BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 506 / 13 vom 13. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen ge fährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. F ebruar 201 4 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Landau in der Pfalz vom 9. Juli 2013 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefähr lich en Körperverletzung in zw ei tateinheitlichen Fällen schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine allgemeine Strafka mmer des Landgerichts z u- rückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter Körperverle t- zung zu der F reiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt 1 - 3 - zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist die Revision unbegrü ndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen folgten der Angeklagte und S . L . , die auf eine körperliche Auseinandersetzung aus waren, der Gruppe um die N e- benkläger, zu der auch der Zeuge C . gehörte. Als C . auf d ie beiden zuging und sie aufforderte, endlich zu verschwinden, holte der Angeklagte aus und versuchte, C . einen Schlag zu versetzen. Dieser konnte dem Schlag ausweichen und versetzte seinerseits dem Angeklagten einen Faustschlag. Nunmehr griffen d ie Nebenkläger und S . L . in das Geschehen ein. Im Verlaufe der anschließenden Rangelei zog der Angeklagte ein Messer und brachte den beiden Nebenklägern jeweils eine Stichverletzung im Oberkörpe r- bereich, dem Nebenkläger F . zudem zwei Schnit tverletzungen am linken Unterarm und am Rücken bei. Obwohl es dem mit dem Messer bewaffneten Angeklagten möglich gewesen wäre, weiter auf die Nebenkläger und C . einzuwirken, zog es der Angeklagte einer Aufforderung eines Bekannten, mit der Schlä gerei aufzuhören, Folge leistend vor zu fliehen und verließ zusa m- men mit S . L . den Tatort. Nach der Tat äußerte der Angeklagte , einen II. Die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Körperverletzung zum Nachteil C . hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Jugendkammer hat übersehen, dass der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt vom 2 3 - 4 - Versuch der Körperverletzung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB strafb e- freiend zurückgetreten ist. Der Körperverletzungsversuch war entgegen der Ansicht des Genera l- bundesanwalts durch das Eingreifen der beiden Nebenkläger aus Sicht des Angeklagten nicht fehlgeschlagen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156, 157 f. mwN), weil dem Angeklagten zur weit e- ren Verwirklichung seines Vorhabens, auch C . zu verletzen, das mitgeführ - te und anschließend verwendete Messer zur Verfügung stand und er noch im Zeitpunkt der Aufgabe der Tat ausführung in der Lage war, das Messer gegen C . zum Einsatz zu bringen. Nach den für die Abgrenzung von unbeende - tem und beendetem Versuch geltenden rechtlichen Maßstäben (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 24 Rn. 14, 18 mwN) stellte sich der Ve r- such unabhängig davon, ob der Angeklagte nach Abschluss der letzten Ausfü h- rungshandlung wusste oder un sicher war, seine n Kontrahenten bis dahin nicht verletzt zu haben, als unbeendet dar. Denn der Angeklagte ging bei der letz t- genannten Konst ellation für den Fall eines bislang ausgebliebenen Verle t- zungserfolgs davon aus, noch nicht alles zur Herbeiführung des tatbestand - lichen Erfolgs Erforderliche getan zu haben. Vom unbeendeten Versuch der Körperverletzung zum Nachteil C . konnte der Angeklagte gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB durch schlichte Aufgabe der weiteren Tatausführung strafbefreiend zurücktreten. Der unbedingte Wille zur Aufgabe der Tat steht auch bei Unsicherheit des Zurücktretenden über eine möglicherweise bereits ein getretene Tatvollendung außer Frage. Der Senat lässt die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Körpe r- verletzung entfallen und ändert den Schuldspruch entsprechend. Die Schul d- spruchänderung entzieht dem Strafausspruch die Grundlage, weil die Jugen d- 4 5 - 5 - kammer die unzutreffend bejahte versuchte Körperverletzung im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat. Der Strafausspruch bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Prüfung und En t- scheidung. Da das Verfahren si ch nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten richtet und keinen die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründenden Vorwurf mehr zum Gegenstand hat, verweist der Senat die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 4 StR 33/88 , BGHSt 35, 267). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 6
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