BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 506 /1 4 vom 30. Juni 201 5 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 201 5 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat : Soweit die Revision die Unv erwertbarkeit der Angaben des Zeugen K . geltend macht, ist die Verfahrensbeschwerde nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat es versäumt, den Inhalt des Vermerks des Polizeibeamten KHK R . vom 14. Mä rz 2013 sowie der vom An - geklagten am selben Tag übergebenen handschriftlichen Aufzeichnungen vollständig mitzuteilen, ohne de ssen Kenntnis nicht beurteilt werden kann, ob dem Zeugen K . mit der Zusage einer Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO hinsic htlich der Ahndung noch zu offenbarender Betäubungsmittelstraftaten ein gesetzlich nicht vo r- gesehener Vorteil im Sinne des § 136a Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 69 Abs. 3, § 163 Abs. 3 Satz 1 StPO versprochen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 1980 3 StR 56/80, bei Pfeiffer, NStZ 198 2 , 188; Urtei l vom 9. September 1986 5 StR 306/86, bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1987, 217 Nr. 2; Diemer in KK - StPO, 7. Aufl., § 136a Rn. 33). Die Verfahrensrügen, mit denen der Beschwerdeführer die Ablehnung von zwei Bewei santrägen zu einem Zusammentreffen des Angeklagten mit dem Zeugen in der Justizvollzugsanstalt H . durch die Strafkammer wegen Ungeeignetheit des Beweismittel s beanstandet, bleiben ohne Erfolg. Denn der Senat kann, da das Lan d- gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung entsprechend dem Vorbringen in der Begründung der Beweisanträge davon ausgegangen ist, dass der Zeuge nicht auf die Anwesenheit des Angeklagten reagierte, sicher ausschließen, dass das Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung der Beweisanträge beruht. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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