BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 506/05 vom 1. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 1. Dezember 2005 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. Juni 2005 im Schuld-spruch dahin ge344ndert, dass die tateinheitliche Verurtei-lung wegen N366tigung (Fall II. 1 der Urteilsgr374nde) entf344llt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-einheit mit Vergewaltigung und mit K366rperverletzung sowie wegen einer weite-ren K366rperverletzung in Tateinheit mit N366tigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Be-schlussformel ersichtlichen geringf374gigen Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Formalr374ge, mit der der Beschwerdef374hrer das Absehen von einer Vereidigung der Belastungszeugin T. beanstandet, ist unbegr374ndet. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesan-walts in seiner Antragsschrift vom 27. Oktober 2005. - 3 - 2. Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachr374ge hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nur insoweit ergeben, als das Landgericht ihn im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde - neben der rechtsfehlerfrei fest-gestellten K366rperverletzung - auch wegen tateinheitlich begangener N366tigung (247 240 StGB) verurteilt hat. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen ging der Angeklagte "un-vermittelt massiv gegen sein Opfer vor", indem er der Frau von hinten die Beine wegzog, so dass sie zu Boden st374rzte. Sodann warf er sich "blitzschnell auf sie und dr374ckte ihr mit seinem auf die Halsvorderseite plazierten Ellenbogen die Luft ab, so dass sie heftig nach Atem rang". Auf ihr Schreien kam ihr "nur Se-kunden sp344ter" die Zeugin H. zu Hilfe, die dem Angeklagten eine Pfefferspray-dose warnend vorhielt. Darauf gab der Angeklagte "endg374ltig sein Vorhaben, sein Opfer weiter t344tlich anzugreifen, auf". Das Landgericht meint, der Angeklagte habe den Tatbestand der N366ti-gung (247 240 StGB) verwirklicht, indem er die Gesch344digte "f374r wenige Augenbli-cke am Boden fixierte und somit in ihrer Bewegungsfreiheit kurzfristig l344hmte". Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 247 240 StGB ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet. Die Anwendung des N366ti-gungsmittels muss in kausalem Sinne zu dem vom T344ter geforderten Verhalten des Opfers f374hren (BGHSt 37, 350, 353; BGHR StGB 247 240 Abs. 1 N366tigungs-erfolg 3). Entscheidende Voraussetzung f374r die Annahme einer N366tigung ist deshalb, dass der Gen366tigte als Folge der tatbestandsm344337igen Handlung mit einem von ihm vom T344ter geforderten Verhalten zumindest begonnen hat (vgl. BGHR aaO N366tigungserfolg 2). Hier fehlt es f374r die Annahme einer (auch nur versuchten) N366tigung an einem von dem Angeklagten mit seinem t344tlichen - 4 - 334bergriff erstrebten Verhalten der Gesch344digten. Vielmehr hat die Strafkammer sich nicht davon zu 374berzeugen vermocht, dass der Angeklagte 374ber den t344tli-chen Angriff hinaus weitergehende - etwa, was hier besonders nahe lag, sexu-elle - Ziele verfolgte. Bei dieser Sachlage ging die Einwirkung des Angeklagten auf die Gesch344digte nicht 374ber die mit der K366rperverletzungshandlung verbun-dene Beeintr344chtigung hinaus. Daran 344ndert nichts, dass der Angeklagte sein Opfer dabei kurzfristig "am Boden fixierte". Denn dies war lediglich unselbst344n-diger Teil der vom Angeklagten gegen die Gesch344digte ausge374bten Gewalt (vgl. Hruschka NJW 1996, 160, 162). Ein eigenst344ndiger, vom Tatbestand des 247 240 StGB erfasster Unrechtsgehalt lag darin nicht. Die Verurteilung wegen N366tigung muss deshalb entfallen. Der Senat 344n-dert den Schuldspruch entsprechend 247 354 Abs. 1 StPO. 3. Die Schuldspruch344nderung im Fall II. 1 l344sst im Ergebnis den Einzel-strafausspruch von einem Jahr Freiheitsstrafe unber374hrt. Allerdings hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten auch in diesem Fall die Verwirklichung mehrerer Tatbest344nde gewertet (UA 27). Doch erh344lt die Tat ihr Gewicht allein durch die Intensit344t des 334bergriffs und den Umstand, dass der Angeklagte nur einen Tag sp344ter einen im Ansatz gleichartigen, allerdings erheblich schwerer wiegenden 334berfall ver374bte. An diesem Schuldgehalt der Tat 344ndert die rechtli-che Bewertung der Tat "nur" als K366rperverletzung - und nicht auch als N366tigung - nichts. Unabh344ngig davon, ob danach der Einzelstrafausspruch im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde 374berhaupt auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruhen kann (247 337 Abs. 1 StPO), erachtet der Senat die Einzelstrafe jedenfalls als ange-messen im Sinne der durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. Au-gust 2004 (BGBl I 2198, 2203) eingef374hrten Vorschrift des 247 354 Abs. 1 a StPO - 5 - (vgl. Senatsurteil vom 30. August 2005 - 4 StR 295/05). Einer Aufhebung und Zur374ckverweisung an den Tatrichter bedarf es deshalb nicht. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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