BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 506/02 vom3. April 2003in der Strafsachegegenwegen gewerbs- und bandenmäßiger Verleitung zur mißbräuchlichen Asylan-tragstellung - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2003 einstim-mig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsDortmund vom 17. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt die Anordnung des erweitertenVerfalls von 57.775,98 nrr !"#r$%rn&u-stimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat ausden in § 430 Abs. 1 i.V.m. § 442 Abs. 1 StPO genannten Gründen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:1. Die zu §§ 231 Abs. 2, 338 Nr. 5 StPO erhobene Verfahrensbe-schwerde (RB S. 34 ff.) ist bereits unzulässig. Entgegen § 344Abs. 2 Satz 2 StPO teilt die Revision zur geltend gemachtenVerhandlungsunfähigkeit des Angeklagten weder vollständig dieim Gutachten des Sachverständigen Dr. R. festgestelltenBefundtatsachen noch das Gutachten des den Angeklagten be-handelnden HNO-Facharztes mit. Im übrigen erwähnt sie nicht,ob die Verhandlung am 26. April 2001 durch Pausen unterbro-chen worden ist und wie lange diese andauerten; das pauschaleVorbringen zur Gesamtdauer des Verfahrens reicht allein nichtaus, um dem Revisionsgericht eine erste Nachprüfung auf - 3 -Grund der Rechtfertigungsschrift zu ermöglichen (vgl. auch BGHStV 1984, 326).2. Die Verfahrensrüge, der Antrag auf Vernehmung des ZeugenF. sei zu Unrecht wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt wor-den, ist ebenfalls entgegen der Auffassung des Generalbun-desanwalts gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. DieRevision teilt die im Beweisantrag vom 4. Januar 2002 in Bezuggenommenen Schreiben nicht mit. Das Revisionsgericht ist des-halb nicht in der Lage, die Erheblichkeit der Beweisbehauptung(vgl. auch Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 244Rdn. 361) und somit den geltend gemachten Verfahrensfehler zubeurteilen.3. Die von dem Angeklagten selbst zu Protokoll des Rechtspflegersangebrachten, von der Rechtfertigungsschrift seines Verteidi-gers nicht miterfaßten Verfahrensrügen sind jedenfalls unbe-gründet.Tepperwien Kuckein Athing'()*+,r-/.0"1324'5$"
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