ahllicht bildvorlagen durch den Gesamtzusam - 17 18 - 10 - menhang der Urteilsgründe noch belegt. Dass der neue Tatrichter insoweit noch zu einer Schuldunfähigkeit des Angeklagten gelangen könnte, schließt der Senat aus. Sost - Scheible Ciern iak Bender Quentin Bartel
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