BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 506/09 vom 23. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 23. Februar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20. Juli 2009 im Schuld-spruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des ver-suchten gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdef374hrer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuer-legen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten des vors344tzlichen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr schuldig gesprochen. Unter Einbeziehung des Urteils des Jugendsch366ffengerichts Neuruppin vom 3. April 2008 hat es die Un-terbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeord-net und gem344337 247 5 Abs. 3 JGG von der Verh344ngung einer Jugendstrafe abge-sehen. 1 Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts. Die Sachr374ge f374hrt zu einer 304nderung des Schuldspruchs; im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - Die Revision beanstandet die Annahme des Landgerichts, der Angeklag-te habe sich des (vollendeten) vors344tzlichen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra-337enverkehr (247 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig gemacht, zu Recht. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen kann der Angeklagte nur wegen Versuchs (247 315 b Abs. 2 StGB) verurteilt werden. 3 Nach den Feststellungen warf der Angeklagte einen etwa faustgro337en und - wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist - br374chigen Sandstein von der Autobahnbr374cke etwa 25 m weit auf den rechten Fahrstreifen. Zwar war er sich hierbei dar374ber im Klaren, dass es dadurch zu einer konkreten Gef344hrdung von Leib und Leben der Insassen des auf dem Fahrstreifen fahrenden Mazda 626 und/oder des Fahrzeugs kommen k366nnte und nahm dies billigend in Kauf. Ent-gegen der Auffassung des Landgerichts ist aber der tatbestandliche Erfolg, n344mlich eine konkrete Gef344hrdung im Sinne des 247 315 b Abs. 1 StGB (vgl. Se-nat, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 125; Senat, Beschluss vom 4. November 2008 - 4 StR 411/08 = NStZ 2009, 100, jew. m.w.N.), nicht eingetreten. Der Stein schlug "unmittelbar" vor dem von dem Zeugen D. gef374hrten Mazda 626 auf und zersplitterte. Die auffliegenden Steinsplitter verursachten zwar ein krachendes Ger344usch am Unterboden des Fahrzeugs, als der Zeuge mit dem Pkw 374ber die Aufschlagstelle hinweg fuhr. Sch344den an dem Fahrzeug wurden aber nicht festgestellt. Dass der Eingriff des Angeklagten zu einer kritischen Situation im Sinne eines "Beinahe-Unfalls" ge-f374hrt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 1996 - 4 StR 615/96, NStZ-RR 1997, 200; Senat, Beschluss vom 4. November 2008 - 4 StR 411/08, NStZ 2009, 100, jew. m.w.N.) ist durch die Feststellungen nicht belegt, weil danach durch den unmittelbar vor dem Pkw aufschlagenden und zersplitternden Stein weder das Fahrverhalten noch die Fahrsicherheit des Zeugen D. in ir-gendeiner Weise beeintr344chtigt worden sind. 4 - 4 - Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus 344ndern. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der Angeklagte h344tte sich gegen den ge344nder-ten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen verteidigen k366nnen. 5 Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-schen Krankenhaus gem344337 247 63 StGB wird durch die 304nderung des Schuld-spruchs nicht in Frage gestellt. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 74, 105 Abs. 1, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG. 7 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer
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